Région: Allemagne

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Kinderbetreuungszuschlag bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
223 Soutien 223 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

223 Soutien 223 en Allemagne

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  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 à 16:52

Pet 3-17-30-2130-032325

Ausbildungsförderung nach dem BAföG


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die nach dem Bundesausbildungsförderungsge-
setz für den Bezug des Kinderbetreuungszuschlags geltende Altersgrenze für be-
rücksichtigungsfähige Kinder von 10 auf 14 Jahre angehoben wird.

Die im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geltende Altersgrenze führe zu
einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Studenten mit Kindern über 10 Jahren
gegenüber Studenten mit jüngeren Kindern. Zu bedenken sei, dass die Betreuungs-
kosten mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes nicht endeten. Deshalb
seien die auch nach Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei den Studenten
anfallenden Betreuungskosten im BAföG zu berücksichtigen. Auch stehe die gelten-
de BAföG-Regelung im Widerspruch zu der Bestimmung in § 7 Absatz 1 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wonach jedes Kind bis zum vollendeten
14. Lebensjahr ein Anrecht auf Kinderbetreuung habe. Vor diesem Hintergrund soll-
ten Eltern, die Leistungen nach dem BAföG beziehen bis zum 14. Lebensjahr ihres
Kindes den Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Die entsprechende Regelung im
BAföG müsse geändert werden.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröf-
fentlichte Petition, die innerhalb der vierwöchigen Mitzeichnungsfrist von 223 Unter-
stützern mitgezeichnet wurde und die zu 27 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Ziel des BAföG ist es, jungen Menschen unabhängig von ihrer sozialen und wirt-
schaftlichen Situation die Möglichkeit zu geben, eine ihren Fähigkeiten und Neigun-
gen entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Zielgruppe des BAföG, das als Mas-
senleistungsgesetz um Typisierungen nicht umhin kommt, ist der junge Mensch in
Erstausbildung, dessen berufliche Chancen entscheidend von einer qualifizierten
Ausbildung beeinflusst werden. Die staatlichen Förderleistungen nach dem BAföG
sollen dort aushelfen, wo die finanzielle Leistungskraft der Eltern nicht ausreicht.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der individuellen Ausbildungsförderung nach
dem BAföG ist der für den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten zu deckende
Bedarf des Auszubildenden selbst.
Mit dem 22. BAföG-Änderungsgesetz wurde mit § 14b BAföG erstmalig ein Kinderbe-
treuungszuschlag eingeführt, wonach sich der Bedarf für Auszubildende, die mit
mindestens einem eigenen Kind in einem Haushalt leben, das das zehnte Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat, um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für
jedes weitere dieser Kinder erhöht. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-
drucksache 16/5172) soll der Zuschlag es Auszubildenden erleichtern, Ausbildung
und Elternschaft miteinander zu verbinden und die Ausbildung ohne größere zeitliche
Verzögerung fortzusetzen und abzuschließen. Hierdurch soll nicht etwa die strenge
Begrenzung der Förderungsleistung auf die Bedürfnisse des Auszubildenden selbst
aufgeweicht werden. Vielmehr sollen zusätzliche Kosten nur insoweit Berücksichti-
gung finden, als sie Auszubildenden mit jüngerem Kind typischerweise aus der Inan-
spruchnahme von Dienstleistungen für die Betreuung des Kindes auch außerhalb der
üblichen Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen selbst entstehen, um z.B. an
Präsenzveranstaltungen in der Ausbildungsstätte teilnehmen zu können. Es wird da-
bei typisierend unterstellt, dass insbesondere Auszubildende mit jüngeren Kindern
sich in der Situation befinden, regelmäßig eine kostenpflichtige Kinderbetreuung in
Anspruch nehmen zu müssen, um Ausbildung und Kindererziehung miteinander ver-
einbaren zu können.
Hinsichtlich der Festlegung der Altersgrenze wurde sich an den schon bestehenden
Regelungen des BAföG, die an mehreren Stellen an Erziehungsleistungen des Aus-
zubildenden anknüpfen und eine Altersgrenze von 10 Jahren zugrunde legen, orien-
tiert (vgl. Gewährung einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus we-
gen Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG). Es war
daher folgerichtig und systemgerecht, auch bei der neugeschaffenen Regelung des
Kinderbetreuungszuschlags an diese Altersgrenze im BAföG anzuknüpfen. Eine Be-

nachteiligung gegenüber Auszubildenden mit älteren Kindern ist hieraus nicht abzu-
leiten.
Die Forderung, der mit dem 22. BAföG-Änderungsgesetz eingeführte Kinderbetreu-
ungszuschlag nach § 14b BAföG müsse mit § 7 SGB VIII harmonisiert und bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres gezahlt werden, teilt der Petitionsausschuss nicht.
Die Vorschriften des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – regeln bundeseinheitlich
die Leistungen gegenüber jungen Menschen sowie deren Familien wie etwa den Zu-
gang zu Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kinder-
tagespflege sowie die Grundsätze dieser Förderung. Im Rahmen des SGB VIII ist vor
allem die Förderung des Kindes selbst von zentraler Bedeutung. Im Mittelpunkt des
zentralen Förderauftrags des SGB VIII stehen Erziehung, Bildung und Betreuung. § 7
SGB VIII nimmt in diesen Zusammenhang lediglich die Begriffsbestimmung vor, wer
„im Sinne dieses Buches“ Kind ist, nämlich Personen bis zur Erreichung des 14. Le-
bensjahres. Das BAföG hingegen sichert Auszubildenden, die nicht über entspre-
chende finanzielle Mittel verfügen, einen individuellen Rechtsanspruch auf Ausbil-
dungsförderung für eine Erstausbildung. Dabei ist Bemessungsgrundlage für die Hö-
he der individuellen Ausbildungsförderung der für den Lebensunterhalt und die Aus-
bildungskosten zu deckende Bedarf des Auszubildenden selbst, nicht aber weiterer
Angehöriger wie z.B. eigene Kinder.

In seiner ergänzenden Stellungnahme teilt das Bundesministerium für Bildung und
Forschung mit, dass mit dem 25. BAföG-Änderungsgesetz zwar sowohl für das erste
als auch für jedes weitere Kind einheitlich der Kinderbetreuungszuschlag auf 130
Euro angehoben werden soll. Eine Erhöhung der - von der Petentin geforderten -
Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder ist aus den oben genannten Grün-
den im Gesetzesentwurf allerdings nicht vorgesehen.

Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine Mög-
lichkeit, das gesetzgeberische Anliegen der Petition zu unterstützen. Er empfiehlt
deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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