Terület: Németország

Aufenthaltsrecht - Maßnahmen im Hinblick auf die Migrations- und Flüchtlingspolitik

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
250 Támogató 250 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

250 Támogató 250 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2016. 08. 17. 4:23

Pet 1-18-06-26-028701



Aufenthaltsrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Die Petentin fordert mit der Eingabe, dass Personen ohne gültige Papiere ihres

Herkunftslandes nicht nach Deutschland einreisen dürfen, straffällig gewordene

Ausländer ohne Rücksicht auf die Zustände in ihrem Herkunftsland ausgewiesen

werden sollten sowie die Pflicht im Falle eines positiv beschiedenen Asylantrages den

alten Pass zu behalten, um gegebenenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft wieder

entziehen zu können.

Zur Begründung führt die Petentin aus, dass vermeintlich mit dem Flüchtlingsstrom

eine zunehmende Kriminalisierung durch organisierte Banden eingesetzt habe.

Deshalb müssten der deutschen Gerichtsbarkeit Instrumente mit an die Hand gegeben

werden, um kriminellen Ausländern bzw. Banden die Handlungsgrundlage zu

entziehen. Hierbei sieht die Petentin die Ausweisung straffällig gewordener

Zuwanderer, unabhängig von der Art der begangenen Straftat und der Form bzw.

Dauer der verhängten Strafe, als geeignetes Mittel an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Petentin

eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt. Sie

wurde von 250 Mitzeichnern online unterstützt. Außerdem gingen

151 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss 38 weitere Eingaben mit verwandter

Zielsetzung vor, die wegen ihres Sachzusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,



dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden

kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Aufnahme von Flüchtlingen sich nach dem

Grundgesetz, der Genfer Flüchtlingskonvention und europäischen Regelungen richtet.

Dabei verfolgt das Asyl- und Flüchtlingsrecht einen ausschließlich humanitären Zweck:

Menschen sollen Schutz vor politischer Verfolgung finden können. Politische

Verfolgung liegt vor, wenn Menschen wegen ihrer politischen Überzeugung, ihrer

Religion, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Zugehörigkeit

zu einer bestimmten sozialen Gruppe in den asylrechtlich geschützten Rechtsgütern

bedroht sind. Asylrechtlich geschützt sind insbesondere das Leben, die körperliche

Unversehrtheit und die physische Freiheit. Werden diese Rechtsgüter aus anderen

Gründen bedroht (z.B. Krieg, drohende Todesstrafe), dann wird ergänzender

(subsidiärer) Schutz gewährt. In einem Staat, in dem diese Gefahren drohen, dürfen

die schutzbedürftigen Personen also nicht abgeschoben werden.

Die Schutzgewährung ist einer Quotierung nicht zugänglich. Zur Gewährleistung eines

effektiven Grundrechtsschutzes muss allen Asylbewerbern ein vorübergehendes

Aufenthaltsrecht in Deutschland mindestens so lange gewährt werden, bis über ihren

Antrag entschieden worden ist.

Eine pauschale Forderung, den Schutz von Personen an den Besitz eines

Personaldokuments zu knüpfen, berücksichtigt nicht, dass es gerade in

Verfolgungsfällen oftmals unmöglich ist solche Dokumente zu erlangen. Es ist im

Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren jedoch geregelt, dass für

Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten und Asylbewerber mit Folgeanträgen und

auch für jene, die falsche, widersprüchliche oder offensichtlich unwahrscheinliche

Angaben machen, Dokumente zurückgehalten oder ihre Papiere mutwillig vernichtet

oder beseitigt haben ein beschleunigtes Asylverfahren durchgeführt werden kann. In

Anlehnung an das Flughafenverfahren sollen die zeitlichen Abläufe so gestaltet

werden, dass das Verwaltungsverfahren innerhalb einer Woche und das

Rechtsmittelverfahren innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden können. Für

die Beschaffung von Heimreisedokumenten wird eine Organisationseinheit des

Bundes in Kooperation mit den Ländern eingerichtet.



Zur Forderung, straffällig gewordene Ausländer sofort abzuschieben, muss

unterschieden werden zwischen Ausweisung und Abschiebung von Ausländern. Die

Ausweisung ist die Aberkennung des Aufenthaltsrechts in Deutschland anknüpfend an

eine vom Ausländer ausgehende Gefahr und die Abschiebung ist dann der Vollzug der

Ausreisepflicht, d.h. die Beförderung des Ausländers aus Deutschland und dem

Schengenraum heraus.

Das bislang geltende Aufenthaltsrecht sah bereits umfassende Regelungen vor, nach

denen Ausländer, die straffällig geworden sind, ausgewiesen werden können. Durch

das im Februar 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung beschleunigter

Asylverfahren wird das Ausweisungsrecht weiter verschärft und die Ausweisung von

kriminellen Ausländern erleichtert. Damit kann kriminell gewordenen Asylbewerbern

unter erleichterten Bedingungen die Anerkennung als Flüchtling versagt werden. Die

Versagung der Anerkennung als Flüchtling führt insoweit zur Ablehnung des

Asylantrags und zieht damit die Ausweisung des Asylsuchenden nach sich. Als Folge

einer Ausweisung ist die Ausreisepflicht mit der Abschiebung zügig und konsequent

durchzusetzen, wenn die Person nicht freiwillig ausreist. Dies gilt umso mehr bei

Straftätern, um dem Interesse der Allgemeinheit an einer Aufenthaltsbeendigung zur

Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen. Im

Übrigen verbleibt die Zuständigkeit für die Abschiebung einschließlich der

Passersatzbeschaffung bei den Ländern.

Die Annahme der Petentin, Personen, deren Asylantrag positiv beschieden wurde,

würden sofort eingebürgert und erhielten die deutsche Staatsangehörigkeit, trifft nicht

zu. Zwar können Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (Ausländer, die einen

Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge besitzen) bereits nach sechs statt acht Jahren rechtmäßigen und

gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland eingebürgert werden, sie müssen dafür aber

noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört außer einem, für die

Einbürgerung anerkannten verfestigten Aufenthaltsstatus, ein Bekenntnis zur

freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung. Weiterhin

müssen die Einbürgerungsbewerber eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen

gefunden haben, ihren Lebensunterhalt grundsätzlich für sich und ihre

Familienangehörigen selbst bestreiten können und dürfen nicht wegen einer Straftat

verurteilt worden sein. Sie müssen grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse der

deutschen Sprache verfügen (mindestens auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen

Europäischen Referenzrahmens) und die für eine Einbürgerung erforderlichen



Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in

Deutschland in einem Einbürgerungstest nachweisen. Eine Einbürgerung ist nach §

11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ausgeschlossen, wenn der Ausländer in

seiner Person Anhaltspunkte dafür liefert, dass er Bestrebungen gegen die freiheitliche

demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt oder den Bestand oder die

Sicherheit oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder

dies in der Vergangenheit getan hat und sich nicht glaubhaft davon distanziert hat oder

einen bestimmten Ausweisungsgrund nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt. Nach § 37

Absatz 2 StAG fragen die Einbürgerungsbehörden vor einer Einbürgerung regelmäßig

bei den Verfassungsschutzbehörden an, ob über den Einbürgerungsbewerber

Erkenntnisse zu den genannten Ausschlussgründen vorliegen.

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge müssen für die Einbürgerung in

Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Einen Entzug der

deutschen Staatsangehörigkeit, wie die Petentin vorschlägt, schließt das Grundgesetz

aus.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren

abzuschließen, weil dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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