Region: Niemcy

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Förderung unabhängig von der Wohnsitzentfernung

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
88 88 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

88 88 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:05

Pet 3-17-30-2130-045076Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.09.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, eine Förderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch allgemeinbildender Schulen
unabhängig vom Wohnort der Eltern zu erhalten.
Der Petent führt aus, dass Schülerinnen und Schüler kaum noch mit Leistungen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert würden, da der Wohnsitz
der Eltern zu nah an der Schule sei. Sie könnten deshalb nicht selbständig wohnen
und müssten aus finanziellen Gründen wieder bei den Eltern einziehen, so auch bei
einem Schulwechsel in ein anderes Bundesland. Deshalb sollte eine Änderung der
gesetzlichen Regelungen für die Schülerforderung nach dem BAföG beschlossen
werden. Eine Förderung des Besuchs allgemeinbildender Schulen sollte unabhängig
vom Wohnort der Eltern möglich sein und die Schüler auch das Recht erhalten, einen
eigenen Wohnsitz unabhängig von der elterlichen Wohnung zu begründen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Petenten in seiner Eingabe
verwiesen.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die innerhalb der vierwöchigen Mitzeichnungsfrist von
86 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu 8 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Nach § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages ist der Petitionsausschuss verpflichtet, eine Stellungnahme
des Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung
in diesem Fachausschuss betrifft. In der laufenden Wahlperiode wurde die Petition
dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zu dem

Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)“
(Bundestags-Drucksache 18/2663) sowie zu dem Antrag der Fraktion von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Sofort besser fördern – BAföG-Reform überarbeiten und
vorziehen“ (Bundestags-Drucksache 18/2745) zugeleitet. Der Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Beratung über den oben genannten
Gesetzentwurf und den Antrag am 5. November 2014 abgeschlossen und dem
Petitionsausschuss eine Stellungnahme übersandt. Das Plenum des Deutschen
Bundestages ist der Empfehlung des Ausschusses Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung gefolgt und hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Bundestags-Drucksache 18/2663) in der Ausschussfassung in seiner Sitzung am
13. November 2014 angenommen sowie den Antrag der Fraktion von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestags-Drucksache 18/2745 mehrheitlich
abgelehnt (vgl. Plenarprotokoll 18/66). Im Ergebnis konnte dem Anliegen der Petition
nicht Rechnung getragen werden. Das Gesetz vom 23. Dezember 2014
(BGBl. 2014 I Nr. 64 vom 31. Dezember 2014) ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
Alle erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können über
das Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1a BAföG wird für den Besuch
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 Ausbildungsförderung
entgegen der Annahme des Petenten nur geleistet, wenn der Auszubildende aus
bestimmten, im Gesetz enumerativ aufgeführten zwingenden Gründen nicht bei seinen
Eltern wohnen kann, sondern eine eigene Wohnung hat. Das Gesetz erkennt als
zwingenden Grund Fälle an, in denen von der Wohnung der Eltern aus eine
entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist oder das
Zusammenleben mit einem Ehe- oder Lebenspartner oder mit einem eigenen Kind.
Die Forderung in der Petition nach Einführung eines Schüler-BAföG „unabhängig von
der Entfernung des Wohnsitzes der Eltern zu einer Schule“ richtet sich insoweit gegen
diese grundsätzliche Beschränkung der Förderung von Schülern allgemeinbildender
Schulen auf die dargestellten Ausnahmefälle, in denen mangels Erreichbarkeit der
jeweils gewünschten Schulart weiterführender Schulen von der elterlichen Wohnung
aus eine auswärtige Unterbringung vor Ort in Schulnähe zwingend erforderlich wird.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass es im Normalfall in den Aufgabenbereich der

Eltern fällt, ihren Kindern Ausbildungsunterhalt bis zum Abschluss der
allgemeinbildenden Ausbildung zu gewähren. Lediglich in atypischen Fällen soll
Ausbildungsförderung nach dem BAföG geleistet werden. Das bedeutet, nur wenn die
Ausbildung über das normale Maß hinausgehende, besondere Kosten verursacht, weil
der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnen und von dort die Schule besuchen
kann, soll bei nicht ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern
gegebenenfalls der Staat mittels der Gewährung von Ausbildungsförderung
einspringen. In diesen Fällen ist die notwendige auswärtige Unterbringung konstitutive
Förderungsvoraussetzung. Entsprechend findet sich in
§ 12 Absatz 2 Nr. 1 BAföG ein Bedarf für Schüler allgemeinbildender Schulen nur für
den Fall der notwendigen auswärtigen Unterbringung.
Dem vom Petenten angesprochenen Problem, dass ein Umzug der Eltern in eine
andere Stadt oder ein anderes Bundesland dazu führen kann, dass nicht nur die
Schule gewechselt werden muss, sondern aufgrund der differierenden
Schulorganisation der betroffenen Bundesländer in Einzelfällen sogar die
Wiederholung einer Klasse notwendig wird, trägt das Förderungsrecht bereits
angemessen Rechnung. Wer nämlich wegen zwingender
Unterbringungsnotwendigkeit außerhalb der elterlichen Wohnung als Schüler einer
allgemeinbildenden Schule BAföG-berechtigt ist, wird so lange gefördert, wie der
Schulabschluss es erfordert – einschließlich etwaiger Wiederholungen einer
Jahrgangsstufe. Nach § 2 Absatz 1 a BAföG kann eine Verweisung auf eine Schule
am Wohnort der Eltern zudem nur erfolgen, wenn dem Auszubildenden der Besuch
dieser Ausbildungsstätte zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist allerdings dann nicht
gegeben, wenn dadurch die Ausbildung wesentlich beeinträchtigt würde. Eine
wesentliche Beeinträchtigung liegt beispielsweise vor, wenn der Auszubildende
während des letzten Schuljahres oder bei Gymnasien während der beiden letzten
Schuljahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts infolge einer Veränderung der
Lebensverhältnisse des Auszubildenden und seiner Eltern auf eine andere
Ausbildungsstätte wechseln müsste.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es sich beim BAföG um eine
Sozialleistung handelt, durch die Auszubildenden aus finanzschwächeren
Elternhäusern der Zugang zu hoch qualifizierter Bildung ermöglicht werden soll. Die
Förderung nach dem BAföG erfolgt deshalb grundsätzlich in Abhängigkeit vom
Einkommen der Eltern. Dies dient der Wahrung der Nachrangigkeit der als
Sozialleistung gewährten Ausbildungsförderung, auf die nur dann ein Anspruch

besteht, wenn die Mittel für die Ausbildung nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Dies bedeutet, dass zunächst Unterhaltsverpflichtete in Anspruch genommen werden,
bevor öffentliche Gelder zur individuellen Ausbildungsfinanzierung herangezogen
werden. Das BAföG als Sozialleistungsgesetz und das Unterhaltsrecht des
Bürgerlichen Gesetzbuchs greifen insoweit ineinander. Der Vorrang der sich aus dem
bürgerlichen Recht ergebenden Unterhaltspflicht der Eltern vor dem Bezug von
Sozialleistungen, die von der Gesamtheit der Steuerzahler aufzubringen und daher
sparsam einzusetzen sind, rechtfertigt es nach Auffassung des Petitionsausschusses,
die Förderung des Besuchs allgemeinbildender Schulen auf die Fälle zu begrenzen,
in denen die mit der Ausbildung verbundenen Kosten unverhältnismäßig hoch und
daher Eltern mit geringen Einkommen nicht zumutbar sind.
Der Petitionsausschuss vermag sich deshalb nicht für eine Änderung des BAföG
auszusprechen. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung – als Material zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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