Regione: Germania

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Berechnung des Schüler-BAföG

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
231 Supporto 231 in Germania

La petizione è stata respinta

231 Supporto 231 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 16:54

Pet 3-17-30-2130-038943Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.09.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird die Höhe der Schüler-Bedarfssätze bei schulischen Ausbildungen
kritisiert und eine „individuellere Betrachtung“ der BAföG-Anträge gefordert. Zudem
wird gefordert, dass für die Anrechnung des Einkommens der Eltern nur die
Einkommensnachweise des letzten halben Jahres maßgeblich sein sollen.
Schüler, die eine schulinterne Berufsausbildung absolvieren, seien zwar nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) anspruchsberechtigt, bekämen aber
kaum eine finanzielle Unterstützung. Der Staat ginge davon aus, dass die Eltern die
Auszubildenden problemlos unterstützen können oder diese Geld selbst
hinzuverdienen. Die Auszubildenden seien jedoch hierzu aufgrund der hohen
Anforderungen in der schulischen Ausbildung kaum in der Lage. Wenn sie Geld
hinzuverdienten, seien sie physisch und psychisch so stark belastet, dass sie sogar
über einen Abbruch ihrer Ausbildung nachdenken müssten. Auch sei nicht
nachvollziehbar, weshalb das Einkommen der Eltern von vor zwei Jahren für die
Berechnung des BAföG herangezogen würde. Schließlich könne sich kurzfristig die
finanzielle Situation in der Familie ändern. Deshalb sollten Nachweise des letzten
halben Jahres ausreichend sein.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die innerhalb der vierwöchigen Mitzeichnungsfrist von
231 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu 34 Diskussionsbeiträgen geführt
hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages ist der Petitionsausschuss verpflichtet, eine Stellungnahme

des Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung
dieses Fachausschusses betrifft. In der laufenden Wahlperiode wurde die Petition dem
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)“
(Bundestags-Drucksache 18/2663) sowie zu dem Antrag der Fraktion von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Sofort besser fördern – BAföG-Reform überarbeiten und
vorziehen“ (Bundestags-Drucksache 18/2745) zugeleitet. Der Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Beratung über den oben genannten
Gesetzentwurf und den Antrag am 5. November 2014 abgeschlossen und dem
Petitionsausschuss eine Stellungnahme übersandt. Das Plenum des Deutschen
Bundestages ist der Empfehlung des Ausschusses Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung auf Bundestags-Drucksache 18/3142 gefolgt und hat den
Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 18/2663) in der
Ausschussfassung in seiner Sitzung am 13. November 2014 angenommen sowie den
Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestags-Drucksache
18/2745 mehrheitlich abgelehnt (vgl. Plenarprotokoll 18/66). Im Ergebnis konnte dem
Anliegen der Petition durch die Erhöhung der Schüler-Bedarfssätze teilweise
Rechnung getragen werden. Das Gesetz vom 23. Dezember 2014
(BGBl. 2014 I Nr. 64 vom 31. Dezember 2014) ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
Alle erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können über
das Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Höhe der Schüler-Bedarfssätze richtet sich gemäß § 2 BAföG nach der
förderungsrechtlichen Zuordnung der Ausbildungsstätte. Danach sind unter anderem
förderungsfähig Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, an Kollegs,
Akademien und Hochschulen, einschließlich dort geforderter Praktika. Dies gilt für
Ausbildungen an öffentlichen Ausbildungsstätten und gleichwertigen privaten
Ausbildungsstätten. Ebenfalls förderungsfähig ist die Teilnahme an entsprechenden
Fernunterrichtslehrgängen.
Was als monatlicher Bedarf für Schüler und Studierende gilt, regelt §§ 12 und
13 BAföG. Maßgebend für den Bedarf sind dabei nicht die bei den Auszubildenden
tatsächlich und individuell anfallenden Kosten (konkreter Bedarf), die aufgrund der
großen Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht individuell ermittelt

werden können, sondern der (abstrakte) Bedarf. Dabei ist unter Bedarf im Sinne des
BAföG die Geldsumme zu verstehen, die Auszubildende typischer Weise für ihren
Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) und ihre Ausbildung
(Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte) benötigen, um die laufenden Kosten
zu decken, auch ohne dass zusätzlich eine Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung zur
Aufstockung des Lebensunterhalts notwendig wird. Als monatlicher Bedarf sind
Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe somit abhängig ist von der Art der
Ausbildungsstätte (z.B. Gymnasium, Hochschule). Die Bedarfssätze für die
verschiedenen Arten von Auszubildenden sind dabei bewusst unterschiedlich hoch
ausgestaltet, da je nach Alter und Lebenssituation von verschiedenen Unterhalts- und
Ausbildungskosten ausgegangen wird. Um den Auszubildenden dennoch die
Möglichkeit eines Zuverdienstes zu geben, werden Freibeträge eingeräumt, unterhalb
derer Einkünfte des Auszubildenden anrechnungsfrei bleiben.
Soweit die Höhe der Bedarfssätze kritisiert wird, weist der Petitionsausschuss darauf
hin, dass nach § 35 BAföG eine gesetzliche Verpflichtung der Bundesregierung
besteht, die Bedarfssätze und Freibeträge regelmäßig alle zwei Jahre zu überprüfen.
Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung
sowie den Veränderungen der Lebenshaltungskosten und der finanzwirtschaftlichen
Entwicklung Rechnung zu tragen. Dieses bewährte Verfahren hat dazu geführt, dass
das Bundeskabinett auf Grundlage des 20. BAföG-Berichts vom Februar 2014
(Bundestags-Drucksache 18/460) und der zuvor mit den Ländern geführten
Gespräche über prioritäre BAföG-Änderungen und Weiterentwicklungen das
zwischenzeitlich in Kraft getretene 25. BAföGÄndG eingebracht hat. Dieses sieht
neben der Übernahme der vollen Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG
ab 2015 durch den Bund auch eine inhaltliche Novellierung des BAföG einschließlich
Anhebungen der Bedarfssätze und Freibeträge um 7 Prozent zu Beginn des
Schuljahres bzw. des Wintersemesters 2016/2017 vor. Damit wird das BAföG
bedarfsgerecht an aktuelle Entwicklungen in der Lebenswirklichkeit von
Auszubildenden angepasst.
Soweit mit der Petition eine individuellere Betrachtung der BAföG-Anträge gefordert
wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das BAföG in einer Vielzahl von
Fällen anzuwenden ist. Um den Verwaltungsaufwand auf ein vertretbares Maß zu
beschränken, wurde auf generalisierende und typisierende Regelungen
zurückgegriffen. Denn beim BAföG handelt es sich um ein notwendigerweise
pauschalisierendes Massenleistungsgesetz, dass nicht jeder Besonderheit einer

individuellen Bildungsbiografie bei der Bedarfs- oder Freibetragsgestaltung durch
Ausnahmevorschriften Rechnung tragen kann.
Bezüglich des Berechnungszeitraumes für das Einkommen der Eltern regelt § 24
Absatz 1 BAföG, dass für die Anrechnung des Einkommens grundsätzlich die
Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des
Bewilligungszeitraums maßgebend sind. Mit dieser Regelung kann im Sinne einer
effizienten Verwaltung eine einfache Umsetzung der Prüfung, ob ein Anspruch auf
Ausbildungsförderung besteht, erfolgen. Nur für einen in der Vergangenheit liegenden
Berechnungszeitraum lassen sich anhand bereits vorliegender Unterlagen, zum
Beispiel aufgrund eines erteilten Steuerbescheides, sichere Angaben für die
Bearbeitung der Leistungsanträge gewinnen. Ist das Einkommen im
Bewilligungszeitraum jedoch voraussichtlich wesentlich niedriger, so sind nach § 24
Absatz 3 BAföG auf Antrag des Auszubildenden den Berechnungen die aktuellen
Einkommensverhältnisse zu Grunde zu legen. Ein entsprechender
Einkommensaktualisierungsantrag kann vom Auszubildenden noch bis zum Ende des
jeweiligen Bewilligungszeitraums gestellt werden. Das BAföG sieht somit bereits eine
Regelung vor, die einer etwaigen zwischenzeitlichen Einkommensverschlechterung
Rechnung trägt.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das BAföG der Verwirklichung der
Chancengleichheit im Bildungswesen dient. Es steht allerdings unter dem Vorbehalt
des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der
Gesellschaft beanspruchen kann. Das BAföG als ein Sozialleistungsgesetz tritt daher
mit seinen Leistungen grundsätzlich nachrangig ein. Ein Rechtsanspruch auf
Ausbildungsförderung besteht nur, wenn Auszubildenden die für ihren
Lebensunterhalt und für ihre Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur
Verfügung stehen. Daraus folgt aufgrund der Vielzahl von Fällen ein hoher
Verwaltungsaufwand. Durch generalisierende und typisierende Regelungen, die mit
der Petition kritisiert werden, wird der Verwaltungsaufwand auf ein vertretbares Maß
beschränkt.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass mit dem 25. BAföGÄndG und der dort vorgesehenen Erhöhung der Schüler-
Bedarfssätze dem Anliegen der Petition teilweise Rechnung getragen werden konnte.
Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss bezüglich
des weiteren Vorbringens der Petentin keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf

erkennen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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