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Aufhebung der Maskenpflicht an Grundschulen in Baden-Württemberg

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Landtag von Baden-Württemberg (Petitionsausschuss)
21 907 18 903 w Badenia-Wirtembergia

Petycja została odrzucona.

21 907 18 903 w Badenia-Wirtembergia

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2021
  2. Zbiórka zakończona
  3. Przesłano 20.05.2021
  4. Dialog
  5. Zakończone

11.04.2021, 22:25

Liebe Eltern, liebe Unterstützer dieser Petition,

ich möchte Sie gerne auf dem neuesten Stand der aktuellen Geschehnisse bezüglich der Maskenpflicht für Kinder an Grundschulen hinweisen.

Am Donnerstag, den 08.04.2021 hat das Amtsgericht in Weimar entschieden, dass die Pflicht zum Maskentragen, zum Einhalten von Mindestabständen und zu Schnelltests an Schulen eine Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes darstellen. Und zwar so gravierende, dass sich ohne ein Einschreiten eine erhebliche Schädigung von Kindern mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Der Richter erklärte in seiner Entscheidung: „Eine solche Gefährdung liegt hier vor. Denn die Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus schon gegenwärtig geschädigt. Dadurch werden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Grundgesetz sowie für das Recht aus Artikel 6 Grundgesetz auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern (auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und von Kindern zu tragender ‘Gegenstände‘).“

So heißt es in dem Urteil auch: „dass das erreichbare Ausmaß der Reduktion des Ansteckungsrisikos durch das Maskentragen an Schulen an sich sehr gering ist, weil an Schulen auch ohne Masken sehr selten Ansteckungen auftreten. Dementsprechend ist die absolute Risikoreduktion so gering, dass eine Pandemie damit nicht in relevanter Weise bekämpft werden kann …"

Mit der Anordnung solcher Maßnahmen wird das Wohl der Kinder, wie dargestellt, gefährdet, § 1666 BGB. Die Lehrkräfte dürfen sie deshalb nicht anordnen. Auf die entsprechenden landesrechtlichen Verordnungen und die angeführte Allgemeinverfügung können sie sich dabei nicht berufen, da diese schon wegen ihrer Ungeeignetheit, die angestrebten Ziele zu erreichen, in jedem Fall aber wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und damit verfassungswidrig und nichtig sind.

Das gesamte Urteil (Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21) umfasst 178 Seiten und finden Sie hier: reitschuster.de/wp-content/uploads/2021/04/Amtsgericht-Weimar-9-F-148-21-EAO-Beschluss-anonym-2021-04-08.pdf

Außerdem möchte ich Sie bitten ihre Sorgen und Ängste dem LEB (Landeselternbeirat von Baden-Württemberg) schriftlich mitzuteilen. Der LEB ist das offizielle Elterngremium zur Beratung des Kultusministeriums im Interesse der Eltern im Land. Ihre Bedenken bezüglich der Maskenpflicht an Grundschulen zeigen ein deutliches Stimmungsbild und sollten dem Landeselternbeirat dringend mitgeteilt werden. Nutzen Sie hierfür das Kontaktformular auf der Seite des LEB. leb-bw.de/kontakt

Ich habe den LEB bereits über die Petition und der hohen Zahl an Unterschriften berichtet und warte noch auf eine öffentliche Stellungnahme.

Ich halte Sie auf den Laufenden und hoffe darauf ganz bald die Petition mit den benötigten Stimmen an den Petitionsausschuss einreichen zu können.

Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Kraft und den Kindern alles alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen,

Luisa Herrling


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