Ausbildungsförderung - Neuregelung der Finanzierung der Ausbildung an einer Berufsfachschule (BFS)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
271 Unterstützende 271 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

271 Unterstützende 271 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:58

Pet 3-17-30-213-051619

Ausbildungsförderung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Finanzierung der Ausbildung an einer
Berufsfachschule neu zu regeln.
Zur Begründung der Petition wird angeführt, dass Schülerinnen und Schüler an einer
Berufsfachschule meist ein hohes Schulgeld bezahlen müssten und keine
Ausbildungsvergütung bekämen. Ca. 90 % der Berufsfachschulen seien in privater
Trägerschaft. Das Schulgeld liege für die Ausbildung von Logopäden und
Physiotherapeuten bei etwa 350 bis über 450 Euro im Monat. Hinzu kämen die
Ausgaben für Literatur, Prüfungsgebühren und Fahrtkosten. Die Schülerinnen und
Schüler müssten deshalb in der ausbildungsfreien Zeit hinzuverdienen, um ihren
Lebensunterhalt zu finanzieren. Die derzeitigen Fördermöglichkeiten, z. B. nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), reichten zur Finanzierung der
Ausbildung bei Weitem nicht aus. Es werde deshalb eine finanzielle Grundförderung
gefordert. Dieser finanzielle Grundanspruch sollte bei erfolgreichem
Prüfungsabschluss nicht oder nur in Teilen zurückgezahlt werden müssen. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Petentin in ihrer Eingabe
verwiesen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle genannten Aspekte
im Einzelnen eingegangen werden kann.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentliche Petition, die innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 271 Unterstützern
mitgezeichnet wurde und die zu 5 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages ist der Petitionsausschuss verpflichtet, eine Stellungnahme

des Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung
in diesem Fachausschuss betrifft. In der laufenden Wahlperiode wurde die Petition
dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)“
(Bundestags-Drucksache 18/2663) sowie zu dem Antrag der Fraktion von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN „Sofort besser fördern – BAföG-Reform überarbeiten und
vorziehen“ (Bundestags-Drucksache 18/2745) zugeleitet. Der Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Beratung über den oben
genannten Gesetzentwurf und den Antrag am 5. November 2014 abgeschlossen und
dem Petitionsausschuss eine Stellungnahme übersandt. Das Plenum des Deutschen
Bundestages ist der Empfehlung des Ausschusses Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung gefolgt und hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Bundestags-Drucksache 18/2663) in der Ausschussfassung in seiner Sitzung am
13. November 2014 angenommen sowie den Antrag der Fraktion von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestags-Drucksache 18/2745 mehrheitlich
abgelehnt (vgl. Plenarprotokoll 18/66). Im Ergebnis konnte dem Anliegen der Petition
durch die Erhöhung der Bedarfssätze teilweise Rechnung getragen werden. Das
Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. 2014 I Nr. 64 vom 31. Dezember 2014) ist
am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Alle erwähnten Drucksachen und das
Plenarprotokoll der Plenardebatte können über das Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Ziel des BAföG ist es, jungen Menschen unabhängig von ihrer sozialen und
wirtschaftlichen Situation die Möglichkeit zu geben, eine ihren Fähigkeiten und
Neigungen entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Zielgruppe des BAföG ist der
junge Mensch in Erstausbildung, dessen berufliche Chancen entscheidend von einer
qualifizierten Ausbildung beeinflusst werden. Die staatlichen Förderleistungen nach
dem BAföG sollen dort aushelfen, wo die finanzielle Leistungskraft der Eltern nicht
ausreicht.
Bei den in der Petition angesprochenen Berufsfachschulen handelt es sich
grundsätzlich um BAföG-förderfähige Ausbildungsstätten nach den
Ausbildungsstättenverzeichnissen der Bundesländer. Wenn die allgemeinen
Fördervoraussetzungen vorliegen, wird BAföG bei nicht bei den Eltern wohnenden

Berufsfachschülerinnen und -schülern und entsprechend geringem Einkommen mit
vollem Bedarfssatz in Höhe von derzeit 538 Euro im Monat (ab 1. August 2016 in
Höhe von 590 Euro) gewährt und muss, als sogenannter Vollzuschuss, auch zu
keinem Zeitpunkt zurückgezahlt werden. Der von der Petentin angeregte finanzielle
Grundanspruch für Berufsfachschülerinnen und -schüler, der im Fall des Bestehens
der Prüfung nur in Teilen zurückgezahlt werden muss, stellt insoweit eine
Verschlechterung gegenüber dem jetzigen BAföG dar. Denn das BAföG wird als
reiner Vollzuschuss und ohne eine Rückzahlungspflicht auch im Falle des Abbruchs
oder Nichtbestehens der Prüfung gewährt.
Bei der Frage der Höhe der BAföG-Leistungen gilt es auch zu bedenken, dass die
Förderung nach dem BAföG eine Sozialleistung ist, die für die vergleichsweise kurze
Dauer der Ausbildungszeit lediglich einen Mindeststandard sichern kann und soll.
Der Staat hat auch hinsichtlich der Bemessung der BAföG-Sätze im Interesse der
Allgemeinheit das Gebot des sparsamen Umgangs mit Steuermitteln zu beachten.
Den Studierenden ist es dabei zuzumuten, sich in ihrer Lebensführung für die Dauer
ihrer Ausbildung gegebenenfalls etwas einzuschränken. Darüber hinaus ist es auch
jedem BAföG-Berechtigten bei im Einzelfall höheren eigenen Bedürfnissen – wie
z. B. durch die von der Petentin angesprochenen privaten Schulgebühren – gestattet,
monatlich in der Größenordnung eines sogenannten Mini-Jobs Geld
hinzuzuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird.
Soweit in der Petition die hohen Schulgebühren von privaten Einrichtungen
angesprochen werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese ebenso wenig in den
BAföG-Bedarf einbezogen sind wie die Studiengebühren z. B. an privaten
Hochschulen. Schülerinnen und Schüler an Berufsfachschulen sind diesbezüglich
nicht schlechter gestellt als sonstige BAföG-Berechtigte. Zu berücksichtigen ist, dass
in den meisten Bereichen ein ausreichendes und vielfältig gegliedertes Angebot an
gebührenfreien öffentlichen schulischen Ausbildungsstätten zur Verfügung steht,
wenn auch möglicherweise nicht an jedem Ort und in jedem Ausbildungsbereich.
Insoweit sind gebührenfreie staatliche Ausbildungsangebote auch in den Heil- und
Gesundheitsdienstberufen, wie z. B. für Logopäden, Ergo- und Physiotherapeuten,
wenn auch nicht in der Vielzahl wie die kostenpflichtigen Angebote privater
Ausbildungseinrichtungen, vorhanden.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass mit dem 25. BAföGÄndG die
Ausbildungsförderung nach dem BAföG bedarfsgerecht an aktuelle Entwicklungen in
der Lebenswirklichkeit von Auszubildenden angepasst wurde wie die nachfolgend

aufgeführten Regelungen zeigen. Zum 1. August 2016 bzw. zum Wintersemester
2016/2017 steigen die Bedarfssätze der Bundesausbildungsförderung um rund
sieben Prozent. Der Höchstfördersatz für nicht bei Eltern wohnende
Berufsfachschülerinnen und -schüler wird mit Wirkung vom 1. August 2016 von
insgesamt 538 Euro auf 590 Euro angehoben werden. Überproportional wird
zusätzlich der Wohngeldzuschlag auf 250 Euro (jetzt: 224 Euro) steigen. Dies trägt
den gestiegenen Mietkosten Rechnung. Für Studierende, die nicht mehr bei ihren
Eltern wohnen, steigt damit der Förderhöchstsatz sogar um rund 9,7 % auf bis zu
735 Euro. Auch die Einkommensfreibeträge der Eltern steigen um 7 %. So können
etwa 110.000 mehr Studierende und Schüler BAföG erhalten. Ab 2016 werden
Minijob-Einkommen von 450 Euro monatlich nicht auf das BAföG angerechnet.
Bisher sind 400 Euro anrechnungsfrei. Der Freibetrag für eigenes Vermögen von
BAföG-Beziehern wird um 2.300 Euro auf 7.500 Euro zudem Euro erhöht.
Darüber hinaus besteht – worauf auch die Petentin selbst hinweist – auch für
Berufsfachschülerinnen und -schüler ab dem 2. Ausbildungsjahr die grundsätzliche
Möglichkeit der Inanspruchnahme des zinsgünstigen Bildungskredites der
Bundesregierung, der auch für die Zahlung von Schulgeld verwendet werden kann.
Hier können sich Berufsfachschülerinnen und -schüler über einen Zeitraum von
maximal zwei Jahren monatlich einen Betrag von bis zu 300 € als Kredit zu
günstigen Konditionen auszahlen lassen.
Sollten die Eltern von Berufsfachschülerinnen oder -schülern gemessen an den
BAföG-rechtlichen Einkommensgrenzen zu viel verdienen und von daher kein
BAföG-Anspruch gegeben sein, haben die Auszubildenden einen zivilrechtlichen
Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern selbst.
Angesichts des beschriebenen Zusammenspiels der Systeme von Unterhaltsrecht,
BAföG, ergänzendem Kreditangebot und Zuverdienstmöglichkeiten erscheint eine
Finanzierung auch für Berufsfachschülerinnen und -schüler somit grundsätzlich
gewährleistet. Der Petitionsausschuss vermag sich vor dem Hintergrund des
Dargelegten nicht für eine grundlegende Neuregelung der Finanzierung an
Berufsfachschulen durch einen finanziellen Grundanspruch aussprechen. Er sieht
das Anliegen der Petition durch die im 25. BAföGÄndG vorgesehenen Maßnahmen
in der Ausbildungsförderung, die zu einer Verbesserung der heutigen Lebens- und
Studienbedingungen von Schülerinnen, Schülern und Studierenden beitragen, als
teilweise entsprochen an. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung – als Material zu überweisen, soweit eine schnellere und umfangreiche
Erhöhung der Fördersätze und Freibetragsgrenzen sowie die sofortige Verbesserung
der Hinzuverdienstmöglichkeiten gefordert sind, und das Petitionsverfahren im
Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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