Außenhandel - Spionagesoftware unter Kriegswaffenrecht stellen; Staatliche Kontrolle für Einsatz, Import und Export

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
150 Ondersteunend 150 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

150 Ondersteunend 150 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2014
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

05-03-2016 03:25

Pet 1-18-09-745-012189

Außenhandel
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Überwachungssoftware zum Ausspähen von Daten
unter das Kriegswaffenrecht zu stellen, damit der Im- und Export staatlich kontrolliert
werden kann.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 150 Mitzeichnungen und
zehn Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
Gesichtspunkt gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
Überwachungssoftware, die zur Ausspähung von Daten genutzt werden könne,
unter das Kriegswaffenrecht gestellt werden solle, um den Im- und Export staatlich
kontrollieren zu können. Der Software-Einsatz solle unter eine "Mandatspflicht" der
Bundesregierung fallen. Die Software würden nicht nur von Deutschland und
weiteren Staaten eingesetzt, sondern auch von deutschen Herstellern weltweit
vermarktet, was problematisch sei, da dadurch Diktaturen die
Überwachungssoftware gegen Oppositionelle einsetzen könnten. Die so erlangten
Informationen würden nicht nur digital verwertet, sondern dienten auch als
Grundlage für die Vorbereitung militärischer Einsätze oder sogar deren
Durchführung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die mit der Petition eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss weist darauf hin, dass das Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen (KrWaffKontrG) zur Kriegsführung bestimmte Waffen (Kriegswaffen)
erfasst, die in der Kriegswaffenliste, der Anlage zum KrWaffKontrG. aufgeführt sind.
Dies sind Gegenstände, Stoffe und Organismen, die geeignet sind, allein, in
Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen und Organismen
Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als
Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
Staaten zu dienen.
Für eine Aufnahme in die Kriegswaffenliste ist die objektive Eignung maßgeblich,
nicht die subjektive Bezeichnung als Waffe („digitale Waffe").
Überwachungssoftware unterfällt dem Begriff der Überwachungstechnik, der im
Rahmen der Exportkontrolle als Oberbegriff bestimmter Güter und Technologien
verstanden wird, die für Telekommunikation und Netztechnik eine Rolle spielen.
Überwachungstechnik kann im Einzelfall sowohl für rechtsstaatlich gebotene
Maßnahmen, z. B. Kriminalitätsbekämpfung, und für rein zivile Zwecke wie
IT-Sicherheit eingesetzt werden, als auch für militärische Nutzungen oder für
kritische Verwendungen wie das Ausspähen von Oppositionellen in autoritären
Regimen zu Zwecken der Repression. Überwachungstechnik liegt somit am
Schnittpunkt verschiedener Nutzungsmöglichkeiten und wird daher national,
europäisch und international den sogenannten Dual-use-Gütern (Güter mit
doppeltem Verwendungszweck) zugeordnet, so etwa seit Jahren im Wassenaar-
Arrangement, dem internationalen Kontrollregime für Rüstungs- und konventionell-
militärische Dual-use-Güter.
Es obliegt der Europäischen Union (EU) in ausschließlicher Zuständigkeit, für ihre
Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Regelungen zur Kontrolle von Dual-use-Gütern
zu treffen und insbesondere Beschlüsse des Wassenaar-Arrangements in das
EU-Recht zu überführen. Dies geschieht durch die Verordnung (EG) 428/2009
(EG-Dual-useVerordnung), die auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht ist.
Die Behörden der EU-Mitgliedstaaten setzen die entsprechenden Kontrollen dann
um und stehen miteinander und mit der Europäischen Kommission in regelmäßigem
Kontakt.
Dieses Verfahren hat sich bewährt, zumal Kontrollen wirksamer sind, wenn ein
europäischer und / oder internationaler Konsens besteht. Daher setzt sich

Deutschland bereits aktiv dafür ein, die Kontrollen zum Export von Dual-use-Gütern
im Wassenaar-Arrangement und in der EG-Dual-use-Verordnung zu verbessern und
noch bestehende Kontrolllücken zu schließen. Dies betrifft auch den in der Petition
angesprochenen Bereich von Software zum Ausspähen von Daten.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Grundsatzentscheidung, den Export von
Überwachungstechnik im Rahmen der europäischen und internationalen
Regelungen für Dual-use-Güter zu kontrollieren, ist objektiv begründet und wird
international seit Jahren einheitlich so praktiziert. Der Export von
Überwachungstechnik wird auf diese Weise bereits konsequent staatlich kontrolliert
(z. B. Güter/ Technologien zur Ver- und Entschlüsselung). Etwaige Kontrolllücken
wären in diesem Rahmen auf europäischer und / oder internationaler Ebene zu
schließen.
Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass das bestehende Verfahren dem
Kernanliegen der Petition Rechnung trägt. Die in der Petition ebenfalls aufgeworfene
Frage des rechtmäßigen Einsatzes von Überwachungssoftware durch deutsche
Behörden betrifft nicht die Dual-use-Exportkontrolle als Teil der Außenhandelspolitik,
sondern andere Regelungskreise.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen, empfiehlt der Petitionsausschuss das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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