Regiune: Germania

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Wiedereinführung der Teilerlassmöglichkeiten

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Deutschen Bundestag
322 322 in Germania

Petiția este respinsă.

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  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:06

Pet 3-18-30-2130-001011

Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird die Rücknahme der Streichung des leistungs- und
studiendauerabhängigen Teilerlasses im Bundesausbildungsförderungsgesetz
gefordert.
Die Petentin führt aus, dass mit dem 23. BAföG-Änderungsgesetz die
Teilerlassmöglichkeiten für besondere Leistungen und für ein schnelles Studium
gestrichen worden seien. Die zur Begründung der seinerzeitigen gesetzlichen
Abschaffung vorgetragenen Argumente seien nicht stichhaltig. Insbesondere der
angeführte hohe Vollzugsaufwand sei nur vorgeschoben. Es sei vielmehr Sache des
Staates, den Vollzugsaufwand zu minimieren. Zudem sollte das
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von leistungsabhängigen
Komponenten gestrichen werden. Sie vertrete die Auffassung, dass gerade
leistungsabhängige Komponenten im BAföG finanziell benachteiligten Studenten die
Möglichkeit und die Motivation geben, die durch das Studium entstehende finanzielle
Belastung zu minimieren. Dies diene der Bildungsgerechtigkeit. Der Teilerlass für ein
schnelles Studium sei aus denselben Gründen zu befürworten. Sie fordere deshalb,
die Teilerlassmöglichkeiten für gute Leistung und für ein schnelles Studium wieder
einzuführen bzw. die seinerzeitige vorgenommene Streichung rückgängig zu
machen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 322 Mitzeichnende an und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages ist der Petitionsausschuss verpflichtet, eine Stellungnahme
des Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung
in diesem Fachausschuss betrifft. In der laufenden Wahlperiode wurde die Petition
dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)“
(Bundestags-Drucksache 18/2663) sowie zu dem Antrag der Fraktion von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN „Sofort besser fördern – BAföG-Reform überarbeiten und
vorziehen“ (Bundestags-Drucksache 18/2745) zugeleitet. Der Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Beratung über den oben
genannten Gesetzentwurf und den Antrag am 5. November 2014 abgeschlossen und
dem Petitionsausschuss eine Stellungnahme übersandt. Das Plenum des Deutschen
Bundestages ist der Empfehlung des Ausschusses Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung gefolgt und hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Bundestags-Drucksache 18/2663) in der Ausschussfassung in seiner Sitzung am
13. November 2014 angenommen sowie den Antrag der Fraktion von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestags-Drucksache 18/2745 mehrheitlich
abgelehnt (vgl. Plenarprotokoll 18/66). Das Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl.
2014 I Nr. 64 vom 31. Dezember 2014) ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Im
Ergebnis konnte dem Anliegen der Petition Rechnung nicht getragen werden. Alle
erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können über das
Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das BAföG sah in der bis zum 27. Oktober 2010 geltenden Fassung in § 18b BAföG
den Teilerlass des Darlehensbetrages für solche Auszubildende vor, die die
Abschlussprüfung bestanden hatten und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 %
aller Prüfungsabsolventen gehörten, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr
abgeschlossen haben. Gemäß § 18b Abs. 3 BAföG a.F. galt ein Teilerlass auch für
Auszubildende, die die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der
Förderungshöchstdauer mit Abschlussprüfung bestanden haben. Mit dem
23. BAföG-Änderungsgesetz wurde entschieden, diese Erlassregelungen zwar nicht
mit sofortiger Wirkung aufzuheben, sondern mit einer Übergangsfrist von zwei

Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2012, weitergelten zu lassen. Hierdurch wurde
unter anderem bezweckt Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
23. BAföG-Änderungsgesetzes im Oktober 2010 eine Masterstudium betrieben oder
bereits das erste Studienjahr eines Bachelorstudiums absolviert haben, von den
Teilerlassregelungen noch profitieren zu lassen.
Folgende Argumente sprachen zum damaligen Zeitpunkt für die Streichung der
Teilerlassregelungen: So war zu berücksichtigen, dass im Zuge des Bologna-
Prozesses die Studiendauer sehr stark durch äußere, studienorganisatorische
Einflüsse bestimmt wurde. Die zeitliche Flexibilität innerhalb der in den
Studienordnungen vorgesehenen Regelstudienzeiten hatte insbesondere bei den
neuen zweistufigen Bachelor- und Masterstudiengängen abgenommen. Der
bildungspolitisch erwünschte Effekt, die Studiendauer zu verkürzen, wurde
insgesamt erfolgreich erzielt. Dadurch hatte sich jedoch die Spannbreite verringert,
das Studium individuell beschleunigen zu können. Zudem konnte mit Blick auf
spätere Chancen am Arbeitsmarkt unterstellt werden, dass es ohnehin den
Interessen der Auszubildenden entspricht, ihre Ausbildung möglichst schnell und
erfolgreich zu absolvieren.
Die von der Petentin kritisierte Abschaffung des leistungs- und des
geschwindigkeitsabhängigen Teilerlasses beruhte insoweit darauf, dass diese
Erlassmöglichkeiten sich zunehmend zufallsabhängig entwickelt hatten und nicht
mehr zielgenau wirkten. Dies führte zu einer abnehmenden Einzelfallgerechtigkeit
und gerade zu einem sinkenden Anreiz, Leistung zu zeigen (vgl. die ausführliche
Begründung zum Entwurf des 23. BAföG-Änderungsgesetzes auf
Bundestagsdrucksache 17/1551, Seite 28, 29).
Der Petitionsausschuss hält die Begründung für die vorgenommene Streichung von
Teilerlassregelungen für nachvollziehbar und weiterhin für sachgerecht. Er hebt in
diesem Zusammenhang hervor, dass mit dem 23. Gesetz zur Änderung des BAföG
zahlreiche Verbesserungen eingeführt wurden, die nicht nur den Kreis der
Förderungsberechtigten erweiterten, sondern auch die Förderungsbeträge erhöhten.
Auch das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene 25. BAföGÄndG verfolgt das Ziel, die
Ausbildungsförderung nach dem BAföG nachhaltig finanziell zu sichern und
bedarfsgerecht an aktuelle Entwicklungen in der Lebenswirklichkeit von
Auszubildenden wie auch im Bereich der Ausbildungsangebote an Schulen und
Hochschulen anzupassen. Dem Anliegen der Petition – die Streichung des leistungs-
und studiendauerabhängigen Teilerlasses im BAföG zurückzunehmen – wurde mit

dem 25. BAföGÄndG allerdings nicht Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund
empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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