Regija: Njemačka

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Berechnung des BAföG auch unter Berücksichtigung von Einkommensverbesserungen der Eltern

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
52 Potpora 52 u Njemačka

Peticija je odbijena.

52 Potpora 52 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2015
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:56

Pet 3-18-30-2130-018079

Ausbildungsförderung nach dem BAföG


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert eine Änderung des § 24 Abs. 1 und Abs. 3 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes dahingehend, dass bei der Anrechnung des
Elterneinkommens zur Ermittlung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung
Aktualisierungen gegenüber dem maßgeblichen vorletzten Kalenderjahr nicht nur bei
Verschlechterungen, sondern auch bei Verbesserungen der elterlichen
Einkommensverhältnisse möglich sein sollen.
Zur Begründung des vorgetragenen Anliegens wird angeführt, dass bei anderen
staatlichen Sozialleistungen die aktuelle Leistungsfähigkeit der Eltern sowohl bei
einer Verschlechterung als auch bei einer Verbesserung der finanziellen Situation
berücksichtigt werde. Beim Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) spiele das
aktuelle Einkommen der Eltern des BAföG-Empfängers keine Rolle. Beispielhaft wird
die Situation geschildert, dass die Mutter die Familie verlasse und anschließend
Unterhaltszahlungen für die Kinder verweigere. Gemäß § 24 Abs. 1 BAföG sind für
die Anrechnung des Elterneinkommens die Einkommensverhältnisse im vorletzten
Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Im vorliegenden
Fall betreffe dies den Zeitraum vor der Trennung, in dem die Mutter kein Einkommen
hatte. Folglich sei von dem Einkommen des Vaters ein Unterhaltsanteil berechnet
worden, obwohl das Familiengericht zwischenzeitlich ein fiktives Einkommen für die
Mutter festgesetzt hatte. Der Petent führt aus, dass die fehlende Möglichkeit einer
entsprechenden Berücksichtigung von Einkommensverbesserungen zu eklatanten
Ungerechtigkeiten führe und insofern dringend Abhilfe geboten sei.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 52 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 30 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern der Auszubildenden sind gemäß
§ 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im vorletzten
Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Wenn das
Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger ist als in
diesem Zeitraum, ist gemäß § 24 Abs. 3 BAföG auf besonderen Antrag des
Auszubildenden von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum
auszugehen. So soll das Interesse des Auszubildenden an ausreichender Förderung
geschützt werden. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der
Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum
endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden. Stellt sich
hierbei heraus, dass das Einkommen höher war als in der Einkommensprognose
angegeben, so ergibt sich für den Auszubildenden eine Rückzahlungsverpflichtung
aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Dies ist der Grund, warum es eines besonderen
Antrags des Auszubildenden bedarf. Die Eltern sind selbst gerade nicht
antragsberechtigt.
Der Petitionsausschuss räumt ein, dass im BAföG nicht die Möglichkeit eines
Aktualisierungsantrags für den Fall vorgesehen ist, dass das Einkommen im
Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich höher ist als in dem nach § 24
Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum. Der Petitionsausschuss weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass eine derartige Regelung bereits 1992 im Rahmen
des 15. BAföGÄndG diskutiert und letztlich abgelehnt wurde. Hierfür
ausschlaggebend war, keinen unverhältnismäßig hohen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand zu bewirken. Denn gerade dies wäre jedoch bei einer
derartigen Regelung der Fall. Es müsste ein weiterer – naturgemäß
verwaltungsaufwendiger – Vorbehaltstatbestand geschaffen werden. Darüber hinaus
würde sich die Frage stellen, ob dann nicht jeder Förderungsantrag auf eine
außergewöhnliche zwischenzeitliche Erhöhung des Einkommens der Eltern oder des
Ehegatten hin überprüft werden müsste. Schließlich dient das BAföG primär der

Sicherung der Ausbildungschancen und nicht der Klärung von
Unterhaltsstreitigkeiten zwischen den Elternteilen der Auszubildenden. Insoweit wird
bei den Eltern der Auszubildenden davon ausgegangen, dass die
Einkommensverhältnisse im Wesentlichen unverändert andauern und daher nach
Auffassung des Petitionsausschusses zu Recht unterstellt, dass die Verhältnisse des
vorletzten Kalenderjahres noch eine regelmäßig zutreffende
Entscheidungsgrundlage bilden.
Wie der vom Petenten geschilderte Fall jedoch zeigt, ist nicht auszuschließen, dass
sich nach bürgerlichem Recht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls
eine andere Bewertung der Unterhaltspflicht ergeben kann als aus der
entsprechenden Ermittlung im BAföG. Soweit Eltern oder ein Elternteil meinen, dass
sie ihrem Kind nicht mehr unterhaltspflichtig oder nicht leistungsfähig sind und den
ihnen nach dem BAföG typisierend als zumutbar unterstellten anrechenbaren
Ausbildungsunterhalt daher gar nicht leisten, kann der Auszubildende – wenn die
Ausbildung dadurch gefährdet ist – einen Antrag auf Vorausleistung gemäß § 36
BAföG stellen. Im Rahmen des Vorausleistungsverfahrens, in dem als
Vorausleistung Förderung in Höhe auch des Anrechnungsbetrags der Eltern nach
dem BAföG geleistet wird, wird die tatsächliche Unterhaltspflicht nachträglich im
konkreten Einzelfall geprüft. Der etwaige zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des
Antragstellers geht dabei auf das Land über (§ 37 BAföG). Stellt sich dabei heraus,
dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch, der im Gegensatz zur typisierenden
Einkommensberechnung nach dem BAföG alle Einzelfallumstände mit berücksichtigt,
tatsächlich nicht besteht, wird der betreffende Elternteil dann auch nachträglich nicht
zur Zahlung herangezogen.
Der Petitionsausschuss sieht nach den vorangegangenen Ausführungen die
Regelungen des § 24 Abs. 1 und Abs. 3 BAföG – auch vor dem Hintergrund eines
vertretbaren Verwaltungsaufwandes in der Vielzahl der Antragsfälle – weiterhin als
sachgerecht an. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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