Regione: Germania

Aufenthaltsrecht - Keine Umsetzung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
469 Supporto 469 in Germania

La petizione è stata respinta

469 Supporto 469 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/07/2018, 04:23

Pet 1-18-06-26-027649

Aufenthaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit seiner Eingabe wendet sich der Petent gegen das Gesetz zur Einführung
beschleunigter Asylverfahren, da hierdurch das individuelle Recht auf Asyl
eingeschränkt wird.
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen aus, dass das Gesetz einen Angriff
auf das individuelle Recht auf Asyl darstelle, da es Verfassungs- und Europarecht
breche und Menschenrechte missachte. Insbesondere kritisiert der Petent, dass die
geplanten beschleunigten Verfahren die Gefahr begründeten, dass eine
unzureichende Tatsachenwürdigung durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge erfolgen könnte, da das Gesetz der Zielsetzung folge, möglichst viele
Asylanträge schon aus formellen Gründen und pauschalen Bewertungen nicht
inhaltlich individuell prüfen zu müssen. Zudem beanstandet der Petent die Aussetzung
des Familiennachzuges von Personen mit subsidiärem Schutzstatus für zwei Jahre.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt. Sie
wurde von 470 Mitzeichnern online unterstützt. Außerdem gingen hierzu
127 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass ein Gesetzesentwurf des
Bundesministeriums des Innern nicht in den Deutschen Bundestag eingebracht
werden kann (vgl. Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz) und letzterer daher auch nicht
darüber abstimmen kann. Demnach werden Gesetzesvorlagen beim Bundestag durch
die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat
eingebracht.
Weiterhin weist der Ausschuss darauf hin, dass die Menschenwürde als das die
nachfolgenden Grundrechte allumfassendes und daran zu bemessendes Prinzip stets
beim Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt wird.
Im Zuge der weitreichenden Flüchtlingsbewegungen sieht sich die Bundesrepublik
Deutschland der seit ihrem Bestehen bei weitem größten Zahl von Menschen
gegenüber, die hier um Asyl suchen. Darunter sind immer noch viele Menschen, deren
Asylanträge von vornherein nur sehr geringe Erfolgsaussichten haben, da sie u. a.
Staatsangehörige eines als sicheres Herkunftsland eingestuften Staates sind. Diese
Anträge sollen daher zügiger bearbeitet und entschieden werden, so dass im Falle
einer Ablehnung auch die Rückführung schneller erfolgen kann.
Hierbei ist hervorzuheben, dass es sich bei dem neueingeführten § 30a Asylgesetz
(AsylG), welcher beschleunigte Verfahren für Ausländer mit geringen
Erfolgsaussichten hinsichtlich ihres Asylantrages vorsieht, um eine
Ermessensentscheidung handelt. Dies bedeutet, dass dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge ein Entscheidungsspielraum zusteht, ob ein solches beschleunigtes
Verfahren im konkreten Einzelfall von vornherein sinnvoll und tatsächlich durchführbar
erscheint. Auch bei der Entschließung zur Durchführung eines solchen an das
Flughafenverfahren angelehnten Verfahrens bleibt die Prüfung des konkret gestellten
Asylantrags eine Einzelfallprüfung, welche das individuelle Vorbringen und die
konkreten Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen hat. Eine, wie vom
Petenten vorgehaltene, pauschale und formalisierte Prüfung und darauf fußende
Prüfung widerspräche dem Grundsatz der Einzelfallprüfung und hätte in dem sich
anschließenden Rechtsmittelverfahren keinerlei Aussicht auf Bestand.
Der Ausschuss weist darüber hinaus auf die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem
Recht der Europäischen Union hin. Das beschleunigte Verfahren entspricht den
Vorgaben des Artikels 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Die Regelung zur
Einstellung und ggf. Wiederaufnahme des Verfahrens entspricht den Vorgaben des

Artikels 28 der Richtlinie 2013/32/EU. Die Änderungen sind darüber hinaus mit den
völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere den menschenrechtlichen Konventionen
vereinbar.
Zugleich stellt der Ausschuss fest, dass sich in Zeiten der enorm hohen
Zugangszahlen im Asylbereich gezeigt hat, dass staatliche Verteilentscheidungen nur
zum Teil oder gar nicht von Asylbewerbern beachtet werden. Damit wird die Verteilung
entsprechend dem Königssteiner Schlüssel, der vor allem die wirtschaftliche Stärke
der Länder berücksichtigt, unterlaufen. Eine bessere Steuerung und Reduzierung des
Zuzugs sind daher unerlässlich und die normierten Sanktionen bei Verstößen gegen
die räumliche Beschränkung ein erforderliches, geeignetes und angemessenes Mittel
zur Erreichung dieses legitimen Zwecks.
Zur Bewältigung dieser enormen Belastungs- und Ausnahmesituation für die
Bundesrepublik Deutschland ist es auch geboten, den Familiennachzug zu Personen
mit subsidiärem Schutz für einen Zeitraum von zwei Jahren auszusetzen.
Die darüber hinaus festgelegten Präzisierungen und Klarstellungen der
Rahmenbedingungen für die Erstellung ärztlicher Atteste im Zusammenhang mit
Abschiebungen dienen dazu, Verzögerungen von Rückführungen und Missbrauch
entgegenzuwirken, da die genormten Vorgaben dazu beitragen, einen einheitlichen
Beurteilungsmaßstab zu definieren und zu gewährleisten.
Anhand der dargestellten Sach- und Rechtslage vermag der Ausschuss das Anliegen
des Petenten nicht zu unterstützen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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