Región: Alemania

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket für BAföG-Berichtigte

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
62 Apoyo 62 En. Alemania

No se aceptó la petición.

62 Apoyo 62 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/05/2019 4:30

Petitionsausschuss

Pet 3-19-30-2130-008323

58089 Hagen

Ausbildungsförderung nach dem
BAföG

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung

Die Petentin fordert, dass auch Leistungsberechtigten nach dem BAföG der Bezug von
Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gewährt wird.

Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass Leistungen aus dem
Bildungs- und Teilhabepaket derzeit lediglich Beziehern von Arbeitslosengeld II oder
Wohngeld zur Verfügung stünden. Schülern und Studierenden, die Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhielten, seien Leistungen aus dem
Bildungs- und Teilhabepaket verwehrt. Dies sei nicht nachzuvollziehen. Für die Kosten
von Schulausflügen, Klassenfahrten und Lehrmitteln sollten, sofern diese Kosten nicht
bereits unmittelbar über das BAföG abgedeckt werden, BAföG-berechtigten Schülerinnen
und Schülern sowie Studierenden Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes,
insbesondere Bildungsgutscheine, ebenfalls zur Verfügung stehen. Zu den weiteren
Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Petition verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 63
Mitzeichnende an und es gingen elf Diskussionsbeiträge ein.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Beim sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket handelt es sich um Leistungen zur
Sicherung des spezifischen sozio-kulturellen Existenzminimums von hilfebedürftigen
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die entsprechenden Bildungs- und
Teilhabeleistungen gibt es in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie für Familien mit Bezug von Kinderzuschlag oder
Wohngeld nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass durch das 2016 in Kraft getretene Neunte
Gesetz zur Änderung des SGB II Schülerinnen und Schüler, die BAföG erhalten, unter
bestimmten im SGB II genannten Voraussetzungen aufstockend Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten können. Dies gilt auch für Leistungen aus
dem Bildungs- und Teilhabepaket, sofern die dort genannten Voraussetzungen
(insbesondere die Altersgrenzen) erfüllt sind. Gleiches gilt für Studentinnen und
Studenten, die BAföG erhalten und bei ihren Eltern wohnen. Für diesen Personenkreis,
der durch Wohnsitz bei den Eltern oder durch den Schulbesuch noch besonders eng zum
Familienverbund mit den Eltern gehört, ist hervorzuheben, dass die geltende Rechtslage
bereits der Forderung der Petentin entspricht.

Für Studierende, die bereits in einer eigenen Wohnung leben und sich deutlicher vom
Familienverbund gelöst haben, ist hingegen das BAföG als spezielleres Gesetz gegenüber
der allgemeineren Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II vorrangig. Dies bedeutet,
dass diese Studierenden vom Bezug von Leistungen aus dem Bildungs- und
Teilhabepaket ausgeschlossen sind.

Es wird hierbei grundsätzlich auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 1 BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für
eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem
Petitionsausschuss

Auszubildenden die für einen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen
Mittel nicht zur Verfügung stehen. Der Bedarf, der durch Leistungen nach dem BAföG
gedeckt wird, umfasst regelmäßig die Gesamtheit der finanziellen Mittel, die für den
Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft etc.) sowie die Ausbildung (insbesondere
Lern- und Arbeitsmittel) erforderlich sind. Dem liegt ein pauschalierendes und
typisierendes Bedarfssatzsystem zugrunde. Die Bedarfssätze werden für alle
Auszubildenden einer bestimmten Ausbildungsstättenart typisierend einheitlich
festgesetzt. Eine Aufschlüsselung, welcher Teilbetrag auf welchen Kostenfaktor der
Ausbildung entfallen soll, ist bewusst nicht vorgegeben. Dies ist zum Vorteil der
Leistungsberechtigten, denn ihnen bleibt es überlassen, wie genau die zur Verfügung
gestellten Mittel genutzt werden. Dadurch wird ihnen ein Gestaltungsspielraum gewährt,
um ihr Leben individuell zu gestalten und eigene Schwerpunkte zu setzen. Zugleich wird
durch die pauschalierende und typisierende Bestimmung der Bedarfssätze der
Verwaltungsaufwand bei einem Massenleistungsgesetz wie dem BAföG auf ein
vertretbares Maß beschränkt. Hervorzuheben ist, dass die Bedarfssätze regelmäßig
überprüft und angepasst werden.

Soweit die Petentin fordert, Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
grundsätzlich auch für Leistungsberechtigte nach dem BAföG zu gewähren, sieht der
Petitionsausschuss unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Ausführungen nicht die
Notwendigkeit. Die Leistungen nach dem BAföG sind grundsätzlich so bemessen, dass sie
die Lebenshaltungskosten und die Ausbildungskosten abdecken. Vor diesem Hintergrund
wurden auch die Wohnbedarfszuschläge für außerhalb des elterlichen Haushalts
wohnende Studierende mit dem 25. BAföG-Änderungsgesetz überproportional
angehoben. Der Petitionsausschuss weist auch darauf hin, dass für Studierende die
Möglichkeit besteht, durch einen Hinzuverdienst von bis zu 450 Euro monatlich brutto
ihre finanzielle Situation aufzubessern und so ihrem individuellen Bedarf Rechnung zu
tragen, etwa im Rahmen eines Minijobs. Des Weiteren bleibt auch das Kindergeld beim
BAföG-Leistungsbezug anrechnungsfrei und kann von den Eltern an die Studierenden
weitergeleitet werden. Beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II wird das Kindergeld
hingegen auf den Bedarf angerechnet.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hält vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die aktuelle
Rechtslage für sachgerecht und vermag sich daher nicht für eine Gesetzesänderung im
Sinne der Petentin auszusprechen. Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


Ayudar a fortalecer la participación ciudadana. Queremos que se escuchen sus inquietudes sin dejar de ser independientes.

Promocione ahora.