20.12.2012, 11:46
Das muss einfacher sein.
Neuer Titel: Aufhebung des TarifVertragsGesetzes §5 Allgemeinverbindlichkeit Nur Betriebstarifeverträge! Keine erzwungenen Flächentarifverträge wie in der ganzen EU! Neuer Petitionstext: Der §5 Allgemeinverbindlichkeit des TVG bewirkte unter der Bedingung des unbegrenzten Wachstums sozialen Wohlstand seit den 1960er, aber seit den 2000er ist dieses Gesetz nicht mehr an die Glabalisierung Globalisierung angepasst und Deutschland verliert gegen billigere Staaten. Die Aufhebung der Allgemeingültigkeit würde insolventen Unternehmen in der Rezession weiter die Möglichkeit geben, wettbewerbsfähig zu bleiben mit einem Betriebstarif und sich nicht von den "Großen" die Löhne diktieren zu lassen, um endgültig aus dem Markt gemobbt zu werden wegen zu hoher Kosten. Am Ende würden sogar Familienväter 70% Lohn aus der qualifizierten Arbeit bevorzugen als Leiharbeiter in einer neuen Branche zu werden. Die Krise im Kompromiss aussitzen muss vorteilhafter sein als alles neu lernen. Dann würden alle wieder in die Gewerkschaften eintreten.
Es würde aufgehoben werden: "§ 5 Allgemeinverbindlichkeit
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je
drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf
Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn
1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des
Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Von den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die
Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstands erforderlich erscheint.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der
Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten
Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren
Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer
mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte
Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit
Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem
Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines
Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im
öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die
Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne
Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen
Bekanntmachung.
Fußnote
§ 5 Abs. 1 bis 5 u. 7: IdF d. Bek. v. 25.8.1969 I 1323 nach Maßgabe d. Entscheidungsformel mit d. GG vereinbar
gem. BVerfGE v. 24.5.1977 I 1547 - 2 BvL 11/74 -"