Región: Alemania

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Erhöhung von elternunabhängigen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
219 Apoyo 219 En. Alemania

No se aceptó la petición.

219 Apoyo 219 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:16

Pet 3-17-30-2130-043813Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Bedarfssätze nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz für Studenten und Schüler mit eigenem
Haushalt erhöht werden.
Der Lebensunterhalt müsse gesichert sein. Der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) berechnete Bedarfssatz für nicht bei
den Eltern wohnende Studierende sei nicht ausreichend bemessen. Als monatlicher
Bedarf seien Pauschalbeträge vorgesehen, die sich aus dem Grund- und dem
Wohnbedarf zusammensetzten. Die Wohnpauschale für auswärts wohnende
Studierende betrage lediglich 224 Euro. In Anbetracht der Wohnkosten für eine
1-Zimmer-Wohnung sei dieser Betrag für die meisten Städte zu niedrig angesetzt.
Die hohen Mieten, die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sowie für Lern- und
Arbeitsmittel und Gebühren würden durch den zurzeit geltenden Bedarfssatz nicht
abgedeckt. Viele Studenten hätten bereits eine Ausbildung absolviert und gearbeitet.
Sie müssten einen eigenen Haushalt versorgen. Es könne von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie aus Kostengründen wieder bei den Eltern einzögen, um zu
studieren oder sich weiterzubilden. Schüler und Studenten sollten deshalb besser
finanziell durch eine Erhöhung des elternunabhängigen BAföG unterstützt werden.
Schließlich bekäme ein Empfänger von Arbeitslosengeld II unter anderem auch die
Miete für eine Wohnung und weitere Leistungen bezahlt. Gespart könne vielmehr bei
den Schülern und Studenten, die noch bei den Eltern wohnten. Hier sei der
Bedarfssatz zu hoch bemessen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die innerhalb der vierwöchigen
Mitzeichnungsfrist von 219 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu
14 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Höhe der Bedarfssätze im BAföG für Schüler und Studierende regelt §§ 12 und
13 BAföG. Die Bedarfssätze legen fest, in welcher Höhe einem Auszubildenden die
zur Bestreitung seines durchschnittlichen und üblichen Lebensunterhaltes und seiner
Ausbildungskosten erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Als
monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe
abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte (z.B. Gymnasium, Hochschule) und
der Unterbringung, bei den Eltern wohnend oder auswärts wohnend. Maßgebend für
den Bedarf sind dabei nicht die bei den Auszubildenden tatsächlich und individuell
anfallenden Kosten (konkreter Bedarf), die aufgrund der großen Anzahl der
Antragstellerinnen und Antragsteller nicht individuell ermittelt werden können,
sondern der abstrakte Bedarf. Dabei ist unter Bedarf im Sinne des BAföG die
Geldsumme zu verstehen, die Auszubildende typischer Weise für ihren
Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) und ihre Ausbildung
(Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte) benötigen, um die laufenden Kosten
zu decken. Die Bedarfssätze für die verschiedenen Arten von Auszubildenden sind
dabei bewusst unterschiedlich hoch ausgestaltet, da je nach Alter und
Lebenssituation von verschiedenen Unterhalts- und Ausbildungskosten
ausgegangen wird. Die in der Petition angeführte Argumentation, bei der Gruppe der
bei den Eltern wohnenden Auszubildenden einzusparen und diese Einsparung für
eine Erhöhung des Bedarfssatzes für die Gruppe von nicht bei den Eltern
wohnenden Auszubildenden zu nutzen, wird deshalb vom Petitionsausschuss nicht
geteilt.
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG regelt für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien
und Hochschulen einen monatlichen Grundbedarf von 373 Euro, der unter anderem
Ausgaben für Ernährung, Bekleidung, Lernmittel sowie Fahrtkosten zur
Ausbildungsstätte umfasst. Eine genaue Aufschlüsselung, welcher Teilbetrag auf
welchen Zweck entfällt, existiert nicht. Lediglich der Wohnbedarf in Höhe von
224 Euro für nicht bei den Eltern wohnende Studierende und der Zuschuss zur

Kranken- und Pflegeversicherung (62 Euro und 11 Euro) sind gesondert
ausgewiesen. Insgesamt beträgt der monatliche Bedarf für diese Gruppe von
Studierenden somit 597 Euro, wobei der Höchstsatz inklusive des Zuschusses zur
Kranken- und Pflegeversicherung zurzeit 670 Euro beträgt.
In diesen Zusammenhang weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass ein
Studierender mit der Wahl seines Studienortes seine Wohnkosten in gewissem
Umfang selbst beeinflussen kann. So können Hochschulstandorte mit niedrigem
Mietspiegel an Attraktivität gewinnen. Auch ist die Bemessung der Wohnpauschale
nicht so knapp, dass ein Studium an Standorten mit hohen Mietspiegeln
einkommensschwachen Studierenden von vornherein ganz verschlossen bliebe. Bei
der Förderung nach dem BAföG handelt es sich um eine Sozialleistung, die für die
vergleichsweise kurze Dauer der Ausbildungszeit einen Mindeststandard sichern soll.
Den Studierenden ist dabei zuzumuten, gegebenenfalls einen Wohnheimplatz in
Anspruch zu nehmen und sich aus den vorgenannten Gründen in ihrer
Lebensführung für die Dauer der Ausbildung etwas einzuschränken. Um
persönlichen und auch individuell höheren Bedürfnissen im Einzelfall Rechnung zu
tragen, hat der Auszubildende zudem die Möglichkeit, seine finanzielle Situation
durch einen Hinzuverdienst zu verbessern. Das BAföG räumt daher Freibeträge ein,
unterhalb derer die Einkünfte des Auszubildenden anrechnungsfrei bleiben.
Soweit die Höhe der Bedarfssätze kritisiert wird, weist der Petitionsausschuss darauf
hin, dass nach § 35 BAföG eine gesetzliche Verpflichtung der Bundesregierung
besteht, unter anderem die Bedarfssätze regelmäßig alle zwei Jahre zu überprüfen
und dabei die Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung
sowie die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und die finanzwirtschaftliche
Entwicklung zu berücksichtigen. Zuletzt wurde der hier angeführte Bedarfssatz durch
das 23. BAföG-Änderungsgesetz zum Wintersemester 2010/2011 von 648 Euro auf
670 Euro angehoben und entspricht dem in der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“
auch für die Unterhaltsverpflichtung der Eltern selbst als Richtschnur für die
Familiengerichte von den Oberlandesgerichten für regelmäßig angemessen erklärten
Unterhaltsbedarf für nicht mehr bei den Eltern wohnende volljährige Studierende. Die
Höhe der zurzeit geltenden Bedarfssätze wird vor diesem Hintergrund als
ausreichend angesehen.
Soweit in der Petition zur Bekräftigung der Forderung nach einer Erhöhung der
BAföG-Bedarfssätze auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) hingewiesen wird, ist zu
bedenken, dass das ALG II als generelle Grundsicherung für Arbeitssuchende dient,

das BAföG als besonderes Sozialleistungssystem demgegenüber die Möglichkeiten
und Grenzen einer individuellen Förderung einer weiterführenden Schul- oder
Hochschulausbildung durch den Staat bestimmt. Insoweit wurden für verschiedene
Situationen und Zielgruppen jeweils verschiedene Sozialleistungssysteme
geschaffen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das BAföG der Verwirklichung der
Chancengleichheit im Bildungswesen dient. Es steht allerdings unter dem Vorbehalt
des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der
Gesellschaft beanspruchen kann. Daraus ergibt sich das dem BAföG zugrunde
liegende Prinzip der sparsamen Deckung des Gesamtbedarfs. Das BAföG muss als
steuerfinanzierte Sozialleistung dabei auch das Interesse der Allgemeinheit am
sparsamen Umgang mit Steuermitteln beachten.
Der Petitionsausschuss vermag sich vor dem Hintergrund des Dargelegten nicht für
eine Erhöhung der BAföG-Bedarfssätze auszusprechen. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung – als Material zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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