Regiune: Germania

Ausländische Flüchtlinge - Unproblematische Berufsausübung durch Asylbewerber

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
53 53 in Germania

Petiția este respinsă.

53 53 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2017
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.05.2019, 04:24

Petitionsausschuss

Pet 1-18-06-263-044007
36041 Fulda
Ausländische Flüchtlinge

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin erstrebt mit der Petition die Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für
Asylbewerber.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
dem Petitionsausschuss 53 Mitzeichnungen und 37 Diskussionsbeiträge vor.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der fehlende freie
Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber deren Integration erschwere. Das
Arbeitsverbot führe darüber hinaus bei Teilen der Bevölkerung zu dem Missverständnis,
dass Asylbewerber nicht arbeiten wollten. Dies führe laut der Petentin zu einer
Radikalisierung der Gesellschaft.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Jeder Ausländer hat grundsätzlich das Recht, in Deutschland gem. Artikel 16a
Grundgesetz (GG) Asyl zu beantragen. Bis über den Antrag entschieden worden ist, wird
dem Asylbewerber aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß § 55 Asylgesetz
(AsylG) eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(Bundesamt) prüft jeweils im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als
Petitionsausschuss

Asylberechtigter gemäß Artikel 16a GG, als Flüchtling im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG
oder für die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG vorliegen.
Ebenfalls wird im Einzelfall geprüft, ob Abschiebungsverbote vorliegen.

Gemäß § 61 Absatz 1 AsylG darf von Asylbewerbern während der Verpflichtung in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Die Dauer
einer Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung kann nach § 47 Absatz 1 Satz 1
AsylG bis zu sechs Monate betragen. Besteht keine Wohnverpflichtung mehr, kann einem
Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt
hat oder wenn es einer solchen Zustimmung nach Rechtsverordnung nicht bedarf (§ 61
Absatz 2 AsylG). Für die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung ist die
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit stets nicht erforderlich (§ 32 Abatz 2 Nr. 2,
Absatz 4 Beschäftigungsverordnung).

Besonderheiten gelten für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des
§ 29a Absatz 2 AsylG. Denn nach § 47 Absatz 1a AsylG gilt die Wohnverpflichtung in
einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten bis zur
Entscheidung des BAMF über den Asylantrag. Für die Dauer dieser Wohnverpflichtung
ist die Ausübung einer Beschäftigung nach § 61 Absatz 1 AsylG ausgeschlossen. Darüber
hinaus regelt § 61 Absatz 2 Satz 4 AsylG, dass Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten
die Ausübung einer Beschäftigung während des Asylverfahrens nicht erlaubt werden
darf. Bei einer besonders langen Dauer des Asylverfahrens ist allerdings Artikel 15
Absatz 1 der „Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen“ zu berücksichtigen, wonach die Mitgliedsstaaten
dafür die Sorge tragen, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung
des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die
zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese
Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss erachtet diese Regelungen für sachgerecht und vermag sich für
das Anliegen (Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber) nicht
einzusetzen.

Die Einschränkungen beim Arbeitsmarktzugang fallen mit Zuerkennung des Schutzstatus
und einer daraufhin zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis weg. Wenn es um Menschen
geht, deren Asylverfahren abgeschlossen sind, und die Asylbegehren abgelehnt worden
sind, die aber aus tatsächlichen, rechtlichen, dringenden humanitären oder persönlichen
Gründen eine Duldung erhalten, erkennt der Petitionsausschuss selbstverständlich an,
dass mit zunehmender Duldungsdauer oft auch eine zunehmende Integration einhergeht.
Wie der Zugang dieser Personengruppe zum Arbeitsmarkt geregelt werden kann, wird
künftig im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes debattiert. Der Gesetzentwurf
befindet sich noch in der Abstimmung mit den beteiligten Verbänden. Die
parlamentarische Beratung steht noch aus.

Der Ausschuss empfiehlt im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen der FDP, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat - zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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