Region: Niemcy

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - BAföG-Zahlung vor Ablauf von 5 Jahren an junge Europäer

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
91 91 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

91 91 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

15.04.2016, 04:25

Pet 3-17-30-2130-052860

Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass ausbildungswillige junge Europäer Leistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vor Ablauf eines fünfjährigen
Aufenthaltes in Deutschland erhalten können, sofern sie einen schulischen oder
studentischen Ausbildungsplatz nachweisen können.
Bisher sei für Unionsbürgerinnen und -bürger Voraussetzung für einen Anspruch auf
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), mindestens
fünf Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt zu haben. Wenn innerhalb dieser
fünf Jahre der Beruf eines Erziehers bzw. einer Erzieherin erlernt würde, sei kein
BAföG-Anspruch gegeben. Da diese Ausbildung vom Grundsatz BAföG-
förderungsfähig sei, erhielten Unionsbürgerinnen und -bürger auch keine anderen
Leistungen wie beispielsweise das Arbeitslosengeld II. Da Deutschland dringend
Fachkräfte, wie die hier beispielhaft angeführten Erzieherinnen und Erzieher,
benötige und angesichts der Arbeitslosigkeit in Südeuropa sogar für eine Ausbildung
in Deutschland durch Politiker ermutigt werde, bestehe hier dringend
Handlungsbedarf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des
Petenten in seiner Eingabe verwiesen.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 91 Unterstützern
mitgezeichnet wurde und die zu 30 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages ist der Petitionsausschuss verpflichtet, eine Stellungnahme

des Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung
dieses Fachausschusses betrifft. In der laufenden Wahlperiode wurde die Petition
dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)“
(Bundestags-Drucksache 18/2663) sowie zu dem Antrag der Fraktion von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN „Sofort besser fördern – BAföG-Reform überarbeiten und
vorziehen“ (Bundestags-Drucksache 18/2745) zugeleitet. Der Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Beratung über den oben
genannten Gesetzentwurf und den Antrag am 5. November 2014 abgeschlossen und
dem Petitionsausschuss eine Stellungnahme übersandt. Das Plenum des Deutschen
Bundestages ist der Empfehlung des Ausschusses Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung gefolgt und hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Bundestags-Drucksache 18/2663) in der Ausschussfassung in seiner Sitzung am
13. November 2014 angenommen sowie den Antrag der Fraktion von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestags-Drucksache 18/2745 mehrheitlich
abgelehnt (vgl. Plenarprotokoll 18/66). Im Ergebnis konnte dem Anliegen der Petition
teilweise Rechnung getragen werden. Das Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl.
2014 I Nr. 64 vom 31. Dezember 2014) ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten,
soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Alle erwähnten Drucksachen und das
Plenarprotokoll der Plenardebatte können über das Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Ein Anspruch auf BAföG wird Bürgerinnen und Bürgern aus anderen Staaten der
Europäischen Union, die nicht als Arbeitnehmer oder Kind von Arbeitnehmern
„privilegiert“ freizügigkeitsberechtigt sind, eingeräumt, wenn sie mit dem Erwerb
eines Daueraufenthaltsrechts das erforderliche Maß an Integration und Nähe zur
Bundesrepublik Deutschland vorweisen. Dies setzt eine Voraufenthaltszeit im Inland
von in der Regel fünf Jahren voraus. Von dieser in der EU-Freizügigkeitsrichtlinie
2004/38/EG in Artikel 24 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit hat Deutschland wie
andere EU-Staaten in seinem Ausbildungsförderungsrecht ausdrücklich Gebrauch
gemacht. Hierdurch soll verhindert werden, dass es innerhalb der EU zu einem
„Sozialleistungstourismus“ im Bildungsbereich kommt. Der Petitionsausschuss merkt
in diesem Zusammenhang an, dass Deutschland seinen eigenen Staatsangehörigen

Ausbildungsförderung auch für eine Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedstaat
gewährt und dies im Gegenzug auch von anderen EU-Mitgliedstaaten für ihre
Staatsangehörigen erwarten kann, sofern sie in einem anderen EU-Staat studieren
wollen.
Auch gibt der Petitionsausschuss zu bedenken, dass sehr viele „Inländer“ für ihre in
Ausbildung stehenden Kinder insbesondere deshalb kein BAföG erhalten, weil sie
knapp über den Einkommensgrenzen des BAföG liegen. Wenn zunehmend Kinder
aus anderen EU-Staaten eine Förderung erhielten, die, da sie und ihre Eltern aus
EU-Staaten mit teilweise sehr niedrigem Lohnniveau kommen, und sie insofern nicht
an der Einkommensgrenze im BAföG scheiterten, würde dies weitreichende Fragen
der Verteilungsgerechtigkeit aufwerfen. Das bestehende, im Wesentlichen auf die
Verhältnisse in Deutschland zugeschnittene BAföG-System würde an seine Grenzen
stoßen.
Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass Unionsbürgerinnen und -bürgern
neben schulischen Ausbildungen auch die duale Berufsausbildung in Deutschland
offen steht, für die in der Regel eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Auch sieht
das Ende 2012 verabschiedete Sonderprogramm zur „Förderung der beruflichen
Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen
Fachkräften aus Europa (MobiPro-EU)“ unter anderem eine (ergänzende) finanzielle
Unterstützung während einer Berufsausbildung in Deutschland vor. Hierfür stehen
bis 2016 bis zu 140 Millionen Euro zur Verfügung.
Zudem ist es Unionsbürgerinnen und -bürgern angesichts ihrer
Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechte ohne Einschränkung gestattet, in Deutschland
neben einer schulischen Ausbildung einer unterhaltssichernden Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Der Petitionsausschuss hat Verständnis dafür, dass eine
Erwerbstätigkeit neben einer schulischen Vollzeitausbildung Auszubildende oft an die
Grenzen ihrer Belastbarkeit bringen. Jedoch erscheint dies angesichts der
vergleichsweise kurzen Zeitspanne der Ausbildung und gerade auch mit Blick auf die
Perspektive, nach dem begrenzten Ausbildungszeitraum deutlich verbesserte
Erwerbschancen in Deutschland und auch im jeweiligen EU-Staat zu haben, als
vertretbar.
Der Petitionsausschuss weist ergänzend darauf hin, dass der
Ausbildungsförderungsanspruch von EU-Arbeitnehmern in Deutschland, die als EU-
Arbeitnehmer „privilegiert“ freizügigkeitsberechtigt sind, mit dem 25. BAföGÄndG
gestärkt worden ist. EU-Arbeitnehmer sind seit dem 1. Januar 2015 explizit in § 8

Abs. 1 Nr. 3 BAföG als unmittelbar BAföG-Anspruchsberechtigte aufgeführt. Die
Neuregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG ergänzt damit den bereits bestehenden
Ausbildungsförderungsanspruch eines EU-Arbeitnehmers, der im Anschluss an eine
Beschäftigung in Deutschland eine Ausbildung aufnimmt (geregelt in § 8 Abs. 1 Nr. 4
BAföG; Voraussetzung ist hier ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen vorherigem
Beschäftigungsverhältnis und dem Gegenstand der Ausbildung). Einbezogen in die
Förderungsberechtigung werden dadurch Auszubildende, die neben einer nach dem
BAföG förderungsfähigen Ausbildung zugleich als EU-Arbeitnehmer in Deutschland
in einem aktiven Arbeitsverhältnis (ohne die Voraussetzung eines inhaltlichen
Zusammenhangs zwischen Beschäftigungsverhältnis und Gegenstand der
Ausbildung) stehen.
Der Petitionsausschuss vermag sich vor dem Hintergrund des Dargelegten nicht für
eine weitergehende Änderung des BAföG auszusprechen. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.Begründung (pdf)


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