Regija: Njemačka

Auslieferung von Personen - Keine Auslieferung von Unionsbürgern an Drittstaaten

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
64 Potpora 64 u Njemačka

Peticija je odbijena.

64 Potpora 64 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

30. 03. 2019. 03:26

Pet 4-18-07-3140-045217 Auslieferung von Personen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, auf eine Ratsinitiative nach Artikel 25 Absatz 2 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Ziel hinzuwirken,
dass Unionsbürger nicht an Drittstaaten ausgeliefert werden dürfen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Initiative insbesondere
die Stellung und die Freizügigkeit der Unionsbürger auf dem Gebiet der Europäischen
Union stärken wolle.

Das Auslieferungsverbot habe etwa für Deutsche ein Vorbild in der bestehenden
nationalen Regelung in Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und sei dort
Ausdruck der nationalen Souveränität. Vergleichbares habe eine Vielzahl von Staaten
zugunsten ihrer Bürger festgelegt. Die Unionsbürger sollten nicht nur auf dem Gebiet
des jeweils eigenen Mitgliedsstaats, sondern im gesamten Geltungsbereich der
gesamten Union effektiv vor der Einwirkung insbesondere nicht rechtsstaatlich
handelnder Drittstaaten geschützt sein.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 64 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 20 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
nach Ansicht des Ausschusses das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hinreichend
gewährleistet wird.

Die Möglichkeit, dass ein Unionsbürger aufgrund eines außereuropäischen
Haftbefehls in einem anderen europäischen Mitgliedstaat festgenommen werden
könnte, berührt das nach Artikel 21 AEUV gewährleistete Freiheitsrecht nur auf den
ersten Blick. Tatsächlich greifen auf der Grundlage der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 6. September 2016 (Rs. C -182/15,
Petruhhin) Mechanismen, die einer etwaigen Beeinträchtigung effektiv
entgegenwirken.

Nach der EuGH-Entscheidung (a.a.O. Rn. 37 ff) ist ein Mitgliedstaat gerade nicht
verpflichtet, alle Unionsbürger, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in gleichem
Maß vor Auslieferung zu schützen wie seine eigenen Staatsangehörigen. Vielmehr ist
es die legitime Pflicht eines jeden Mitgliedstaates der Europäischen Union einen
angemessenen Ausgleich zwischen der Beeinträchtigung der Freizügigkeit einerseits
und dem Bedürfnis einer effektiven Strafverfolgung andererseits herzustellen.

Die denkbare Einschränkung der Freizügigkeit wird dadurch aufgefangen, dass der
betreffende Mitgliedstaat den Informationsaustausch mit dem Herkunftsmitgliedstaat
des Verfolgten zu suchen und diesem dadurch Gelegenheit zu geben hat, die
Übergabe des Verfolgten zum Zwecke der eigenen Strafverfolgung durch den Erlass
eines Europäischen Haftbefehls zu beantragen (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 41 ff.,
insbesondere 48 ff). Dadurch wird sichergestellt, dass der Unionsbürger nicht
schlechter steht, als wenn er von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch
gemacht hätte.

Im Übrigen dient dies einem ausgewogenen Verhältnis zwischen dem Schutz vor einer
Einschränkung der Freizügigkeit und der Gefahr der andernfalls drohenden
Straflosigkeit. Denn eine unionsweite Ausweitung eines Auslieferungsverbotes an
Drittstaaten birgt die Gefahr, dass das Gebiet der Europäischen Union zu einem
sicheren Hafen für Straftäter werden könnte. Straflosigkeit würde immer dann drohen,
wenn der Mitgliedstaat den Unionsbürger selbst strafrechtlich nicht verfolgen könnte,
beispielsweise weil in dem Mitgliedstaat spezielle Verfahrenshindernisse vorliegen
oder der ersuchende Drittstaat den der Straftat zugrundeliegenden Sachverhalt nur
unzureichend mitteilt. Eine effektive Strafverfolgung wäre nicht mehr sichergestellt.
Der Ausschuss stimmt dem Grundsatz zu, dass beständig geprüft werden muss, ob
der Schutz der Unionsbürger vor der Einwirkung nicht rechtsstaatlich handelnder
Drittstaaten noch verbessert werden kann. Ausschreibungen zur Fahndung, die von
Staaten außerhalb des Schengen-Raums erbeten werden, erfolgen regelmäßig unter
Nutzung von Interpol. Interpol hat die Maßnahmen zur Identifizierung von Fahndungen
aus politischen Gründen in den letzten Jahren stetig verbessert. Es sind eine Vielzahl
von Vorkehrungen getroffen worden, um derartigen Missbrauch zu verhindern. Mit den
Datenschutzrichtlinien von Interpol, die seit dem 1. Juli 2012 für alle 192
Mitgliedstaaten von Interpol verbindlich sind, wurde weltweit ein hoher
Datenschutzstandard festgelegt. Jedes internationale Fahndungszirkular
(Interpol-Notice) zur Festnahme einer Person zum Zwecke der Auslieferung wird auf
Konformität mit den Interpol-Statuten geprüft. Das Generalsekretariat von Interpol
(IPSG) hat hierfür auch technische Vorkehrungen getroffen, um einzelne Fahndungen
besser identifizieren zu können, die einen politischen Hintergrund aufweisen könnten
und solche Ersuchen im Weiteren einer intensiven Prüfung durch das Office of Legal
Affairs zuzuführen. Darüber hinaus wurde die Anzahl der im IPSG für die Prüfung der
Fahndungsersuchen zuständigen Mitarbeiter beständig erhöht.

Im Übrigen kann sich jede Person jederzeit mit einer sog. Petentenanfrage (Auskunft
zu den gegen sie bestehenden Fahndungsersuchen und internationalen Haftbefehlen)
an die dafür zuständige Prüfkommission Commission for the Control of Files (CCF)
beim IPSG in Lyon wenden und erfragen, ob eine Ausschreibung gegen sie vorliegt;
darüber hinaus kann sie auch gegen die Ausschreibung vorgehen. Die CCF wurde
hierfür im März 2017 aufgewertet, indem unter anderem eine spezialisierte und
personell verstärkte Beschwerdekammer eingerichtet wurde, die gegenüber dem
IPSG verbindliche Entscheidungen, z. B. auch zur Löschung von Daten, treffen kann.

Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass Deutschland angeregt hat, dass
auf EU-Ebene eine Expertengruppe tagt, die Handlungsoptionen zur besseren
Identifizierung von Fällen politischer Verfolgung und weitere
Verbesserungsvorschläge erarbeiten soll, da die ausgeführten Regelungen im
Einzelfall gleichwohl nicht ausreichend sein können.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für
sachlich richtig und sieht auch angesichts der Anregung der Bundesregierung, eine
Expertengruppe einzurichten, keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen der Petition überwiegend nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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