Terület: Németország

Aufenthaltsrecht - Gebührenrechtliche Regelungen im Aufenthaltsrecht

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 Támogató 29 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

29 Támogató 29 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2018
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2019. 05. 22. 4:29

Pet 1-19-06-26-002310 Aufenthaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, den Kostenunterschied zwischen dem elektronischen
Aufenthaltstitel für Mitbürger außereuropäischer Staaten und dem Personalausweis
für deutsche Staatsbürger zu beenden.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 29 Mitzeichnungen und zehn Diskussionsbeiträge vor.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass der
Kostenunterschied extrem und ungerechtfertigt sei. Die Ausstellung eines
Personalausweises koste circa 29 Euro, während die Erstausstellung eines
elektronischen Aufenthaltstitels für Angehörige von Nicht-EU-Staaten mit einer
Aufenthaltsberechtigung über 100 Euro koste. Die Übertragung eines solchen Titels,
beispielsweise für einen neuen Reisepass, schlage mit 67 Euro zu Buche. Nach
Ansicht des Petenten handelt es sich bei dem Kostenunterschied um eine gemäß
Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) unzulässige Diskriminierung von Ausländern ohne
EU-Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Herkunft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von ausländerrechtlichen Gebühren
findet sich in den §§ 69 und 70 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und in der
Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Der Ausschuss weist darauf hin, dass die
Gebühren im Ausländerrecht aufgrund des gesamtstaatlichen Interesses der gleichen
Aufenthalts- und Lebensbedingungen von Ausländern im Bundesgebiet
bundeseinheitlich festgelegt werden. Mit dem im Sommer 2017 in Kraft getretenen
Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
(Bundesgesetzblatt Teil 1, Seite 2350) wurden die Höchstsätze für
ausländerrechtliche Gebühren im AufenthG angepasst und die Gebührensätze in der
AufenthV entsprechend der vom Statistischen Bundesamt jeweils ermittelten Kosten
neu festgelegt.

Das gleiche Gesetz führte bei der Gebührenbemessung zu einer Ablöse des
Äquivalenzprinzips durch das Kostendeckungsgebot. Demnach werden Gebühren so
bemessen, dass einerseits die für die Leistung anfallenden Kosten gedeckt werden
und andererseits die Gebührenschuldner nur im erforderlichen Ausmaß belastet
werden. Die Verankerung des Kostendeckungsgebots entspricht dem Vorgehen in
anderen Bereichen. So hat sich der Gesetzgeber auf Bundesebene mit der
Neufassung des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes vom
7. August 2013 (Bundesgesetzblatt Teil 1, Seite 3154) für das Kostendeckungsgebot als
gesetzliches Leitprinzip der Gebührenbemessung entschieden und die Anwendung des
Äquivalenzprinzips mit Blick auf die Handhabbarkeit für die Verwaltung und die
Transparenz der Gebührengestaltung nur noch sehr eingeschränkt zugelassen. Das
ist bei solchen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der Fall, bei denen
ein wirtschaftlicher Wert oder wirtschaftlicher Nutzen finanziell quantifizierbar und
damit in Geld berechenbar ist. Für die ausländerrechtlichen öffentlichen Leistungen ist
dies aber nicht ohne weiteres möglich (siehe Gesetzesbegründung).

Zur Ermittlung der Kosten sind nun die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar sind, insbesondere
Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen (vgl. § 69
Abs. 2 AufenthG). Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände sind im Vorfeld der
Gesetzgebungsarbeiten übereingekommen, belastbar zu ermitteln, ob und inwieweit
die einzelnen Gebührentatbestände die tatsächlich im Vollzug anfallenden Kosten der
Verwaltung noch angemessen abbilden.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass nach einer Kostenermittlung durch das
Statistische Bundesamt im Ergebnis die Gebühren für die Erteilung von
Aufenthaltstiteln größtenteils gesenkt wurden. Die Gebührenreduktion zeigt sich am
deutlichsten bei der Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an
Hochqualifizierte und für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung
einer selbstständigen Tätigkeit. Bei den befristeten Aufenthaltserlaubnissen wurde die
Gebühr für die Blaue Karte EU gesenkt. Im Bereich der Verlängerung von befristeten
Aufenthaltstiteln hat sich durchweg – jedoch unter Fortgeltung der Befreiungs- oder
Ermäßigungsregeln – eine Gebührenerhöhung ergeben. Für die Ausländerbehörden
besteht weiterhin die Möglichkeit, die Gebühr im Einzelfall mit Blick auf die Situation
des Gebührenschuldners zu ermäßigen oder ganz von einer Gebührenerhebung
abzusehen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Der Ausschuss empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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