Regija: Njemačka

Aufenthaltsrecht - Keine Abschiebung/Ausweisung von Flüchtlingen aus sog. sicheren Herkunftsländern bei geschlechtsspezifischer und ethnischer Verfolgung

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
119 119 u Njemačka

Peticija je odbijena.

119 119 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2015
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

16. 09. 2017. 04:23

Pet 1-18-06-26-027681

Aufenthaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Flüchtlinge – vor allem Kinder und
Jugendliche – aus den sogenannten sicheren Herkunftsländern aus Gründen
geschlechtsspezifischer und ethnischer Verfolgung Asyl oder ein Bleiberecht in
Deutschland beantragen können.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen 120 Mitzeichnungen und 52 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass eine
Abschiebung in sichere Herkunftsländer auch bei Gefahr für Leib und Leben
durchgeführt werde. Vergewaltigungen, deren Androhung und in der Folge
entstandene seelische und psychische Schäden würden nicht ausreichen, um die
Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen zu begründen. Der Schutz dieser
Personengruppen sei jedoch im Besonderen aus Gründen des Jugendschutzes und
des Völkerrechts geboten. Das Kindeswohl werde mit der Abschiebung missbrauchter
und bedrohter Kinder missachtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Hinsichtlich der Einordnung einzelner Staaten als sichere Herkunftsstaaten im Sinne
des § 29a i. V. m. Anlage II des Asylgesetzes weist der Ausschuss einführend darauf
hin, dass in Folge der Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige aus den
Westbalkanstaaten Serbien, Bosnien-Herzegowina, Albanien, Montenegro und der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Asylanträge von Menschen aus
diesen Staaten in Deutschland sprunghaft angestiegen sind. Zugleich stellt der
Ausschuss fest, dass nahezu alle diese Anträge auf nicht asylrelevante Gründe
gestützt werden. Gleichzeitig werden Bund, Länder und Kommunen durch die
Durchführung der Verfahren und die Verpflichtung zur Versorgung und Unterbringung
erheblich belastet.
Die Aufnahme dieser Staaten sowie des Kosovo in die Liste der sicheren
Herkunftsstaaten erfolgte aufgrund der Annahme, dass dort keine politische
Verfolgung droht. Allerdings hebt der Ausschuss hervor, dass die gesetzliche
Vermutung der Verfolgungsfreiheit widerlegbar ist. Jeder Asylbewerber hat die
Möglichkeit darzulegen, dass er abweichend von der allgemeinen Lage im
Herkunftsstaat mit Verfolgung rechnen muss. Daher wird nach wie vor jeder Einzelfall
individuell geprüft. Im Fall der offensichtlichen Unbegründetheit können die
Asylverfahren einschließlich der gerichtlichen Verfahren jedoch zügig abgeschlossen
werden.
Abschließend hebt der Ausschuss hervor, dass die Asylpolitik der Bundesregierung
auf die Aufnahme von wirklich Schutzbedürftigen ausgerichtet ist. Damit geht einher,
dass die Menschen in Deutschland das Gefühl haben, dass Belastungen gerecht
verteilt werden und gesetzliche Bestimmungen zum Schutz vor Verfolgung denen
zugutekommen, für die sie geschaffen wurden. Das bedeutet auch, dass diejenigen,
denen unter keinen Umständen – auch nicht humanitär – ein Aufenthaltsrecht in
Deutschland zusteht, das Land auch wieder verlassen müssen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage aus den genannten Gründen für
sachgerecht und stellt vor dem Hintergrund der Ausführungen fest, dass Asylsuchende
aus sicheren Herkunftsländern nicht, wie in der Petition beschrieben, schutzlos der
Abschiebung in das Herkunftsland ausgesetzt sind, sondern auch hier die Möglichkeit
besteht, besondere Verfolgungsgründe im Einzelfall darzulegen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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