Región: Alemania

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Anrechenbares Einkommen der Eltern bei der BAföG-Berechnung

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
86 Apoyo 86 En. Alemania

No se aceptó la petición.

86 Apoyo 86 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:15

Pet 3-17-30-2130-045077Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Renten nicht in voller Höhe als Einkommen der
Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechnet werden, sondern
nur mit ihrem zu versteuerndem Ertragsanteil.
Der Petent führt aus, dass Altersrenten mit dem vollen Rentenbruttobetrag im
Rahmen der Berechnung des Einkommens der Eltern nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) angerechnet würden. Dies stelle eine
Ungleichbehandlung von Renten im BAföG und Renten im Einkommenssteuergesetz
(EStG) dar, die sachlich nicht gerechtfertigt sei, da Rentenbeiträge aus bereits
versteuertem Einkommen geleistet würden und im BAföG ansonsten auch keine
Anrechnung von Elternvermögen erfolge. Deshalb müsse der Rentenanteil, der
steuerrechtlich nicht als Ertrag behandelt werde, wie Vermögen anrechnungsfrei
bleiben. Schließlich würden bei verzinslichen Staatsanleihen auch nur die Zinsen
angerechnet und nicht die Einnahmen bei Verkauf.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die innerhalb der vierwöchigen Mitzeichnungsfrist von
85 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu 4 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Als Einkommen ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des
Einkommenssteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Das Einkommen im Sinne

des BAföG knüpft zwar grundsätzlich an den Einkommensbegriff des EStG an. Die
beiden Gesetze haben jedoch unterschiedliche Zweckrichtungen und Wertungen,
aus denen sich unterschiedliche Rechtsfolgen ableiten und deshalb auch nicht dem
Gleichheitsgebot aus Artikel 3 des Grundgesetzes widersprechen. Im BAföG gibt es
letztlich einen eigenständigen Einkommensbegriff, der sich zwar in vieler Hinsicht
eng an den des EStG anlehnt, ihn jedoch nicht zwingend vollständig übernimmt. So
ist abweichend von den Regelungen des EStG in § 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG
bestimmt, dass Leibrenten in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen sind.
Dies ist aus Sicht des Petitionsausschusses auch gerechtfertigt, da Leibrenten
wirtschaftlich in vollem Umfang zur Deckung des Familienunterhalts und zur
Bedarfsdeckung auch des BAföG-Empfängers als Kind des Rentenbeziehers zur
Verfügung stehen. Die Bruttorente unterliegt somit den gleichen Regeln wie die
anderen Einkommensarten auch. So findet in diesem Fall der
Werbungskostenpauschalabzug, der Abzug des Versorgungsfreibetrages nach § 19
Abs. 2 EStG und der Sozialpauschalabzug gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 BAföG
Anwendung.
Das Steuerrecht berücksichtigt dagegen, dass Rentenbeiträge aus bereits
versteuertem Einkommen geleistet wurden, stellt deshalb einen bestimmten Anteil
steuerfrei und besteuert grundsätzlich nur den Ertragsanteil. Denn im Steuerrecht ist
der Blickwinkel auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Steuerpflichtigen im Hinblick darauf gerichtet, welche zusätzliche Abgabenbelastung
ihnen zur Finanzierung des Gemeinwesens aufgebürdet werden kann. Das BAföG ist
dagegen eine von der Solidargemeinschaft der Steuerzahler nachrangig erbrachte
Sozialleistung.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass bei der Gewährung von
Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, der
Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum hat, wenn er Regelungen trifft, ob
und in welchem Umfang das Einkommen des Empfängers oder das der Eltern des
Empfängers – wie im BAföG – auf den Bedarf angerechnet wird. Beim BAföG
handelt es sich um eine Sozialleistung, durch die Auszubildenden aus
finanzschwächeren Elternhäusern der Zugang zu hoch qualifizierter Bildung
ermöglicht werden soll. Die Förderung nach dem BAföG erfolgt deshalb
grundsätzlich in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern. Dies dient der Wahrung
der Nachrangigkeit der als Sozialleistung gewährten Ausbildungsförderung, auf die
nur dann ein Anspruch besteht, wenn die Mittel für die Ausbildung nicht anderweitig

zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass zunächst Unterhaltsverpflichtete in
Anspruch genommen werden, bevor öffentliche Gelder zur individuellen
Ausbildungsfinanzierung herangezogen werden.
Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine Mög-
lichkeit, das gesetzgeberische Anliegen des Petenten zu unterstützen. Er empfiehlt
deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.Begründung (pdf)


Ayudar a fortalecer la participación ciudadana. Queremos que se escuchen sus inquietudes sin dejar de ser independientes.

Promocione ahora.