Terület: Németország

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Gewährung von Ausbildungsförderung in vollem Umfang auch bei Fachwechsel nach dem dritten Semester

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
92 Támogató 92 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

92 Támogató 92 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2015
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 01. 11. 3:22

Pet 3-18-30-2130-022617



Ausbildungsförderung nach dem BAföG



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung



Mit der Petition wird eine Änderung des § 7 Abs. 3

Bundesausbildungsförderungsgesetz dahingehend gefordert, dass auch bei einem

Fachwechsel nach dem dritten Semester aus wichtigem Grund (z. B. Neigungswandel)

Ausbildungsförderung in vollem Umfang gewährt wird.

Es müsse bedürftigen Studierenden die Möglichkeit gegeben werden, auch bei einem

begründeten Wechsel über das dritte Fachsemester hinaus volle finanzielle

Unterstützung zu erhalten. Es gebe Fälle, in denen Studierende im dritten

Fachsemester einen Neigungswandel erkennen, aber aufgrund der Vorgaben der

Universität zum neuen Wunschfach erst im übernächsten Semester wechseln

könnten. Diese Studierenden würden sich deshalb bemühen, das vierte Semester als

sogenanntes „Brückensemester“ im alten Studiengang sinnvoll, z. B mit einem

Grundstudium und Zwischenprüfung, abzuschließen. Besonders dramatisch gestalte

sich die Situation für den einzelnen Studierenden, wenn sich dieser aus einer

finanziellen Notsituation heraus dazu gedrängt fühle, ein für ihn ungeeignetes Studium

weiterzuführen. Vor diesem Hintergrund sei eine Förderung eines letzten

Brückensemesters im ursprünglichen Studiengang sinnvoll, wenn glaubhaft dargelegt

werden könne, dass der Wechsel aus zwingenden Gründen, wie z. B. nur jährliche

Einschreibungsmöglichkeiten oder wegen der Erreichung eines Teilabschlusses (z. B.

Vordiplom), erst nach dem dritten Semester erfolgen könne. Auf die weiteren

Ausführungen in der Eingabe wird verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen

Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition

schlossen sich 92 Mitzeichnende an und es gingen 29 Diskussionsbeiträge ein.



Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Beim Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) handelt es sich um eine

Sozialleistung, durch die Auszubildenden aus finanzschwächeren Elternhäusern der

Zugang zu hoch qualifizierter Bildung ermöglicht werden soll. Ziel des BAföG ist,

grundsätzlich nur solche Ausbildungen zu fördern, die zu einem berufsqualifizierenden

Abschluss führen. Zugleich verfolgt das BAföG die bildungspolitische Zielsetzung,

Auszubildende durch die förderungsrechtlichen Regelungen zu einer möglichst

zügigen, planvollen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung anzuhalten. Vor

diesem Hintergrund ist eine Balance zwischen der Gewährleistung sparsamer

Mittelverwendung bei der steuerfinanzierten staatlichen Ausbildungsförderung

einerseits und der bildungspolitisch gebotenen Rücksichtnahme auf individuelle

Umstände andererseits erforderlich, die Studierende zu einer nachträglichen Korrektur

ihrer ursprünglich getroffenen Ausbildungsentscheidung bewegen können.

§ 7 Abs. 3 BAföG regelt dementsprechend, dass bei Auszubildenden an Höheren

Fachschulen, Akademien und Hochschulen, ein Abbruch oder Wechsel „aus

wichtigem Grund“ für eine weitere Förderung nur dann unschädlich ist, wenn er bis

zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. Hierdurch sollen die Auszubildenden

angehalten werden, sich frühzeitig über die Anforderungen der jeweiligen

Berufsausbildung und -ausübung zu informieren. Bei einem erstmaligen

Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch wird in der Regel vermutet, dass ein

wichtiger Grund vorgelegen hat. Allerdings gilt dies bei Auszubildenden an Höheren

Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis

zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Ermittlung des Fachsemesters,

bis zu dem ein Fachrichtungswechsel spätestens noch ohne förderungsrechtliche

Nachteile möglich ist, bleiben diejenigen noch im ursprünglichen Studium verbrachten

Fachsemester jedoch unberücksichtigt, die auf das nach Fachrichtungswechsel

aufgenommene neue Studium bei der Semestereinstufung angerechnet wurden.

Insbesondere durch diese Anrechnungsregelung, die die später im neuen Studium

angerechneten Fachsemester förderungsrechtlich unschädlich lässt, wird dem

Anliegen des Petenten bereits nach geltendem Recht Rechnung getragen. Die

Fortsetzung eines Studiums trotz bereits gefasster Absicht, diesen nicht mehr

abzuschließen, kann förderungsrechtlich – aber auch nur dann – toleriert werden,



wenn diese Zeitspanne später auch im neuen Studium tatsächlich als Fachsemester

gezählt und angerechnet wird. Für eine weitergehende Förderung des alten

Studiengangs noch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Studierende nach Maßgabe

ausschließlich der eigenen Einschätzung einen ihm sinnvoll erscheinenden Abschluss

eines gewissen Studienabschnitts im bisherigen Studiengang erreicht hat, ist

angesichts der Subsidiarität staatlicher Ausbildungsförderung kein Raum. Gefördert

sollen ausschließlich Ausbildungen, die auch tatsächlich voraussichtlich zu einem

berufsqualifizierenden Abschluss führen werden. Mit dem gesetzlichen

Förderungszweck ist es unvereinbar, wenn Auszubildende eine Ausbildung

aufnehmen oder noch weiterführen, obwohl sie erkannt haben oder hätten erkennen

können, dass diese nicht ihrer Neigung oder Eignung entspricht und sie diese auch

nicht berufsqualifizierend abschließen wollen. Mit der Zielsetzung des BAföG wäre

ebenso eine Art Kontingentförderung unvereinbar, die jedem Antragsteller eine

gewisse Förderungsdauer unabhängig davon gewährleisten würde, ob er seine

innerhalb dieser Dauer individuell gestaltete Ausbildung überhaupt zu einem

rechtzeitigen berufsqualifizierenden Abschluss bringen kann. Nicht

abschlussbezogene zusätzliche Ausbildungsleistungen finden jedenfalls nach der

Zielsetzung des BAföG keinen Raum.

Der Petitionsausschuss vermag nach den vorangegangen Ausführungen keine

Rechtsänderung in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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