Regiune: Germania

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Weitergewährung von BAföG-Zahlungen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
82 82 in Germania

Petiția este respinsă.

82 82 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:15

Pet 3-17-30-2130-045078Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz nach dem dritten, vierten oder fünften
Semester in Abhängigkeit eines guten Notendurchschnitts zu gewähren und bei einer
Durchschnittspunktezahl von 12 von einer Prüfung ganz abzusehen.
Der Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
setze eine finanzielle Bedürfnissituation voraus. Die durchschnittliche Punktezahl von
12 belege die Bereitschaft des Studierenden, einen guten Studienabschluss zu
erreichen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Weitergewährung von Leistungen
nach dem BAföG bei einer durchschnittlichen Punktezahl von 14 an einer schlechten
Prüfung scheitere und die Einstellung des BAföG zur Folge habe. Dies sei eine
Ungleichbehandlung mit begüterten Studierenden.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die innerhalb der vierwöchigen Mitzeichnungsfrist von
82 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu 15 Diskussionsbeiträgen geführt
hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem gesetzgeberischen Anliegen darzulegen. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Studierende an Hochschulen erhalten nach einer gewissen Anlaufphase nur dann
eine Ausbildungsförderung, wenn sie die Eignung für die gewählte Ausbildung
nachweisen. Dementsprechend regelt § 9 Abs. 1 BAföG, dass die Ausbildung

gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er
das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird in der Regel angenommen,
solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum
teilnimmt und bei dem Besuch einer höheren Fachschule, Akademie oder
Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Damit wird im Interesse einer
sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die
Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel sichergestellt, dass nur ausreichend
geeignete Auszubildende gefördert werden. Anderenfalls ist eine weitere Förderung
wegen des Fehlens der persönlichen Voraussetzungen ausgeschlossen.
Eine Überprüfung der – vermuteten – Eignung kann jedoch angesichts des
öffentlichen Interesses an der sparsamen Verwendung steuerfinanzierter
Haushaltsmitteln nicht gänzlich für die gesamte Dauer der Regelstudienzeit
unterbleiben. Studierende haben deshalb ab dem fünften Fachsemester ihre Eignung
durch die Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses, einer von der
Ausbildungsstätte ausgestellten Bescheinigung oder der bis dahin erworbenen
Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von
Studienleistungen (ECTS) nachzuweisen. Aus diesen Unterlagen muss hervorgehen,
dass die Auszubildenden die zum Ende des erreichten Fachsemesters nach der
Studienordnung üblichen Leistungen erbracht haben.
Eine Feststellung des üblichen Leistungsstands nach dem vierten Semester kann nur
durch die Hochschulen erfolgen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BAföG legt allein das
zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers die als Eignungsmaßstab
maßgebliche Mindestzahl der geforderten ECTS-Punkte gerade danach fest, was
zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt in dem betreffenden Studiengang „üblich“ ist,
also vom Studierenden an dieser Hochschule regelmäßig tatsächlich erwartet
werden kann.
Die Eignungskontrolle des § 48 BAföG stellt die einzige Leistungsüberprüfung
innerhalb der Förderung nach dem BAföG dar. Dem Studierenden ist es nach
Verstreichen einer hinreichend aussagekräftigen Studienzeitspanne zuzumuten, die
Studienplanung von Anfang an so zu gestalten, dass eine nicht bestandene Klausur
rechtzeitig wiederholt werden kann, damit ein Eignungsnachweis fristgerecht
vorgelegt werden kann. Ausnahmsweise kommt nach § 48 Abs. 2 BAföG eine
Förderung auch ohne termingerechte Vorgabe in Betracht, wenn der Studierende
aus schwerwiegenden Gründen gehindert war, den Eignungsnachweis vorzulegen.

Können Auszubildende eine entsprechende Leistungsbescheinigung zu Beginn des
fünften Fachsemesters ohne Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes nicht
vorweisen, kommt eine Förderung mit BAföG dann wieder in Betracht, wenn der
Leistungsrückstand aufgeholt wird. Selbst in diesen Fällen besteht für die
Auszubildenden die Chance, durch besondere Anstrengungen wieder
förderungsfähig zu werden.
Eine Benachteiligung von Auszubildenden, die mit staatlichen Transferleistungen aus
Mitteln der Allgemeinheit studieren, gegenüber Studierenden, die ihr Studium
anderweitig finanzieren können, ist angesichts des Privilegs, sich nicht selbst
finanzieren zu müssen, wie viele Studierende, die die Voraussetzungen für den
Bezug von Leistungen nach dem BAföG nicht erfüllen, nicht anzunehmen.
Nach den vorangegangenen Ausführungen erscheint für den Petitionsausschuss das
bloße Abstellen auf einen guten Notendurchschnitt – wie in der Petition gefordert –
keine sinnvolle Alternative für den Nachweis der Studieneignung zu sein.
Studierende ließen sich möglicherweise dazu verleiten, zunächst lediglich die ihrer
Neigung entsprechenden bzw. „leichteren“ Klausuren, Prüfungen oder Module zu
absolvieren und schwer erscheinende auszulassen bzw. bis nach dem
4. Fachsemester aufzuschieben. Aus einem so zu Stande gekommenen „guten“
Notendurchschnitt ließe sich dann zum 5. Förderungssemester aber überhaupt keine
aussagekräftige Prognose über die Studieneignung des Studierenden ableiten.
Der Petitionsausschuss sieht deshalb keine Möglichkeit, das Anliegen der Petition zu
unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


Ajutați la consolidarea participării cetățenilor. Dorim să vă facem auzite preocupările, rămânând în același timp independenți.

Promovați acum