Region: Tyskland

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Anspruch auf Ausbildungsförderung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
175 Støttende 175 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

175 Støttende 175 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2013
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.58

Pet 3-17-30-2130-047403

Ausbildungsförderung nach dem BAföG


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass junge Menschen, die als unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland kommen und über eine
Aufenthaltsgenehmigung verfügen bzw. geduldet werden, einen Anspruch auf
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ohne eine vierjährige
Wartezeit geltend machen können.
Der Petent führt aus, dass nach § 8 Nr. 2a des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geduldeten Ausländern mit
ständigen Wohnsitz im Inland nur dann Ausbildungsförderung gezahlt werde, wenn
sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten.
Junge Menschen, die mit 16 oder 17 Jahren als unbegleitete Flüchtlinge nach
Deutschland gekommen sind, würden im Rahmen der Jugendhilfe bis zur
Volljährigkeit betreut. Denjenigen Jugendlichen, die Deutsch gelernt und einen
Schulabschluss erworben hätten, sollte die vierjährige Wartezeit erlassen werden,
damit sie eine schulische Weiterbildung aufnehmen können.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 175 Mitzeichnende an und es gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages ist der Petitionsausschuss verpflichtet, eine Stellungnahme
des Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung
in diesem Fachausschuss betrifft. In der laufenden Wahlperiode wurde die Petition
dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zu dem

Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)“
(Bundestags-Drucksache 18/2663) sowie zu dem Antrag der Fraktion von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN „Sofort besser fördern – BAföG-Reform überarbeiten und
vorziehen“ (Bundestags-Drucksache 18/2745) zugeleitet. Der Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Beratung über den oben
genannten Gesetzentwurf und den Antrag am 5. November 2014 abgeschlossen und
dem Petitionsausschuss eine Stellungnahme übersandt. Das Plenum des Deutschen
Bundestages ist der Empfehlung des Ausschusses Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung gefolgt und hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Bundestags-Drucksache 18/2663) in der Ausschussfassung in seiner Sitzung am
13. November 2014 angenommen sowie den Antrag der Fraktion von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestags-Drucksache 18/2745 mehrheitlich
abgelehnt (vgl. Plenarprotokoll 18/66). Im Ergebnis konnte dem Anliegen der Petition
teilweise Rechnung getragen werden. Das Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl.
2014 I Nr. 64 vom 31. Dezember 2014) ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Alle
erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können über das
Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Ausländern mit einer Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde
bisher Ausbildungsförderung nach dem BAföG erst nach vier Jahren Aufenthalt in
Deutschland gewährt. Dies regelte § 8 Abs. 2a BAföG. Der Systematik des § 8 Abs.
2 und 2a BAföG und deren Anknüpfung an die verschiedenen Aufenthaltstitel des
Aufenthaltsgesetzes sowie unterschiedliche vorherige Mindestaufenthaltszeiten vor
der Inanspruchnahmemöglichkeit von BAföG-Leistungen liegt zu Grunde, dass
BAföG erst dann gewährt werden soll, wenn von einer Perspektive auf einen
dauerhaften Aufenthalt in Deutschland auszugehen ist. Von einer solchen
unmittelbar zu bejahenden Perspektive ist z. B. bei anerkannten Asylberechtigten
oder Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde
(Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG) sowie bei Inhabern der weiteren in
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG aufgezählten Aufenthaltstitel auszugehen.
Mit dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen 25. BAföGÄndG wurde die in § 8 Abs.
2 Nr. 2 und Abs. 2a BAföG geregelte Voraufenthaltszeit von vier Jahren auf 15
Monate abgesenkt. Zur Herabsetzung der Voraufenthaltsdauer von vier Jahren auf

15 Monate ist der Begründung zum Gesetzentwurf auf Bundestags-Drucksache
18/2663 (zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 2a BAföG, S. 38,39) unter anderem
Folgendes zu entnehmen: „Grundsätzlich besteht ein arbeitsmarkt- und
sozialpolitisches öffentliches Interesse daran, dass möglichst viele Einwohner der
Bundesrepublik Deutschland einen Ausbildungsabschluss erwerben…… Dabei bleibt
zugleich das ausbildungsförderungspolitische Ziel zu beachten, Förderungslücken zu
vermeiden, die hilfebedürftige Ausländerinnen und Ausländer von der Aufnahme
einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung abhalten oder sie zum
Ausbildungsabbruch bewegen könnten. Bei Inhabern der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG
genannten Aufenthaltserlaubnisse kann – auch im Kontext der anstehenden
Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes – jedenfalls nach Ablauf einer
Wartefrist von 15 Monaten typischerweise davon ausgegangen werden, dass der
Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr kurzfristiger oder vorübergehender Natur ist.
Dass in diesen Fallkonstellationen regelmäßig sozialrechtliche
Ausschlussregelungen eingreifen, die eine weitere Finanzierung des
Lebensunterhalts während einer Ausbildung verhindern, muss
ausbildungsförderungspolitisch ausgeglichen werden. Die betroffenen
Ausbildungswilligen dürfen nicht vor die Entscheidung gestellt werden, ihre
Ausbildung abzubrechen…… Hinsichtlich der Bemessung der erforderlichen
Voraufenthaltszeit in § 8 Abs. 2a BAföG erscheint es ebenfalls angemessen, diese
auf 15 Monate herabzusetzen. Für Ausländer mit einer Duldung gilt hinsichtlich der
zu vermeidenden Förderungslücke das Gleiche wie für Ausländer mit einer
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Auch nach der bisherigen
Rechtslage war ein Gleichauf der erforderlichen Voraufenthaltsfristen in Absatz 2 und
Absatz 2a vorgesehen“.
Der Petitionsausschuss begrüßt die Herabsetzung der Mindestaufenthaltsdauer in
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a BAföG von derzeit vier Jahren auf 15 Monate
ausdrücklich. Denn für Minderjährige, die unbegleitet, d.h. ohne Eltern, in das
Bundesgebiet eingereist sind, ist es geradezu typisch, dass sie nicht von ihren Eltern
finanziell unterstützt werden können. Ohne die Gewährung von
Ausbildungsförderung würde der Zugang der betreffenden Jugendlichen zu
weiterführenden Bildungseinrichtungen – trotz Eignung und erworbener
Qualifikationen – wesentlich verzögert und erschwert werden. Eine frühzeitige
Ausbildungsförderung und der damit einhergehende Erwerb von

Ausbildungsabschlüssen dienen auch nicht zuletzt der schnellen und vollständigen
Integration dieser jungen Menschen in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt.
Den kompletten Wegfall der Voraufenthaltszeit – wie in der Petition gefordert –
befürwortet der Petitionsausschuss jedoch nicht. Unter Hinweis auf die zitierte
Begründung zum 25. BAföGÄndG sieht er es für die Zahlung der steuerfinanzierten
Ausbildungsförderung als entscheidend an, dass der Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland nicht kurzfristiger oder vorübergehender Natur ist. Dass
dies nicht der Fall ist, wird durch eine Mindestaufenthaltsdauer belegt.
Nach den vorangegangenen Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen durch die Herabsetzung der
Mindestaufenthaltsdauer auf 15 Monate teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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