Region: Tyskland

Aufenthaltsrecht - Zuschussverteilung des Bundes an Länder/Gemeinden nach tatsächlichen Wohnorten der Asylbewerber und Geflüchteten

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Støttende 32 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

32 Støttende 32 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

17.11.2018 03.25

Pet 2-18-08-630-048043 Haushaltswesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Zuschüsse des Bundes an Länder und
Gemeinden nach den tatsächlichen Wohnorten von Asylbewerbern und Geflüchteten
verteilt werden.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, die Kosten, die
den Ländern und Gemeinden mit der Integration von Flüchtlingen und Asylbewerbern
entstünden, würden nicht effektiv durch Bundeszuschüsse gedeckt. Diese
Zuschüsse sollten nicht mehr nach dem "Königsteiner Schlüssel" verteilt werden,
sondern nach der Zahl der Asylsuchenden und Flüchtlinge in einem Bundesland oder
einer Gemeinde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 32 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 11 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näherzutreten.

Der Petitionsausschuss weist zunächst auf die Einigung zwischen Bund und Ländern
hinsichtlich des Bundeszuschusses hin, wonach der Bund unter anderem die Kosten
der Unterbringung anerkannter Flüchtlinge für drei Jahre übernimmt. Er entlastet
Städte und Gemeinden damit noch stärker: allein im Jahr 2016 um zusätzliche
400 Mio. Euro, im Jahr 2017 um 900 Mio. Euro und im laufenden Jahr um 1,3 Mrd.
Euro. Der Zuschuss über drei Jahre soll dann insgesamt 2,6 Mrd. Euro betragen. Der
Petitionsausschuss ergänzt, dass nach dem vom Petenten angesprochenen
"Königsteiner Schlüssel" festgelegt wird, wieviele Asylsuchende ein Bundesland
aufnehmen muss. Dies richtet sich nach Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der
Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird
jährlich neu ermittelt.

Der Ausschuss hebt hervor, dass hinsichtlich der Aufforderung des Petenten die
Unterscheidung mehrerer Aspekte erforderlich ist. Es stellt sich erstens die Frage
nach dem geeigneten Verteilungsschlüssel, zweitens geht es um die Problematik
einer stichtagsbezogenen Verteilung und drittens um die verfassungsrechtliche
Bewertung der Forderung, die Zuweisungen zweckgebunden zur Verfügung zu
stellen.

Der Petitionsausschuss stimmt dem Petenten insoweit zu, dass generell die hohe
Zahl von Flüchtlingen erhebliche finanzielle und organisatorische Anstrengungen auf
allen staatlichen Ebenen erfordert. Ländern und Kommunen kommt bei der
Aufnahme, Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen eine Schlüsselrolle zu.
Denn die Zuständigkeit für die Aufnahme und Betreuung von Asylbewerbern und
Flüchtlingen weist Artikel 83 des Grundgesetzes (GG) zunächst den Ländern zu. Da
nach dem in Artikel 104a Absatz 1 GG geregelten Konnexitätsgrundsatz Bund und
Länder außerdem grundsätzlich gesondert diejenigen Ausgaben tragen, die sich aus
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, liegt auch die entsprechende
Finanzierungsverantwortung bei den Ländern.

Der Petitionsausschuss betont, dass der Bund die anderen Gebietskörperschaften im
Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt.
Jedoch setzt das GG im vorliegenden Zusammenhang Grenzen für eine
bedarfsgenaue, länderspezifische Kostenbeteiligung des Bundes an den Ausgaben
der Länder und ihrer Kommunen. Bund und Länder haben sich deshalb auf eine die
primäre Verantwortung der Länder unberührt lassende, indirekte Beteiligung des
Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten durch eine Änderung der vertikalen
Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder und zulasten des Bundes verständigt.
Dieses Vorgehen entspricht den in Artikel 106 Abs. 4 GG i.V.m. § 4 Maßstäbegesetz
festgelegten Grundsätzen. Die von der Zahl der Asylbewerber und Flüchtlinge
abhängigen zusätzlichen Urnsatzsteueranteile der Länder werden nach den von
Artikel 107 Absatz 1 GG vorgegebenen Grundsätzen der horizontalen
Umsatzsteuerverteilung, d.h. nach ihren Einwohneranteilen, verteilt; eine andere
Möglichkeit zur Verteilung von Umsatzsteuermitteln eröffnet das Grundgesetz nicht.
Entgegen der Auffassung des Petenten erfolgt die Verteilung der Mittel nicht nach
dem Königsteiner Schlüssel. Die Verwendung der Einwohnerzahlen als
Verteilungsschlüssel ist grundsätzlich sinnvoll, da die ansässigen Flüchtlinge in die
amtliche Einwohnerzahl des jeweiligen Landes eingehen. So erhält ein Land mit
zusätzlichen Flüchtlingen auch entsprechend höhere Transfers.

Dass sich die Einwohnerzahlen auf einen jährlichen Stichtag beziehen (30. Juni des
jeweiligen Jahres) und nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer eines Flüchtlings an
einem bestimmten Ort nachvollziehen, führt in der Tat zu einer Unschärfe, wie der
Petent auch zutreffend ausführt. Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses ist
diese aber zeitlich begrenzt, da die Einwohnerzahlen regelmäßig aktualisiert werden.
Auch kann man davon ausgehen, dass die Mobilität der betreffenden Personen im
Zeitablauf nachlässt, was die Problematik ebenfalls reduziert.

Abschließend möchte der Ausschuss klarstellen, dass eine zweckgebundene
Zuweisung von Bundesmitteln an die Länder durch das GG nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen vorgesehen ist, da Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft
nach dem Grundsatz von Artikel 109 GG selbständig sind und ihre jeweiligen
Haushaltspläne, einschließlich der Veranschlagung der Ausgaben, im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich aufstellen. Ein solcher
Ausnahmetatbestand war vorliegend nicht einschlägig.

Nach alldem hält der Petitionsausschuss fest, dass eine passgenaue finanzielle
Unterstützung der Länder nach dem tatsächlichen Aufwand bzw. entsprechend der
Anzahl der in den einzelnen Ländern wohnhaften Flüchtlinge bei gegebener
Verfassungslage auf Basis der Umsatzsteuerverteilung nicht realisierbar ist. Aus
fachlicher Sicht ist eine länderspezifische Spitzabrechnung - unter Berücksichtigung
des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes - zudem nicht unabweisbar
erforderlich. Der Bund geht selbstverständlich davon aus, dass die Länder den
Einsatz der ihnen zufließenden zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen - sowohl was
ihre unmittelbare Verwendung, als auch was ihre Weiterleitung an die Kommunen
betrifft - sach- und kostengerecht steuern werden.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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