Region: Niemcy

Aufenthaltsrecht - Erfüllung aller im AufenthG geltenden Regelungen für Familiennachzug auch von Geflüchteten

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
58 58 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

58 58 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2017
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

12.01.2019, 03:29

Pet 1-18-06-26-045970 Aufenthaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Regelungen für den Familiennachzug
von Flüchtlingen an die entsprechenden Regeln im Ausländerrecht angepasst werden.

Der Petent führt hierzu aus, dass der Familiennachzug von Flüchtlingen nur erfolgen
dürfe, wenn

1. Deutschkenntnisse nach dem Stand A1 (Zertifikat des Goethe Instituts),
2. kein Eintrag im Vorstrafenregister (polizeiliches Führungszeugnis) und
3. ein nachhaltiger Nachweis eines ausreichenden Einkommens ohne Einrechnung
staatlicher Transferleistungen vorlägen.

Diese Bedingungen entsprächen den Regeln des Ausländerrechts.
Familienzusammenführungen im Sinne des Ausländerrechts würden ansonsten
gegenüber dem Familiennachzug von Flüchtlingen benachteiligt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen. Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages eingestellt. Es gingen 58 Mitzeichnungen und
25 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium des
Innern – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis
der parlamentarischen Prüfung lässt sich nach eingehender Prüfung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Grundsätzlich gilt, dass Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes die Herstellung und
Wahrung von familiären Lebensgemeinschaften in Deutschland schützt. Die
Voraussetzungen für den Familiennachzug sind ganz wesentlich davon abhängig,
welchen Aufenthaltsstatus derjenige hat, zu dem das Familienmitglied nachziehen
soll. Für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer
Flüchtlingskonvention gilt zum Beispiel das Recht auf privilegierten Familiennachzug,
d. h. die Familie muss weder die Sicherung des Lebensunterhalts noch Wohnraum
noch einfache Sprachkenntnisse nachweisen, wenn sie einen Antrag innerhalb von
drei Monaten nach der Flüchtlingsanerkennung stellt. Diese Reglungen sind vom
Europa- und Völkerrecht vorgegeben und daran ist die Bundesrepublik auch
gebunden. Bei subsidiär Schutzberechtigten (d. h. für Personen, die nicht individuell
verfolgt werden) hat die Bundesregierung hingegen einen größeren
gesetzgeberischen Spielraum, um die Voraussetzungen des Familiennachzugs zu
regeln. Die bisherige Bundesregierung hat den Familiennachzug für subsidiär
Schutzberechtigte bis zum 16. März 2018 ausgesetzt. Die Fraktionen von CDU/CSU
und SPD wollen den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten auch über den
März 2018 hinaus nicht zulassen. Sie haben sich darauf verständigt, den Nachzug bis
31. Juli 2018 auszusetzen (siehe Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018, Kapitel VIII
– Zuwanderung steuern – Integration fordern und unterstützen, Ziffer 1.
Flüchtlingspolitik, Zeile 4879 ff.). In besonderen Härtefällen ist eine humanitäre
Aufnahme von Familienangehörigen möglich.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht zu stellen. Der Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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