Terület: Németország

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Ordnungsstrafen für Eltern aufgrund der Verzögerung/Verweigerung von Angaben bei Abgabe des BAfög-Antrags

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
40 Támogató 40 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

40 Támogató 40 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 13:04

Pet 3-18-30-2130-034324

Ausbildungsförderung nach dem BAföG


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Der Petent fordert, dass Geldbußen, Zwangsgeld oder Erzwingungshaft gegen Eltern
verhängt werden können, die es vorsätzlich unterlassen, im Antragsverfahren auf
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ihr Einkommen
anzugeben bzw. entsprechende Nachweise zu beschaffen.
Der Petent führt aus, dass es immer wieder vorkomme, dass Anträge von
Auszubildenden, Schülern oder Studierenden auf Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) abgelehnt oder mit erheblicher
Verspätung bewilligt würden, weil Eltern nicht mitwirkten. Ursächlich hierfür sei, dass
Eltern insbesondere die für eine Antragstellung erforderlichen Angaben des
möglicherweise anzurechnenden Einkommens nicht oder erst mit mehrmonatiger
Verspätung mitteilten. Die bisherigen Möglichkeiten der Ämter für
Ausbildungsförderung zur Ermittlung des elterlichen Einkommens von Amtswegen
reichten nicht aus und könnten wegen der Verfahrensdauer sogar einen
Ausbildungsabbruch provozieren. Sie setzten zum Nachteil der Auszubildenden auf
eine freiwillige Mitarbeit der Eltern. Mit einer neuen gesetzlichen Regelung sollten
Eltern zur Mitwirkung stärker verpflichtet und Bearbeitungsverfahren dadurch
beschleunigt werden. Auf die weiteren Ausführungen des Petenten in der Petition wird
verwiesen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 41 Unterstützer an und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass zur Vermeidung akuter Förderungslücken
aufgrund fehlender elterlicher Mitwirkung beim BAföG-Antrag mit den bestehenden
gesetzlichen Regelungen bereits ausreichend Instrumente zur Verfügung stehen. Dies
wird durch die Ausführungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
(BMBF) in der hierzu abgegebenen Stellungnahme wie folgt bestätigt:
„Eltern treffen im Hinblick auf BAföG-Verfahren ihrer Kinder weitreichende Auskunfts-
und Mitteilungspflichten sowie die Pflicht zur Beibringung entsprechender Unterlagen.
Gemäß § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB I) sind sie unter anderem verpflichtet, zu ihren Einkommens- und
Familienverhältnissen Auskünfte zu machen, relevante Änderungen mitzuteilen und
entsprechende Beweismittel vorzulegen. Dabei obliegt es zunächst den
antragstellenden Auszubildenden selbst, ihre Eltern auf ihren BAföG-Antrag
hinzuweisen und zur Erfüllung der für sie daraus entstehenden Auskunftspflichten
anzuhalten. Wenn Eltern jedoch nicht pflichtgemäß an einer Antragstellung nach dem
BAföG mitwirken, können die Ämter für Ausbildungsförderung schon nach geltendem
Recht effektiv vorgehen: zum einen über die beugenden Zwangsmittel der
Verwaltungsvollstreckung, zum anderen über die Ahndung des Verhaltens der Eltern
als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Im Rahmen des
Verwaltungsvollstreckungsrechts können die Ämter zunächst konkret anordnen, dass
Elternteile den Mitwirkungspflichten bis zu einer bestimmten Frist nachzukommen
haben und so dann bei Nichtbefolgung Zwangsmittel einsetzen. Diese umfassen das
Verhängen von Zwangsgeld und können – bei dessen Uneinbringlichkeit –
gegebenenfalls bereits heute bis zur Erzwingungshaft führen. Daneben können
Verletzungen der elterlichen Auskunfts- und Mitteilungspflichten als
Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet. Wird eine
verhängte Geldbuße nicht gezahlt; kann es gemäß §§ 96 ff. des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten auch zur Anordnung von Erzwingungshaft gegen betroffene
Eltern kommen.
Soweit der Petent kritisiert, dass es durch unterlassene elterliche
Mitwirkungshandlungen zu verzögerten Leistungen und sogar zum Abbruch der
Ausbildung kommen kann, ist festzustellen, dass das BAföG mehrere Instrumente
vorsieht, um eine Gefährdung des Ausbildungsfortgangs wegen unterlassener
elterlicher Mitwirkung zu vermeiden. Insbesondere durch § 36 Abs. 2 BAföG können

negative Auswirkungen erheblich gelindert werden. Die Vorschrift erlaubt die
Vorausleistung von Ausbildungsförderung, wenn die Ausbildung dadurch gefährdet ist,
dass Eltern antragstellender Auszubildender weder einen den Bedarf deckenden
Unterhalt leisten noch die Auskünfte machen bzw. die Unterlagen vorlegen, die für die
Bearbeitung des BAföG-Antrages erforderlich sind. Machen Auszubildende dies mit
gesondertem Antrag auf Vorausleistung glaubhaft, wofür bereits die schriftliche
Versicherung genügt, und führen nach Anhörung der Eltern die Androhung von
Zwangsmitteln der Verwaltungsvollstreckung oder eine Bußgeldfestsetzung gegen die
Eltern nicht innerhalb von zwei Monaten zur erforderlichen Mitwirkung, wird auf Antrag
Ausbildungsförderung vorausgeleistet. Dies erfolgt ohne Anrechnung der nicht in
Erfahrung zu bringenden elterlichen Einkommensverhältnisse. Mit Zahlung dieses
Betrages geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine
Eltern auf das jeweilige Bundesland über, das diesen Anspruch dann im Regresswege
gegen die Eltern geltend macht.
Da die erläuterten Verfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen können, kann es
insbesondere bei Beginn oder Wiederaufnahme einer Ausbildung zur Verzögerung der
Förderung kommen. Dann ist es jedoch möglich, nach § 51 Abs. 2 BAföG für bis zu
vier Monate einen Vorschuss zu zahlen, wenn sich binnen sechs Wochen nach
Antragstellung herausstellt, dass wegen der unterlassenen Mitwirkung der Eltern die
Feststellungen nicht getroffen werden können, die für die Bearbeitung des Antrags
erforderlich sind. Hierfür muss der Auszubildende versichern, dass die Auskünfte und
Nachweise über die Einkommensverhältnisse zumindest von einem Elternteil nicht
erlangt werden können. Die Auszahlung des Vorschusses kann dabei auch schon vor
der Anhörung im Rahmen des § 36 Abs. 2 BAföG erfolgen. Der Vorschuss beträgt bis
zu achtzig Prozent des Betrages, der sich aus den Angaben im Antrag voraussichtlich
ergibt. Ist eine Schätzung aufgrund der verfügbaren Angaben nicht möglich, wird der
Vorschuss in der Regel auf Basis der Förderungshöchstsumme berechnet. Der
bisherige Maximalbetrag des Vorschusses von 360 Euro wurde durch das 25. BAföG-
Änderungsgesetz mit Wirkung zum 1. August 2016 aus dem BAföG gestrichen. Die
Vorschusszahlung erfolgt dabei unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Eine
vergleichbarere Vorkehrung trifft § 50 Abs. 4 BAföG für Folgeanträge nach
vorangegangener Förderung bei fehlender elterlicher Mitwirkung. Ist der Folgeantrag
mindestens zwei Monate vor Ablauf des vorigen Bewilligungszeitraums gestellt
worden, kann so eine lückenlose Förderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts
gewährleistet werden.“

Der Petitionsausschuss vermag den umfassenden Ausführungen des BMBF, die
inhaltlich zutreffend auf das Anliegen der Petition eingehen, nichts hinzufügen. Er stellt
fest, dass das mit der Petition verfolgte Ziel bereits mit dem geltenden Recht
hinreichend verwirklicht ist. Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der
Petitionsausschuss deshalb keine Notwendigkeit, eine gesetzgeberische Initiative
anzustoßen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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