Reģions: Vācija

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - BaFöG für Master-Studenten ohne Bachelor-Abschluss

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
165 Atbalstošs 165 iekš Vācija

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  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:09

Pet 3-17-30-2130-051650

Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Der Petent fordert, dass für einen Masterstudiengang Förderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet werden sollte, auch wenn zuvor kein
Bachelor-Abschluss erworben wurde, die Hochschule den Auszubildenden jedoch
aufgrund anderer Qualifikationen oder aufgrund eines Auswahlverfahrens zum
Masterstudiengang zugelassen hat.
Der Petent führt aus, dass Studenten, denen innerhalb der Europäischen Union ein
Studienplatz für ein Masterstudium angeboten werde, die hierfür erforderliche
Eignung bzw. das hierfür erforderliche Fachwissen bereits in einem vorgeschalteten
Auswahlverfahren oder aufgrund anderer Qualifikationen bewiesen hätten. Mit der
Zulassung zum Masterstudium erfolge insoweit eine Gleichstellung mit dem
Bachelor-Abschluss. Dies komme nicht häufig vor. In diesen Fällen müsse eine
Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfolgen, um
jungen Menschen mit viel Potenzial eine erfolgreiche Zukunft zu ermöglichen. Eine
Änderung des § 7 Abs. 1a BAföG sollte deshalb erfolgen. Um Missbrauch zu
vermeiden, könnte eine Altersgrenze von 25 Jahren zum Zeitpunkt des
Studienbeginns vorausgesetzt werden sowie eine Förderung auf staatliche
Universitäten und (Fach-)Hochschulen begrenzt werden. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Petenten in seiner Eingabe verwiesen.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentliche Petition, die innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 165 Unterstützern
mitgezeichnet wurde und die zu 10 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
§ 7 Abs. 1a BAföG sieht die Förderung eines Masterstudiengangs unter anderem
vor, wenn dieser auf einem Bachelorstudiengang aufbaut und ein
Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen wurde oder eine Anerkennung des
bisherigen Studiums erfolgt ist. Der im Zuge des Bologna-Prozesses mit
europaweiter Umstellung der Hochschulausbildung auf das zweistufige Bachelor-
Master-System neu ins Gesetz aufgenommene § 7 Abs. 1a BAföG sollte insoweit
sicherstellen, dass grundsätzlich jeder nicht nur für einen frühen
berufsqualifizierenden Bachelor-Abschluss, sondern gegebenenfalls anschließend
noch für ein Masterstudium gefördert werden kann, obwohl an sich bereits mit dem
Bachelor der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG
ausgeschöpft ist. Die Gesetzesänderung diente also ausschließlich dazu, eine
Gleichbehandlung mit Studierenden in Diplom-Studiengängen zu erreichen, die auch
bis zum Diplom, das im Wesentlichen einem Master-Abschluss entspricht, gefördert
werden können. Auf diese Weise wurde der hochschulrechtlichen Einführung von
aufeinander abgestimmten Bachelor-/Masterstudiengängen auch hinsichtlich der
Ausbildungsförderung Rechnung getragen. Allerdings ist davon ausgegangen
worden, dass mit dem Masterabschluss ein weiterer Abschluss erreicht wird und
insoweit von den Hochschulen ein zuvor erworbener Bachelor-Abschluss stets als
bindende Zulassungsvoraussetzung für ein Master-Studium verlangt wird. Davon hat
sich die Hochschulpraxis jedoch entfernt. Zunehmend werden beruflich Qualifizierte
auch zu Masterstudiengängen unmittelbar zugelassen.
Bund und Länder haben sich – obwohl aufgrund der veränderten Hochschulpraxis
grundsätzlich gesetzlicher Änderungsbedarf bei der künftigen förderrechtlichen
Einordnung von gestuften Studiengängen gesehen wird – darauf verständigt, dass
eine Zulassung zu einem Masterstudium auch ohne förmlichen Bachelor-Abschluss
im Wege geänderter Rechtsauslegung gegebenenfalls auch im Rahmen des
Grundförderanspruchs des § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähig sein kann.
Nach dem vorläufigen Inkrafttreten durch Erlass des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung vom 10. Juli 2013 und mit Zustimmung der Länder sind die
Verwaltungsvorschriften inzwischen auch förmlich mit Veröffentlichung im
Gemeinsamen Ministerialblatt, S. 1093 am 13. November 2013 in Kraft getreten.
Eine Förderung von Masterstudiengängen ohne vorherigen Bachelor-Abschluss ist
somit seit dem WS 2013/2014 möglich. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass

nicht bereits eine andere, nach BAföG förderfähige, mindestens dreijährige
Ausbildung absolviert wurde und der Grundförderungsanspruch insoweit
ausgeschöpft wurde.
Der Petitionsausschuss stellt nach den vorangegangenen Ausführungen fest, dass
mit der neu gefassten Verwaltungsvorschrift zum BAföG dem Anliegen der
Petition – ein Masterstudium auch ohne vorherigen Bachelor-Abschluss mit BAföG
zu fördern – Rechnung getragen wurde. Er begrüßt dies ausdrücklich und empfiehlt,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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