Regione: Germania

Aufenthaltsrecht - Ergänzung bzw. Änderung des Asylgesetzes

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
174 Supporto 174 in Germania

La petizione è stata respinta

174 Supporto 174 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 12:58

Pet 1-18-06-26-028350

Aufenthaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent begehrt mit seiner Eingabe die Änderung bzw. die Ergänzung des
Asylgesetzes u. a. hinsichtlich der Einführung von Obergrenzen, der Verknüpfung der
Gewährung von Asyl mit der Vorlage des Passes, der Erfassung genetischer Daten
und der Abschiebung straffällig gewordener Asylbewerber.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem
Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt. Sie
wurde von 175 Mitzeichnern online unterstützt. Außerdem gingen
55 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen wird. Es wird um Verständnis gebeten, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss weist darauf hin, dass das deutsche Asylrecht keine Obergrenze kennt.
Asyl ist jedoch immer Schutz auf Zeit; nach Wegfall des Schutzbedarfs kann
grundsätzlich erwartet werden, dass die Betroffenen in ihr Herkunftsland
zurückkehren.

Für die Gewährung von Asyl ist nicht die Vorlage eines Reisepasses entscheidend,
sondern die individuellen Fluchtgründe und das Verfolgungsschicksal des
Asylbewerbers im Herkunftsland. Eine pauschale Forderung, den Schutz von
Personen an den Besitz eines Personaldokuments zu knüpfen, berücksichtigt zudem
nicht, dass es gerade in Verfolgungsfällen oftmals unmöglich ist, solche Dokumente
zu erlangen. Ausländer, die ihre Dokumente zurückerhalten oder ihre Pässe mutwillig
vernichten oder beseitigen, um so ihre wahre Herkunft zu verschleiern, können
dagegen zukünftig einem beschleunigten Asylverfahren unterzogen werden.
Bundestag und Bundesrat haben Ende Februar 2016 das „Gesetz zur erleichterten
Ausweisung von straffälligen Asylbewerbern sowie zum erweiterten Ausschluss der
Flüchtlingsanerkennung von straffälligen Asylbewerbern“ verabschiedet. Künftig wird
ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bereits dann vorliegen, wenn ein
Ausländer wegen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die
sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte, sofern diese Straftaten mit Gewalt oder unter Anwendung von
Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen sind, rechtskräftig
zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, unabhängig davon, ob die
Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist.
Eine Erfassung der Asylsuchenden erfolgt grenznah an der deutsch-österreichischen
Grenze durch die Bundespolizei und durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF). Aktuell werden nahezu alle der an der deutsch-österreichischen
Grenze einreisenden Asylsuchenden vor Weiterleitung in die Bundesländer vollständig
erfasst. In diesem Rahmen erfolgen auch eine erkennungsdienstliche Behandlung
(Lichtbild, zehn Fingerabdrücke) und ein Abgleich mit den entsprechenden beim
Bundeskriminalamt geführten Dateien. So können Mehrfachidentitäten, aber auch
Gefährder erkannt werden. Die Zahl derjenigen, die sich einer erkennungsdienstlichen
Behandlung verweigern wollen, bewegt sich durchschnittlich im einstelligen Bereich.
Die Bundesregierung verfolgt mit Nachdruck das Ziel, den Zuzug von Migranten und
Schutzsuchenden mit der Einreise nach Deutschland in ein geordnetes Verfahren zu
überführen. Die zeitnahe und vollständige Erfassung aller ankommenden Personen
noch in Grenznähe ist dabei ein weiterer wesentlicher Schritt.
Im Asylverfahrensrecht gibt es eine verfassungsrechtlich abgesicherte klare
Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern, die sich bewährt hat. Diese weist
den Ländern die Aufgabe der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von
Asylbewerbern zu. Der Bund ist für die Durchführung der Asylverfahren zuständig.

Gemäß der parlamentarischen Prüfung hält der Petitionsausschuss die geltende
Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung bzw.
Gesetzesergänzung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

Promuovi ora