Aufenthaltsrecht - Forderung nach verschiedenen Regelungen im Bereich der Flüchtlingspolitik

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
309 Unterstützende 309 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

309 Unterstützende 309 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 12:57

Pet 1-18-06-26-028237Aufenthaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen
worden ist.
Begründung
Der Petent fordert, die Verschleierung von Frauen in der Öffentlichkeit zu untersagen,
eine Regelung für die gleichmäßige Verteilung von Flüchtlingen zu schaffen und diese
frühzeitig praktisch einzubinden.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 309 Mitzeichnungen und 66 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Verschleierung der Frau die Dokumentation einer anderen Werteordnung darstelle,
welche unserer Verfassung widerspreche. Sie besage, dass Frauen nicht die gleichen
Rechte wie Männer hätten. Außerdem werde durch die Verschleierung verhindert,
dass sich die Frauen in unsere Gesellschaft integrierten.
Es sei des Weiteren zu beobachten, dass Flüchtlinge vorwiegend in die Städte ziehen
würden und dort Zusammenschluss mit anderen Personen aus ihren Herkunftsländern
suchten. Dadurch würden die Städte überproportional belastet. Zudem verhindere der
Anschluss an Landsleute, dass sich die Flüchtlinge integrierten. Die deutsche Sprache
sei dann nicht Alltagssprache und bei uns herrschende Gepflogenheiten würden nicht
erlernt. Hierdurch sei das Entstehen von Ghettos und Parallelgesellschaften
vorprogrammiert. Dem sollten eine Residenzpflicht und Integrationskurse
entgegenwirken.
Weiter führt der Petent aus, dass die Sicherstellung der eigenen Lebensgrundlage die
Pflicht eines jeden Menschen sei. Dem sollte man gerecht werden, indem bereits in

Erstaufnahmeeinrichtungen gemeinnützige Beschäftigungen für Flüchtlinge
angeboten werden. So sollten Betätigungen zur Selbstversorgung, der Unterhaltung
der Einrichtung und sonstige gemeinnützige Tätigkeiten angeboten werden. Dies sei
ein wirkungsvoller Schritt zu einer Integration, die von Anfang an klarstelle, dass nur
eigene Bemühungen eine gesicherte Lebensgrundlage böten.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das am 31. Juli 2016 erlassene
Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt 2016 Teil I Nr. 39, S. 1939 ff sowie die
dazugehörige Verordnung den Anliegen des Petenten bereits weitgehend Rechnung
trägt. Das darin verankerte Prinzip des Förderns und Forderns, durch Angebote an
integrationswillige Flüchtlinge, verbunden mit Nachteilen bei integrationsfeindlichem
Verhalten, soll zu einer möglichst raschen und nachhaltigen Integration führen.
Der Petitionsausschuss hält fest, dass das Integrationsgesetz insbesondere eine
Wohnsitzregelung enthält, mit deren Hilfe Segregationsrisiken, insbesondere in den
Ballungsräumen entgegengewirkt werden kann. Der anerkannt Schutzberechtigte wird
in einem ersten Schritt dazu verpflichtet, seinen Wohnsitz im Bundesland der
Erstaufnahme im Asylverfahren zu nehmen. Daraufhin erhalten die Bundesländer in
einem zweiten Schritt die Möglichkeit zu einer internen Weiterverteilung oder zur
Verhängung einer Zuzugssperre für bestimmte Gemeinden, zur Vermeidung sozialer
und gesellschaftlicher Ausgrenzung des Betroffenen.
Weiter tragen das Integrationsgesetz und die dazu gehörige Verordnung zur möglichst
integrationsfördernden, praktischen Einbindung von Flüchtlingen in die
Aufnahmegesellschaft bei. Es werden gemeinnützige Arbeitsmöglichkeiten geschaffen
und die Vorrangprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme einer Beschäftigung wird
teilweise aufgehoben.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses ist das vom Petenten geforderte Verbot
der Verschleierung von Frauen in der Öffentlichkeit unter grundrechtlicher Betrachtung
mit einem verfassungsrechtlichen Risiko behaftet. Darüber hinaus müsste sich eine
bundesrechtliche Regelung in formeller Hinsicht auf einen entsprechenden
Kompetenztitel im Grundgesetz stützen können.

Durch die oben genannte Verordnung zum Integrationsgesetz wird das
Integrationskurssystem auf die gestiegenen Herausforderungen eingestellt. So sollen
das lückenlose Ineinandergreifen mit Folgemaßnahmen, wie der berufsbezogenen
Sprachförderung, sichergestellt werden und die Inhalte mit Blick auf die neuen
Teilnehmergruppen angepasst werden. Zudem werden die Möglichkeiten zur
Teilnahmeverpflichtung an einem Integrationskurs erweitert.
Der Petitionsausschuss empfiehlt das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen des Petenten überwiegend entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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