Région: Allemagne

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Keine Vermögensanrechnung von Bausparguthaben

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
281 Soutien 281 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

281 Soutien 281 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:16

Pet 3-17-30-2130-042450Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Bausparverträge nicht mehr wie bisher als für die
Ausbildung verfügbares Vermögen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
angerechnet werden.
Nach den allgemeinen Bausparbedingungen seien Bausparguthaben ausschließlich
zweckgebunden für wohnungswirtschaftliche Zwecke zu verwenden, wenn
Bausparprämien gezahlt worden seien. Wer sich für eine Förderung entscheide,
binde sich an bestimmte Bedingungen. Im Fall der Zahlung einer Sparzulage
müssten sich die Bausparer für 7 Jahre binden, bevor Zuschüsse verfügbar würden.
Zudem müsste die Sparzulage stets wohnungswirtschaftlich verwendet werden,
wenn es innerhalb der Frist zur Zuteilung des Sparvertrages komme. Es handele sich
somit um gebundene Vermögenswerte, die ausschließlich für
wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet werden dürften und die deshalb nicht für
Ausbildungszwecke bzw. für den Lebensunterhalt des Studenten zur Verfügung
stünden.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die innerhalb der vierwöchigen Mitzeichnungsfrist von
281 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu 49 Diskussionsbeiträgen geführt
hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dienen der
Verwirklichung der Chancengleichheit im Bildungswesen. Das BAföG steht allerdings
unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne
vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Das BAföG als ein
Sozialleistungsgesetz tritt mit seinen Leistungen grundsätzlich nachrangig ein.
Deshalb besteht ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung nur, wenn
Auszubildenden die für ihren Lebensunterhalt und für ihre Ausbildung erforderlichen
Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Es handelt sich somit um eine
subsidiäre Sozialleistung, die nur dann von der Solidargemeinschaft der Steuerzahler
aufgebracht werden soll, wenn der Auszubildende nicht in der Lage ist, die
Ausbildung aus eigener Kraft zu finanzieren. Dies bedeutet, dass der Auszubildende
vorhandenes Vermögen zunächst für die eigene Ausbildung verwenden muss, bevor
er staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen kann. Vermögen des
Auszubildenden wird deshalb nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet.
Allerdings bleiben von dem vorhandenen Vermögen für den Auszubildenden selbst
anrechnungsfrei 5.200 Euro. Ein Vermögen oberhalb dieses eingeräumten
Freibetrages wird bei der Ermittlung der Bedürftigkeit und Förderungsberechtigung
nach dem BAföG bewusst nicht privilegiert. Als Vermögen angerechnet werden
grundsätzlich auch Bausparverträge, soweit sie – gegebenenfalls auch schon vor
Zuteilungsreife – kapitalisierbar sind. Zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen, die
dem Auszubildenden wegen etwaiger Rückforderungen von Spar- und
Bausparprämien sowie durch die Nachversteuerung von Bausparverträgen durch die
Verwertung vor Ablauf der Festlegungsfrist entstehen, kann der Auszubildende
allerdings einen pauschalen Abzug in Höhe von 10 % des Guthabens vornehmen,
sofern er nicht höhere Kosten nachweist.
Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass eine Sonderreglung zugunsten von
Bausparverträgen, auch wenn sie nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke
verwendet werden dürfen, zu einer möglicherweise gleichheitswidrigen
Benachteiligung von anderen Formen der finanziellen Zukunftsvorsorge führen
könnte. Zudem könnte es auch zu Mitnahmeeffekten verleiten, indem erhebliche
Einzahlungen zugunsten des abgeschlossenen Bausparvertrages geleistet werden,
um BAföG zu erhalten.
Der Petitionsausschuss vermag sich vor dem Hintergrund des Dargelegten nicht für
eine Änderung des BAföG auszusprechen. Er empfiehlt deshalb, das

Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung – als Material zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Erhöhung der
Vermögensfreibeträge notwendig ist und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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