Aufenthaltsrecht - Zulassung von Personen mit adäquater Berufsausbildung als Deutschkursleiter für Flüchtlinge

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
52 Unterstützende 52 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

52 Unterstützende 52 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:02

Pet 1-18-06-26-033473Aufenthaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass zur Zertifizierung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge als Deutschkursleiter für Flüchtlinge auch Personen mit adäquater
Berufsausbildung zugelassen werden, die über keinen Hochschulabschluss verfügen.
In der öffentlichen Petition, zu der 52 Mitzeichnungen und 14 Diskussionsbeiträge
vorliegen, wird Folgendes angeführt:
Der Petent trägt vor, dass in Deutschland etwa 30.000 Deutschkursleiter für
Flüchtlinge fehlten und Organisationen diese dringend benötigten. Es seien viele
Lehrer, Journalisten, Redakteure, Bibliothekare und Angehörige weiterer
Berufsgruppen vorhanden, welche sich für das Amt eines Deutschkursleiters eigneten,
jedoch über keinen Hochschulabschluss in Germanistik verfügten.
Integrations-Kursleiterjobs seien schlecht bezahlt und böten keine Sicherheit, weshalb
diese nicht attraktiv genug für Hochschulabsolventen seien. Statt der
Hochschulabsolventen könnten auch erfahrene Rentner, Pensionäre oder Studenten
eingesetzt werden. Dazu solle das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
die Zulassungsbedingungen modifizieren. Nach der Teilnahme an dem
Zertifizierungskurs – auch auf Selbstzahlerbasis – solle durch eine Prüfung die
Geeignetheit der Person als Deutschkursleiter festgestellt werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hebt die hohe Bedeutung der frühzeitigen Vermittlung von
Kenntnissen der deutschen Sprache, Rechtsordnung, der Kultur sowie der Geschichte
für eine nachhaltige und gelingende Integration von Zuwanderern hervor. Seit 2005
bilden die Integrationskurse das staatliche Grundangebot für eine erfolgreiche
Integration.
Vor dem Hintergrund der gestiegenen Zuwanderung und der damit einhergehenden
wachsenden Anforderungen an die Integration erfüllen Integrationskurse eine wichtige
Funktion. Aus diesem Grunde setzt sich die Bundesregierung unter anderem dafür ein,
dass ausreichend und gut qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Seit
Einführung der Integrationskurse im Jahr 2005 erhielten mehr als 32.000 Personen
eine Zulassung als Integrationslehrkraft durch das BAMF. Der von dem Petenten
erwähnte Bedarf an 30.000 weiteren Lehrkräften für Integrationskurse besteht nicht.
Um den aktuellen Bedarf an Integrationskurslehrkräften decken zu können, sind
diverse Maßnahmen ergriffen worden, die sich auf die Vergütung der
Honorarlehrkräfte sowie auf die für eine Lehrkraftzulassung erforderliche Qualifikation
beziehen. So hat der Bundesinnenminister durch die zum 1. Juli 2016 erfolgte
Anhebung der Vergütungsuntergrenze für Honorarlehrkräfte auf 35 Euro pro
Unterrichtseinheit die Attraktivität der Tätigkeit als Integrationskurslehrkraft weiter
gesteigert.
Um die Lehrkraftkapazitäten im Integrationskurssystem nachhaltig und unter Wahrung
der hohen Qualitätsstandards zu erhöhen, hat das BAMF zudem die Voraussetzungen
für die Lehrkräftezulassung im September 2015 überprüft und an die Entwicklungen
des Unterrichtens im Bereich Deutsch als Zweit- und Fremdsprache angepasst. Die
Änderungen sehen unter anderem eine Neubewertung anderer pädagogischer
Abschlüsse, die Anerkennung anderer Zertifikatskurse Deutsch als Fremd- und
Zweitsprache (DaF/DaZ) sowie die Reduzierung der nachzuweisenden
Unterrichtserfahrung vor.
Eine weitere Vereinfachung erfolgte durch die Möglichkeit, die (verkürzte und unver-
kürzte) Zusatzqualifizierung bis Ende 2016 parallel zum Unterrichten nachzuholen.
Alternativ kann für eine Zulassung als Integrationslehrkraft ein Lehrgang zum Erwerb
eines einschlägig anerkannten DaF/DaZ-(Hochschul-)Zertifikates absolviert werden.
Das BAMF erkennt jedes dieser Zertifikate als Äquivalent sowohl zur verkürzten als
auch zur unverkürzten Zusatzqualifizierung an. Zudem führen die Zertifikate in
Verbindung mit jedem Hochschulabschluss bzw. jeden diesem gleichwertigen
Abschluss zu einer Zulassung als Integrationskurslehrkraft.

Auch Personen ohne Hochschulabschluss können, wie von dem Petenten gefordert,
unter bestimmten Voraussetzungen als Integrationskurslehrkräfte zugelassen werden.
Bei ausreichender Sprachlehrererfahrung in der Erwachsenenbildung können nach
Absolvierung einer Zusatzqualifizierung Personen mit sprachlichem Berufsabschluss
als Integrationskurslehrkraft zugelassen werden. In diesen Fällen ist kein formaler
Hochschulabschluss erforderlich.
Des Weiteren werden inzwischen auch Ausbildungen, die nach dem Deutschen
Qualifikationsrahmen (DQR) in das Nivea 6 oder höher eingestuft sind und die
weiteren Voraussetzungen erfüllen, als gleichwertig mit einem Hochschulabschluss
bewertet, so dass auch in diesen Fällen Personen als Lehrkraft für Integrationskurse
zugelassen werden können, welche keinen Hochschulabschluss vorweisen können.
Das BAMF hat eine Matrix für Zulassungsentscheidungen entwickelt, welche im
Internet abrufbar ist:
www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/
Integrationskurse/Lehrkraefte/matrix-zulassung-lehrkraefte-
integrationskurse.pdf?_blob=publicationFile.
Der Bund ist verpflichtet, auf ein qualitativ hochwertiges Integrationsangebot
hinzuwirken. Für Zuwanderer ist eine erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Teilnahme
an einem Integrationskurs mit Rechtsfolgen verbunden – beispielsweise bei Erteilung
der Niederlassungserlaubnis oder bei einer späteren Einbürgerung. Deshalb ist der
Staat gehalten, die Kurse unter Wahrung hoher Qualitätsstandards durchzuführen.
Aus diesem Grund werden an die Qualifikation der Lehrkräfte bestimmte
Mindestvoraussetzungen gestellt, die allerdings – wie ausgeführt – auf vielfältige Art
erworben und nachgewiesen werden können.
Eine weitere Absenkung der Zulassungsvoraussetzungen kann aufgrund der
Qualitätswahrung der Integrationsmaßnahme nicht erfolgen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sachlage im Ergebnis keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die Forderung des Petenten nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern