Область: Германия

Aufenthaltsrecht - Überprüfung des Ehestatus vor Gewährung des Familiennachzugs (Ehegattennachzug)

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
111 Поддерживающий 111 через Германия

Петиция была отклонена.

111 Поддерживающий 111 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2017
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

02.11.2019, 03:25

Petitionsausschuss

Pet 1-18-06-26-045001
21439 Marxen
Aufenthaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin fordert mit der vorliegenden Petition, dass der Status islamischer Ehen beim
Ehegattennachzug dahingehend überprüft wird, ob Zwang bei Eingehung der Ehe vorlag
oder eine verbotene „Mehrehe“ eingegangen wurde.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
dem Petitionsausschuss 111 Mitzeichnungen und 23 Diskussionsbeiträge vor.
Zur Begründung des Anliegens trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass eine solche
Gesetzesänderung der Durchsetzung des Verbots von Doppelehen dient. Häufig werde, so
die Petentin, eine weitere islamische Ehe außerhalb der Europäischen (EU) geführt.
Zudem seien Zwangsehen zu beobachten, obwohl bereits eine Ehe innerhalb der EU
bestehe. Eine Überprüfung dieser Ehen durch die Ausländerbehörden in Zusammenarbeit
mit den jeweiligen Botschaften und die Vorlage einer Negativbescheinigung des regional
zuständigen Imam, oder hilfsweise eines in Deutschland ansässigen Imam, würden für
die Durchsetzung des Verbots der Doppelehen förderlich sein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass das Problem der Zwangsehen
bereits vom Gesetzgeber erkannt wurde und deshalb gemäß § 27 Absatz 1a Nr. 2
Petitionsausschuss

Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kein Familiennachzug zugelassen wird, wenn die
betroffene Ehe unter Zwang geschlossen wurde.
Der Familiennachzug zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
im Bundesgebiet für ausländische Staatsangehörige wird grundsätzlich auch nur für
diejenigen Familienverhältnisse gewährt, die dem Schutzbereich von Artikel 6 Absatz 1
(GG) unterfallen. Eine in anderen Ländern zulässige „Mehrehe“ fällt nicht unter diesen
Schutzbereich, weshalb auch kein Familiennachzug gewährt wird. Die Schutzwürdigkeit
der familienrechtlichen Beziehung hat der den Familiennachzug Beantragende bei
Antragsstellung nachzuweisen. Die Anregung der Petentin, in diesem Rahmen auch auf
eine Negativbescheinigung des zuständigen Imams zurückzugreifen, könnte zwar die
Darlegungs- und Beweislast erleichtern, jedoch bestehen erhebliche Zweifel an der
Praktikabilität einer solchen Regelung.
Der Ausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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