Region: Germany

Aufenthaltsrecht - Kombination des Asylrechts mit dem Einwanderungsgesetz

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
6 supporters 6 in Germany

The petition is denied.

6 supporters 6 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/11/2017, 13:06

Pet 1-18-06-26-037159

Aufenthaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird darum gebeten, ein kombiniertes Asyl- und Einwanderungsrecht
zu schaffen, das bei der Gewährung eines Bleiberechts auf die individuellen
Integrationsleistungen abstellt.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 64 Mitzeichnungen und 50 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass individuelle
Integrationsleistungen des Einzelnen Grundlage für die Gewährung eines Bleiberechts
seien sollten und nicht die Sicherheit des Herkunftslandes. Es würden Asylbewerber
abgeschoben, die sich beispielsweise durch Sprachkenntnisse oder berufliches
Engagement gut integriert hätten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium des
Innern – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen und hat die
von ihr angeführten Aspekte in seine parlamentarische Prüfung einbezogen. Das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die geltende Rechtslage sieht tatsächlich nicht vor, dass ausreisepflichtigen
Ausländern unabhängig von ihrem Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise aus Deutschland
ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Der Ausschuss stellt fest, dass eine Änderung dieser
Rechtslage im Übrigen auch nicht vorgesehen ist.

Die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Ausreisepflichtige – der sogenannte
Spurwechsel – ist eine Frage des aufenthaltsrechtlichen Steuerungsanspruchs. Dieser
würde komplett aufgegeben, wenn der Spurwechsel erlaubt würde, nur weil eine Arbeit
gefunden wurde oder sich die Ausreisepflichtigen durch einen überdurchschnittlichen
Integrationswillen auszeichnen. Es ist mithin eine Frage der Gerechtigkeit gegenüber
denjenigen, die die Regeln für eine legale Zuwanderung einhalten. Die Zulassung
dieses Spurwechsels würde ein falsches Signal senden, dass alle, die es unter
Umgehung der Einreisebestimmungen irgendwie illegal nach Deutschland geschafft
haben, gute Aussichten haben, hier zu bleiben, wenn sie sich nur integrationswillig
zeigen.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass zuletzt gleichwohl eine Vielzahl von
Rechtsänderungen erlassen wurde, welche die Arbeitsmarktintegration von
Flüchtlingen und Asylsuchenden verbessert haben. Dies sind insbesondere das
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, welches am 24. Oktober 2015 in Kraft
getreten ist, und das Integrationsgesetz vom 6. August 2016.
Mit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes erfolgte ab
Oktober 2015 die Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber, bei denen ein
„rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“. Für diesen Personenkreis
wurde gemäß § 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Möglichkeit geschaffen, im
Rahmen verfügbarer Kursplätze, bereits während des Asylverfahrens zum
Integrationskurs zugelassen zu werden. Neben der frühzeitigen Öffnung der
Integrationskurse für Asylbewerber wurde zur Unterstützung der Integration in den
Arbeitsmarkt mit dem neugeschaffenen § 45a AufenthG die berufsbezogene
Deutschsprachförderung als ergänzendes Angebot geregelt.
Für die schnelle Integration von anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerbern und
Geduldeten in den Arbeitsmarkt sieht das am 6. August 2016 in Kraft getretene
Integrationsgesetz weitere ergänzende Möglichkeiten vor:
Über das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ können
Asylbewerber/innen bereits vor Abschluss des Asylverfahrens sinnvolle und
gemeinnützige Beschäftigungen in und um Aufnahmeeinrichtungen aufnehmen.
Hierfür stehen 100.000 Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Asylbewerber/innen und
Geduldete, die keinem Beschäftigungsverbot unterliegen, dürfen nach einem
Aufenthalt von drei Monaten in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die
Ausländerbehörde die Beschäftigung erlaubt und die Bundesagentur für Arbeit der
Beschäftigung zustimmt. In Abhängigkeit vom regionalen Arbeitsmarkt wird für drei

Jahre generell auf die Vorrangprüfung verzichtet. Damit wird auch eine Tätigkeit in
Leiharbeit ermöglicht und der Zugang zum Arbeitsmarkt weiter vereinfacht.
Des Weiteren können Asylbewerber/innen und Geduldete, die keinem
Beschäftigungsverbot unterliegen, mit Erlaubnis der Ausländerbehörde eine
betriebliche Ausbildung aufnehmen. Einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
bedarf es hierbei nicht. Auch wurde durch das Integrationsgesetz die Rechtssicherheit
für Arbeitgeber und Geduldete weiter verstärkt. Demnach erhalten Personen, deren
Asylantrag nach Beginn der Ausbildung negativ beschieden wurde, unabhängig von
ihrem Alter für die gesamte Dauer der Berufsausbildung eine Duldung.
Der Ausschuss hält fest, dass das Integrationsgesetz überdies, erstmalig für
anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und auch
Geduldete den Zugang zu allen Instrumenten und Leistungen der
Ausbildungsvorbereitung eröffnet. Der Zugang wird zwischen den zuvor genannten
Personengruppen ausdifferenziert ermöglicht. Die Instrumente und Leistungen der
Ausbildungsförderung umfassen ausbildungsbegleitende Hilfen, Assistierte
Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie den Zugang zur
Berufsausbildungsbeihilfe und zum Ausbildungsgeld.
Der Ausschuss stellt abschließend fest, dass mit den zuvor aufgeführten gesetzlichen
Neuerungen das Ziel verfolgt wird, den Menschen, die in der Bundesrepublik
Deutschland Asyl beantragt haben, für den Zeitraum ihres Aufenthaltes die Integration
in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Dabei berücksichtigen die
Gesetze die unterschiedlichen Perspektiven und Lebenssituationen der Menschen.
Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss deshalb, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten, Asylbewerbern die Möglichkeit zu
geben über Integrationsbereitschaft, bestehenden sicheren Arbeitsplatz und soziale
Kompetenz ein Bleiberecht zu erlangen, nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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