Terület: Németország

Aufenthaltsrecht - Regelungen zur Ein- und Ausreise/Ausweisung für radikale Islamisten

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
167 Támogató 167 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

167 Támogató 167 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:06

Pet 1-18-06-26-011777

Aufenthaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird zweierlei gefordert: ein lebenslanges Einreiseverbot für radikale
Islamisten, Salafisten und Muslime, die einer Terrorgruppe angehören, sowie die
Ausweisung von Angehörigen dieser Gruppierungen, die schwere Straftaten
begangen haben.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 167 Mitzeichnungen und 29 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es ein hohes
Risiko sei, wenn radikale Islamisten in Deutschland leben dürfen. Es sei bekannt, wie
brutal die Mitglieder der Taliban, der al-Qaida, des Isis und weiterer Terrorgruppen
seien. Aufgrund dessen müssten diese Islamisten und auch Salafisten ein
Einreiseverbot erhalten. Des Weiteren sollten Muslime, die aufgrund von Straftaten
wie beispielsweise Ehrenmorde oder Zwangsehen eine Haftstrafe verbüßt hätten, in
ihr Heimatland zurückkehren und nie wieder nach Deutschland einreisen dürfen. Ein
Handeln sei jetzt geboten, denn auch in Deutschland könnten Terroranschläge
geplant werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die von der Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Ausländer, die keinem Staat
der Europäischen Union angehören, nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich eines Aufenthaltstitels bedürfen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
setzt nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass kein Ausweisungsgrund
vorliegt. Paragraph 54 AufenthG benennt solche, die Erteilung eines Aufenthaltstitel
ausschließenden, Ausweisungsgründe. Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer
in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass
er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt,
oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Zudem erfolgt
gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG regelmäßig eine Ausweisung, wenn ein Ausländer
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer
Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und
die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Durch die
Ausweisungsmöglichkeit nach § 54 AufenthG sollen künftige Straftaten im
Bundesgebiet verhindert (Generalprävention) und von ihrer Begehung abgeschreckt
werden (Spezialprävention).
Soweit mit der Petition auf bestimmte schwere Straftaten (Ehrenmord, Zwangsehe)
Bezug genommen wird, geht der Ausschuss im Falle einer Verurteilung von der
Verhängung einer Strafe in dem Strafrahmen aus, welcher zu einer Ausweisung
führen würde.
Der Ausschuss weist darüber hinaus darauf hin, dass eine Ausweisung zudem nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 AufenthG mit einem Einreise- und einem Aufenthaltsverbot
verbunden ist. Diese sind von Amts wegen zu befristen. Aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wenn der Ausländer aufgrund einer
strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, kann die Befristung auch für
einen längeren Zeitraum als die Regelfrist von fünf Jahren erfolgen, § 11 Absatz 1
Satz 4 AufenthG. Eine Befristung des Einreise- und des Aufenthaltsverbots erfolgt
nicht, wenn ein Ausländer u. a. wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines
Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit abgeschoben
worden ist.
Schließlich wird ein Ausländer nach Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, der nationalen Sicherheit oder infolge einer Ausweisung zur
Einreiseverweigerung an den Grenzen zu Drittstaaten ausgeschrieben. Hierdurch
kann seine Wiedereinreise wirksam verhindert werden.
Im Ergebnis der Prüfung stellt der Ausschuss fest, dass den von der Petentin
angesprochenen Gefahren schon heute mit den zur Verfügung stehenden Mitteln
des Ausländerrechts wirksam begegnet werden kann. Der Forderung nach
weitergehenden gesetzlichen Regelungen vermag sich der Petitionsausschuss nicht
anzuschließen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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