Aufenthaltsrecht - Erweiterung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Aufenthalt der Studienbewerber)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
66 Unterstützende 66 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

66 Unterstützende 66 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:56

Pet 1-18-06-26-015757

Aufenthaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Die Petentin begehrt einen Beschluss des Deutschen Bundestages, den auf zwei
Jahre begrenzten Aufenthalt der Studienbewerber zur Studienvorbereitung zu
verlängern, „soweit aus im Verantwortungsbereich der Hochschule liegenden
organisatorischen Gründen die Aufnahme des Studiums erst zu einem späteren
Zeitpunkt möglich ist“.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 66 Mitzeichnungen und fünf
Diskussionsbeiträgen vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens trägt die Petentin vor, das Studienkolleg der Universität
Hamburg bereite Studierende aus dem Nicht-EU-Ausland auf ein Studium an einer
deutschen Hochschule vor. Der Besuch des Studienkollegs dauere regelmäßig zwei
Semester, beginnend entweder im Januar oder im Dezember. Die ausländischen
Studierenden hätten einen maximalen zeitlichen Rahmen von zwei Jahren, von der
Ankunft in Deutschland bis zum Beginn des Studiums. In diesem Zeitraum würden sie
ein Jahr lang einen Sprachkurs besuchen und ein Jahr das Studienkolleg. Die
Studierenden, die im Dezember das Studienkolleg beenden, hätten jedoch eine
Wartezeit bis zum eigentlichen Studienbeginn, die vom ursprünglichen Visum nicht
gedeckt sei. Dies sei dadurch bedingt, dass ein Studienbeginn an den deutschen
Universitäten fast nur noch zum Wintersemester möglich sei. Die Absolventen, die das
Studienkolleg im Dezember eines Jahres beenden und sich wegen eines
Sprachkurses und dem Besuch des Studienkollegs bereits zwei Jahre in Deutschland
aufhalten, befänden sich somit in einer aufenthaltsrechtlich ungewissen Lage. Für die
Inhaber eines einjährigen Visums sähen die Verwaltungsvorschriften zum

Aufenthaltsgesetz eine Verlängerungsmöglichkeit vor, sofern die Gründe für die zu
überbrückende Zeit ausschließlich in der Organisation der Universitäten liegen. Diese
Vorschrift müsse auch auf die Studienbewerber erweitert werden, deren Aufenthalt auf
zwei Jahre begrenzt ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die von der Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren
Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Der
Aufenthaltszweck des Studiums umfasst dabei auch studienvorbereitende
Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs. Die Geltungsdauer bei der
Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis soll bei
studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann
verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem
angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
Nummer 16.0.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom
26. Oktober 2009 (AufenthGAVwV) regelt in diesem Zusammenhang, dass die für die
Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an Deutschsprachkursen und
Studienkollegs in der Regel nicht länger als insgesamt zwei Jahre dauern darf. Nach
Nummer 16.1.1.5 AufenthGAVwV ist darüber hinaus „die Aufenthaltserlaubnis auf die
Dauer der jeweiligen Maßnahme zu beschränken, soweit die Zulassung für eine
Anschlussmaßnahme oder die Aufnahme des Studiums noch nicht vorliegt; soweit aus
im Verantwortungsbereich der Hochschule liegenden organisatorischen Gründen die
Aufnahme des Studiums erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, kann die
Aufenthaltserlaubnis bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden“. Der zweite Halbsatz
gilt dabei gerade für den Zeitraum nach den studienvorbereitenden Maßnahmen,
unabhängig von deren Dauer. Daraus, dass Nummer 16.1.1.5 unter anderem auch
vorbereitende Maßnahmen von bis zu einem Jahr regelt, ist nicht zu schließen, dass
sich die in Rede stehende Verlängerungsmöglichkeit nur allein auf vorbereitende
Maßnahmen von bis zu einem Jahr bezieht.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Formulierung „die Aufenthaltserlaubnis auf
die Dauer der jeweiligen Maßnahme zu beschränken, soweit die Zulassung für eine
Anschlussmaßnahme oder die Aufnahme des Studiums noch nicht vorliegt“ gerade
nicht nur auf Maßnahmen abstellt, die auf ein Jahr beschränkt sind. Durch eine
Aneinanderreihung verschiedener Maßnahmen (z. B. Sprachkurs und Studienkolleg)
kann sich auch ein Zeitraum von mehr als einem Jahr ergeben. Dies zeigt auch der
erste Satz der Nummer 16.1.1.5, welcher regelt, dass nach § 16 Abs. 1 Satz 5 des
AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, womit auch
studienvorbereitende Maßnahmen umfasst sind, für mindestens ein Jahr erteilt wird.
Das Bestehen der Möglichkeit zur Ausstellung eine Aufenthaltserlaubnis auch für
einen Zeitraum von über einem Jahr, wird durch die Verwendung des Begriffs
„mindestens“ deutlich.
Nach umfassender Prüfung geht der Ausschuss davon aus, dass damit schon nach
der bestehenden Rechtslage ausländischen Studierenden, die bereits zwei Jahre in
studienvorbereitenden Maßnahmen verbracht und eine Wartezeit bis zum eigentlichen
Studienbeginn haben, nach Nummer 16.1.1.5. AufenthGAVwV, soweit aufgrund von
im Verantwortungsbereich der Hochschule liegenden organisatorischen Gründen die
Aufnahme des Studiums erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, eine
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zu diesem Zeitpunkt gewährt werden kann.
Abschließend betont der Petitionsausschuss, dass die Ergänzung der
Verwaltungsvorschrift um den in Rede stehenden Satz der Nummer 16.1.1.5.
AufenthGAVwV gerade aufgrund des von der Petentin vorgetragenen Problems
erfolgte. Schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsvorschrift waren Fälle
eingetreten, in denen trotz Beendigung des Sprachkurses oder des Studienkollegs im
Frühjahr keine Einschreibung zum Sommersemester, sondern erst zum
Wintersemester erfolgen konnte. Aufgrund dessen wurde die gegenständliche
„Öffnungsklausel“ eingeführt. Es sollte gerade der Zeitraum bis zum Studienbeginn
unabhängig von der Dauer der studienvorbereitenden Maßnahme überbrückt werden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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