Aufenthaltsrecht - Erleichterung der Arbeitsaufnahme für Flüchtlinge unmittelbar nach Ankunft in Deutschland

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
198 Unterstützende 198 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

198 Unterstützende 198 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

23.03.2017, 03:22

Pet 1-18-06-26-018510



Aufenthaltsrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung



Mit der Petition soll erreicht werden, dass es Flüchtlingen unmittelbar nach ihrer

Ankunft in Deutschland ermöglicht wird, eine Arbeit aufzunehmen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen dem Petitionsausschuss 198 Mitzeichnungen und 38 Diskussionsbeiträge vor.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im

Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass infolge des

demographischen Wandels in Deutschland mehr Arbeitskräfte benötigt würden. Daher

sei eine Integration der Flüchtlinge in das Erwerbsleben geboten, um deren Potenziale

zu nutzen. Erwerbstätige Personen würden für ihre Kosten selbst aufkommen, sodass

mit der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt auch Staatskosten eingespart

werden könnten. Die Flüchtlinge würden sich in Deutschland ein neues Leben

aufbauen wollen. Daher sollten ihnen auf diese Weise Chancen und Perspektiven für

ihre Zukunft geboten werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium des

Innern (BMI) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Zudem

hat der Ausschuss gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen

Bundestages (GOBT) eine Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales

des Deutschen Bundestages eingeholt, dem ein Gesetzentwurf der Fraktionen der

CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Integrationsgesetzes



(Bundestagsdrucksache 18/8615), ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf

eines Integrationsgesetzes (Bundestagsdrucksachen 18/8829 und 18/8883), ein

Antrag der Fraktion DIE LINKE., Flüchtlinge auf dem Weg in Arbeit unterstützen,

Integration befördern und Lohndumping bekämpfen

(Bundestagsdrucksache 18/6644), ein Antrag der Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Arbeitsmarktpolitik für Flüchtlinge – Praxisnahe

Förderung von Anfang an (Bundestagsdrucksache 18/7653) und ein weiterer Antrag

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Integration ist gelebte Demokratie und stärkt

den sozialen Zusammenhalt (Bundestagsdrucksache 18/7651), vorlagen. Alle

Drucksachen sowie die dazugehörigen Protokolle der Plenardebatten des Deutschen

Bundestages (Bundestagsdrucksachen 18/174 und 18/183) können unter

www.bundestag.de eingesehen werden. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung

lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung und der des

Ausschusses für Arbeit und Soziales angeführten Gesichtspunkte wie folgt

zusammenfassen:

Der Ausschuss weist einführend darauf hin, dass in den letzten Monaten eine Vielzahl

von Rechtsänderungen erlassen wurde, welche die Arbeitsmarktintegration von

Flüchtlingen und Asylsuchenden verbessern. Dies sind insbesondere das

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Asylpaket I) – Inkrafttreten: 24. Oktober 2015

und das Integrationsgesetz – Inkrafttreten: 6. August 2016.

Der Begriff „Flüchtling“ ist in der Rechtsordnung so nicht vorgesehen. Vielmehr hat der

Gesetzgeber auch hinsichtlich der Rechte des Einzelnen in Bezug auf den Zugang

zum Arbeitsmarkt eine Differenzierung nach Personengruppen vorgenommen. Es ist

zu unterscheiden zwischen den Ausländern, die einen Flüchtlingsstatus beantragen

und entsprechend das Asylverfahren durchlaufen und denjenigen, bei denen bereits

eine Entscheidung im Asylverfahren getroffen wurde. Daneben werden Ausländer, die

im Rahmen von Aufnahmeprogrammen nach Deutschland gekommen sind, allgemein

als Flüchtlinge bezeichnet. Ein Beispiel hierfür stellen die derzeit im Rahmen des

humanitären Aufnahmeprogramms übernommenen syrischen Staatsangehörigen dar.

Hintergrund für die Differenzierung, auch in Bezug auf die Voraussetzungen zum

Arbeitsmarktzugang, ist die Absicht, insbesondere Menschen mit Bleibeperspektive zu

fördern.

Die Möglichkeit des Arbeitsmarktzugangs knüpft je nach Status an unterschiedliche

Voraussetzungen an. Asylbewerber erhalten für die Dauer des Asylverfahrens eine

Aufenthaltsgestattung. Während dieser Zeit darf keiner Beschäftigung nachgegangen



werden, da der Betroffene dem Asylverfahren uneingeschränkt zur Verfügung stehen

muss. Dies ist Voraussetzung für eine schnelle Bearbeitung des Antrags und im Fall

einer bereits aufgenommenen Beschäftigung nicht gewährleistet. Der Ausschuss

begrüßt, dass im Herbst des Jahres 2014 die Wartezeit für Asylbewerber zur ersten

Aufnahme einer Beschäftigung auf drei Monate verkürzt wurde.

Sofern dem Asylbewerber im Rahmen des Asylverfahrens oder anderweitig ein

Schutzstatus zuerkannt wurde, erhält der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis. Sobald

diese erteilt wurde, kann jede Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Insofern ist der

Ausländer dem deutschen Staatsbürger gleichgestellt. Entsprechendes gilt für

diejenigen, die im Rahmen von Aufnahmeprogrammen nach Deutschland

übernommen werden und direkt nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass bei Beendigung des Asylverfahrens ohne

Zuerkennung von internationalem Schutz oder aufgrund der Feststellung von

Abschiebungsverboten der Ausländer grundsätzlich ausreisen muss. Tut er dies nicht,

besteht die Möglichkeit der Abschiebung. Andererseits kann eine Duldung erteilt

werden, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten

nicht möglich ist. Der Betroffene bleibt gleichwohl ausreisepflichtig, da lediglich die

zwangsweise Aufenthaltsbeendigung vorübergehend ausgesetzt wird. In dieser Zeit

kann eine Beschäftigung aufgenommen werden, wenn weder Deutsche noch

bevorrechtigte Ausländer zur Verfügung stehen und die Arbeitsbedingungen denen

der deutschen Staatsbürger entsprechen. Zwar besteht auch bei dieser

Personengruppe grundsätzlich die Wartefrist wie für Asylbewerber, allerdings beginnt

sie mit der Einreise und übernimmt somit kaum Bedeutung.

Mit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetztes (Asylpaket I)

erfolgte ab Oktober 2015 die Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber/innen,

bei denen ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“. Für diesen

Personenkreis wurde gemäß § 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Möglichkeit

geschaffen, im Rahmen verfügbarer Kursplätze, bereits während des Asylverfahrens

zum Integrationskurs zugelassen zu werden. Neben der frühzeitigen Öffnung der

Integrationskurse für Asylbewerber/innen wurde zur Unterstützung der Integration in

den Arbeitsmarkt mit dem neugeschaffenen § 45a AufenthG die berufsbezogene

Deutschsprachförderung als ergänzendes Angebot geregelt.

Darüber hinaus wurde das Leiharbeiterverbot gelockert, um Asylbewerber/innen sowie

Geduldeten den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Demnach sollte das

Leiharbeitsverbot für diesen Personenkreis bereits nach drei Monaten entfallen, wenn



es sich um beruflich qualifizierte Fachkräfte handelt. Die Möglichkeit einen Teilzeit-

Bundesfreiwilligendienst zu leisten, wurde mit der Neuschaffung des § 18

Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) auch für Asylberechtigte, Personen mit

internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder Asylbewerber/innen, bei

denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist und die das

27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eröffnet.

Darüber hinaus kann Asylbewerber/innen, die über eine abgeschlossene Ausbildung

als Arzt beziehungsweise Ärztin verfügen, eine befristete Ermächtigung zur

vorübergehenden Ausübung der Heilkunde in einer Aufnahmeeinrichtung erteilt

werden, wenn keine ausreichende medizinische Versorgung in den

Aufnahmeeinrichtungen durch Ärztinnen und Ärzte sichergestellt werden kann.

Der Ausschuss stellt weiter fest, dass das am 6. August 2016 in Kraft getretene

Integrationsgesetz für die schnelle Integration von anerkannten Flüchtlingen,

Asylbewerber/innen und Geduldeten in den Arbeitsmarkt nun weitere Möglichkeiten

vorsieht.

Über das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)“ können

Asylbewerber/innen bereits vor Abschluss des Asylverfahrens sinnvolle und

gemeinnützige Beschäftigungen in und um Aufnahmeeinrichtungen aufnehmen.

Hierfür stehen 100.000 Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Asylbewerber/innen und

Geduldete, die keinem Beschäftigungsverbot unterliegen, dürfen nach einem

Aufenthalt von drei Monaten in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die

Ausländerbehörde die Beschäftigung erlaubt und die Bundesagentur für Arbeit der

Beschäftigung zustimmt. In Abhängigkeit vom regionalen Arbeitsmarkt wird für drei

Jahre generell auf die Vorrangprüfung verzichtet. Damit wird auch eine Tätigkeit in

Leiharbeit ermöglicht und der Zugang zum Arbeitsmarkt weiter vereinfacht.

Des Weiteren können Asylbewerber/innen und Geduldete, die keinem

Beschäftigungsverbot unterliegen, mit Erlaubnis der Ausländerbehörde eine

betriebliche Ausbildung aufnehmen. Einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

bedarf es hierbei nicht. Auch wurde durch das Integrationsgesetz die Rechtssicherheit

für Arbeitgeber und Geduldete weiter verstärkt. Demnach erhalten Personen, deren

Asylantrag nach Beginn der Ausbildung negativ beschieden wurde, unabhängig von

ihrem Alter für die gesamte Dauer der Berufsausbildung eine Duldung.

Der Ausschuss hält fest, dass das Integrationsgesetz überdies, erstmalig für

anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und auch



Geduldete den Zugang zu allen Instrumenten und Leistungen der

Ausbildungsvorbereitung eröffnet. Der Zugang wird zwischen den zuvor genannten

Personengruppen ausdifferenziert ermöglicht. Die Instrumente und Leistungen der

Ausbildungsförderung umfassen ausbildungsbegleitende Hilfen, Assistierte

Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie den Zugang zur

Berufsausbildungsbeihilfe und zum Ausbildungsgeld.

Der Ausschuss stellt abschließend fest, dass mit den zuvor aufgeführten gesetzlichen

Neuerungen das Ziel verfolgt wird, den Menschen, die in der Bundesrepublik

Deutschland Asyl beantragt haben, für den Zeitraum ihres Aufenthaltes die Integration

in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Dabei berücksichtigen die

Gesetze die unterschiedlichen Perspektiven und Lebenssituationen der Menschen.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das

Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden

ist.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte

Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, ist

mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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