Regione: Germania

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Anhebung des Freibetrags für Nebenverdienste beim BAföG

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
329 Supporto 329 in Germania

La petizione è stata respinta

329 Supporto 329 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:06

Pet 3-17-30-2130-045327

Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Mit der Petition wird die Anhebung des Freibetrages für Einkommen des
Auszubildenden auf 450 Euro monatlich bei Bezug von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gefordert.
Seit dem 1. Januar 2013 gelte die Entgeltobergrenze von 450 Euro monatlich für
geringfügige Beschäftigungen nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IV). Nach geltender Rechtslage blieben jedoch „Minijobs“ nur bis zu 400 Euro
monatlich als Freibetrag für Einkommen des Auszubildenden nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) anrechnungsfrei. Die Unternehmen
nutzten jedoch die auf 450 Euro angehobene Entgeltobergrenze für geringfügige
Beschäftigungen dazu, um Studenten mit erhöhter Stundenzahl zu beschäftigen.
Dies führe dazu, dass Studenten das verdiente Geld an das Amt für
Ausbildungsförderung zurückzahlen müssten und insofern unentgeltlich arbeiteten.
Mit der Petition wird deshalb gefordert, dass der Freibetrag für Einkommen des
Auszubildenden nach dem BAföG auch auf 450 Euro monatlich angehoben wird.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 329 Mitzeichnende an und es gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.
Zudem liegen dem Petitionsausschuss zu dem Anliegen der Petition mehrere
sachgleiche Eingaben vor, die wegen des Sachzusammenhanges einer
gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages ist der Petitionsausschuss verpflichtet, eine Stellungnahme
des Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung

in diesem Fachausschuss betrifft. In der laufenden Wahlperiode wurde die Petition
dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)“
(Bundestags-Drucksache 18/2663) sowie zu dem Antrag der Fraktion von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN „Sofort besser fördern – BAföG-Reform überarbeiten und
vorziehen“ (Bundestags-Drucksache 18/2745) zugeleitet. Der Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Beratung über den oben
genannten Gesetzentwurf und den Antrag am 5. November 2014 abgeschlossen und
dem Petitionsausschuss eine Stellungnahme übersandt. Das Plenum des Deutschen
Bundestages ist der Empfehlung des Ausschusses Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung gefolgt und hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Bundestags-Drucksache 18/2663) in der Ausschussfassung in seiner Sitzung am
13. November 2014 angenommen sowie den Antrag der Fraktion von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestags-Drucksache 18/2745 mehrheitlich
abgelehnt (vgl. Plenarprotokoll 18/66). Im Ergebnis konnte dem Anliegen der Petition
Rechnung getragen werden. Das Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. 2014 I
Nr. 64 vom 31. Dezember 2014) ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Alle
erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können über das
Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird nicht geleistet, soweit Auszubildende
die Ausbildung aus eigenem Einkommen finanzieren können. Nur wenn
Auszubildende bedürftig sind, ist der Einsatz der aus Steuermitteln finanzierten
Ausbildungsförderung gerechtfertigt. Deshalb ist Einkommen, dass Auszubildende
erzielen, auf die mögliche Förderung anzurechnen. Vom Gesetz gewährte
Freibeträge führen jedoch in vielen Fällen dazu, dass Nebenjobs ganz oder
zumindest in erheblichem Umfang anrechnungsfrei bleiben und die Förderung nicht
oder nur in beschränktem Umfang mindern.
Zu der für viele Auszubildende wichtigen Frage, wie hoch ihre Einkünfte aus Ferien-
oder Nebenjobs sein dürfen, ohne dass die Leistungen nach dem BAföG gekürzt
werden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass erstmals mit dem 22. BAföG-
Änderungsgesetz die Hinzuverdienstgrenzen für alle Auszubildenden vereinheitlicht
wurden. Als Orientierungsgröße diente dabei die Höhe der bis zum 31. Dezember

2012 auch für sogenannte Minijobs geltenden sozialversicherungsrechtlichen
Entgeltgrenze von 400 Euro monatlich. Der Freibetrag für Nebenverdienste im
BAföG wurde entsprechend angepasst bzw. ausgedehnt (Freibetrag gemäß § 23
Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 255 Euro zuzüglich Werbungskosten- und
Sozialversicherungspauschale).
Soweit mit der Petition die Folgeanpassung im BAföG an die seit dem 1. Januar
2013 geltende neue Verdienstobergrenze bei den sogenannten Minijobs von
450 Euro gefordert wird, gibt der Petitionsausschuss zu bedenken, dass mit der
Grenzziehung beim BAföG-Freibetrag für Nebeneinkünfte von Auszubildenden nicht
nur die finanzielle Dimension anrechnungsfreier Nebenverdienste abgesteckt wird.
Vielmehr geht es zugleich mittelbar auch um den zeitlichen Umfang, den man
förderungsrechtlich Auszubildenden neben dem von ihnen grundsätzlich erwarteten
vollen Einsatz für die mit staatlicher Hilfe finanzierte Ausbildung noch für
Nebenerwerbstätigkeiten zustehen mag. Eine Anhebung des Verdienstes im Minijob
auf 450 Euro wird nämlich im Regelfall – hierauf wird auch in der Petition
hingewiesen – auch mit einer Erhöhung der Arbeitszeit einhergehen.
Unabhängig hiervon steht der Petitionsausschuss dem Anliegen der Petition
aufgeschlossen gegenüber und weist darauf hin, dass die Freibeträge ohnehin nach
§ 35 BAföG alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der Entwicklung der
Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, der Lebenshaltungskosten
sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung zu überprüfen und durch Gesetz
gegebenenfalls neu festzustellen sind. Im Februar 2014 hat die Bundesregierung mit
dem Zwanzigsten Bericht nach § 35 BAföG auf Bundestags-Drucksache 18/460 dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat hierüber berichtet. Die Bundesregierung
hatte in diesem Bericht die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung des BAföG
bekräftigt und die Aufnahme der dafür notwendigen Gespräche angekündigt.
Mit dem 25. BAföGÄndG wird der Freibetrag für eigenes Einkommen der
Auszubildenden in § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zum 1. August 2016 bzw. zum
Wintersemester 2016/2017 auf 290 Euro angehoben. Die Anhebung orientiert sich
an der als Bezugsgröße dienenden Verdienstgrenze in § 8 Abs. 1 SGB IV, die seit
dem 1. Januar 2013 auf 450 Euro angehoben wurde. Der Freibetrag von 290 Euro
soll unter Berücksichtigung der Werbungskosten- und Sozialpauschalen eine
Ausschöpfung der geltenden Minijob-Grenze für BAföG-Empfänger ohne
Anrechnungsfolgen bei der BAföG-Förderung selbst ermöglichen.

Der Petitionsausschuss befürwortet, dass die Hinzuverdienstgrenze so angehoben
wurde, dass BAföG-Empfänger einen sogenannten Minijob künftig wieder bis zur
vollen Höhe von 450 Euro ohne Anrechnung auf ihre BAföG-Leistungen ausüben
können. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

Promuovi ora