Região: Alemanha

Außenwirtschaft - Geldstrafe für Unternehmensverkäufe produzierter Waren bei Nichteinhaltung der UN-Konventionen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
110 Apoiador 110 em Alemanha

A petição foi terminada.

110 Apoiador 110 em Alemanha

A petição foi terminada.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:56

Pet 1-18-09-744-014250

Außenwirtschaft


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als
Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es um den Ausbau des Ordnungswidrigkeitenrechts zur Sanktionierung
strafbaren Verhaltens in Unternehmen und um die Schaffung von
Zumessungsregeln für Unternehmensbußen geht,
c) dem Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es um dessen Zuständigkeit
für die Schaffung von Umwelt- und Sozialsiegeln sowie Standardsystemen zur
Schaffung von Transparenz für die Kontrollgremien bei Warenimporten geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Unternehmen, die Waren in der Bundesrepublik
Deutschland veräußern, die nicht unter Einhaltung der UN-Konventionen produziert
wurden, Strafzahlungen leisten müssen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 119 Mitzeichnungen und zehn Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte
im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die
Bundesrepublik mit der Ratifizierung verschiedener UN-Konventionen – ins
besondere der UN-Kinderrechtskonvention – dazu verpflichtet habe, diese
einzuhalten und umzusetzen. Diese Verpflichtung schließe alle am öffentlichen und
wirtschaftlichen Leben teilhabenden Personen verbindlich mit ein. Würden bei der
Herstellung von Waren im Ausland die Konventionen nicht eingehalten und die

Produkte anschließend in Deutschland veräußert werden, stelle das eine Umgehung
der entsprechenden UN-Konvention durch die Bundesrepublik Deutschland dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss teilt einleitend mit, dass er den mit dieser Petition zum
Ausdruck gebrachten Einsatz, in Deutschland ein verbessertes Bewusstsein für die
weltweiten Produktionsbedingungen zu schaffen, begrüßt. Diese sind ein
wesentlicher Faktor, um den Druck auf die Hersteller zur Bekämpfung sozialer und
ökologischer Missstände, insbesondere von Kinderarbeit, zu erhöhen.
Die Bundesregierung hat die Bedeutung des Schutzes von Kindern sowohl auf
nationaler wie auch auf internationaler Ebene seit langem erkannt. Zur Förderung
dessen hat die Bundesrepublik Deutschland bereits am 5. April 1992 die
UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Diese, in der Petition besonders erwähnte,
Konvention bildet – neben weiteren wichtigen Abkommen – eine völkerrechtliche
Verpflichtung für die Bunderepublik in Bezug auf die Umsetzung der Einhaltung von
Menschenrechten. Weitere völkerrechtliche Verpflichtungen entstanden durch die
ILO (International Labour Organization) Kernarbeitsnormen, insbesondere die
Übereinkommen 29 und 105 bzgl. Zwangsarbeit und deren Abschaffung, 100 bzgl.
Gleichheit des Entgelts, 111 bzgl. Diskriminierung, 138 bzgl. des Mindestalters sowie
182 bzgl. des Verbotes von Kinderarbeit. Die Kernarbeitsnormen haben dadurch,
dass sich im Juni 1998 alle Mitgliedstaaten der Organisation ausdrücklich zu ihnen
bekannt haben, eine besondere politische Aufwertung erfahren. Weitere in diesem
Zusammenhang wichtige Konventionen sind die UN-Konvention über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen und die UN-Konvention gegen Korruption, welche am
24. Februar 2009 bzw. am 12. November 2014 von Deutschland ratifiziert wurden.
Durch die Einhaltung dieser Übereinkommen sollen auch die Rechte von Kindern
gewährleistet und nachhaltig gefördert werden.
Die Umsetzung der in den Abkommen beschriebenen Kinderrechte, wie u. a. das
Recht des Kindes auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und sowohl wirtschaftlicher als
auch sonstiger Ausbeutung (Art. 32 u. 36 Kinderrechtskonvention) wird dabei

regelmäßig von den Vereinten Nationen (VN) kontrolliert. Sämtliche Staaten, die der
UN-Kinderrechtskonvention zugestimmt haben, sind verpflichtet, alle fünf Jahre den
VN einen Bericht über die Lage der Kinder in ihren Ländern vorzulegen und sich dem
hierfür gebildeten Kinderausschuss zu stellen. Die letzte Stellungnahme
Deutschlands vor dem Kinderausschuss erfolgte im Januar 2014.
Dadurch, dass die UN-Kinderrechtskonvention mit insgesamt 193 Staaten von
nahezu allen Staaten dieser Erde ratifiziert worden ist, besitzt sie eine universelle
Gültigkeit, welche kein anderes Völkerrechtsabkommen vorweisen kann. Jedoch ist
die vollständige Umsetzung dieser politischen Vereinbarungen schwierig, da
schwache politische Strukturen, Korruption, Lobbyismus und fehlende finanzielle
Mittel diesen Prozess in einigen Ländern behindern.
Die Bundesrepublik hat sich als Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention auch
zu internationaler Zusammenarbeit verpflichtet. Diese internationale Zusammenarbeit
zeigt sich unter anderem auf der europäischen Ebene, auf der die Europäische
Union (EU) bestrebt ist, den Schutz des Kindes zu verbessern und durch vielfältige
Maßnahmen zu fördern. Vor allem in politischen Dialogen und den
Menschenrechtsdialogen der E U mit Drittstaaten werden Kinderrechte behandelt.
Zudem wurden unter deutscher EU-Ratspräsidentschaft 2007 Leitlinien für die
Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes entwickelt. Die EU hat sich
dadurch in uneingeschränkter Weise zum Schutz und zur Förderung aller Rechte des
Kindes in der Hinsicht verpflichtet, wie es bereits in relevanten politischen
Verpflichtungen sowie zentralen europäischen und internationalen
Menschenrechtsübereinkommen festgelegt ist.
In Bezug auf die zwischen den Kinderrechten und der Verantwortung von
Unternehmen auftretende Problematik der Kinderarbeit sind Deutschland und die
Regierungen anderer Staaten dafür verantwortlich, dass nichtstaatliche Akteure
Menschenrechte nicht verletzen.
Um Unternehmen, insbesondere transnational agierende mit einem möglichen
Einfluss auf Regierungen und deren Regulierungsaktivitäten, bei der Einhaltung und
dem Schutz dieser und anderer Menschenrechte stärker in die Pflicht zu nehmen,
wurden 2011 im UN-Menschenrechtsrat die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und
Menschenrechte des UN-Sonderbeauftragten Professor John Ruggie verabschiedet.
Die Leitprinzipien, durch die erstmalig in Bezug auf Wirtschaft und Menschenrechte
ein globaler Rahmen für die Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht und der

unternehmerischen Verantwortung geschaffen wurde, legen dar, wie sowohl Staaten
als auch Unternehmen Regelungen nach den UN-Maßgaben „Protect, Respect and
Remedy" in ihr System einbauen können.
Aufbauend auf den UN-Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte hat die
Bundesregierung am 6. November 2014 unter Federführung des Auswärtigen Amtes
mit der Erarbeitung eines Nationalen Aktionsplans für „Wirtschaft und
Menschenrechte" begonnen. Dieser Aktionsplan soll dazu dienen, dass die
UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte auch in den Wertschöpfungs-
und Lieferketten deutscher Unternehmen bei Aktivitäten, sowohl national als auch
global, Anwendung finden. Insofern sind auch hier Anstrengungen der
Bundesregierung bezüglich der Einhaltung der ratifizierten UN-Konventionen
offensichtlich. Eine Kontrolle der Einhaltung der UN-Konventionen auf fremden
Territorien ist durch die Bundesregierung hingegen nicht möglich.
Zudem besteht ein Unterschied zwischen der Ratifizierung einer UN-Konvention im
Allgemeinen und dem besonderen Fall, dass eine Ware in einem Land unter
konventionswidrigen Bedingungen produziert wird. Die Bundesregierung kann zum
einen von einem Staat, welcher die UN-Konventionen ebenfalls ratifiziert hat, nicht
automatisch verlangen, dass sämtliche aus der Konvention erwachsenden
Verpflichtungen direkt umgesetzt werden. Die teilweise Nichteinhaltung einer
Konvention durch mangelnde staatliche Umsetzung sagt dabei nicht zwangsläufig
etwas über die Herstellung der Ware im Einzelfall aus. Zum anderen bedarf es bei
der Kontrolle zur konventionskonformen Produktion von Waren einer „Beweiskette“,
welche aufzeigt, ob und an welcher konkreten Stelle der Produktion gegen eine der
Konventionen verstoßen wurde. Hierfür sind jedoch die Produktionsweisen der un-
terschiedlichen Produkte nicht transparent genug, als dass man jeden
Produktionsschritt kontrollieren könnte. Es ist beispielsweise teilweise weder dem
Importeur noch den Produktabnehmern innerhalb Deutschlands möglich, den
kompletten Produktionsvorgang zurückzuverfolgen und etwaige Verstöße gegen
Konventionen zu erkennen.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob es einer entsprechenden
verpflichtenden bzw. einer freiwilligen Kennzeichnung importierter Waren zur
Schaffung von mehr Transparenz für die Kontrollgremien sowie für die Verbraucher
bedarf. Zur Einhaltung von Standards bei Lieferketten hat die Bundesregierung Ende
Februar 2015 das Portal „Siegelklarheit" aufgesetzt. Hierdurch bietet sich für
Verbraucher die Möglichkeit, aufgrund produktbezogener Bewertung sowie eines

Vergleichs der verschiedenen Umwelt- und Sozialsiegel sowie Standardsysteme zu
erkennen, welche Aspekte durch anerkannte nationale und internationale Siegel oder
Standardsysteme abgedeckt werden. Eine verpflichtende Anwendung derartiger
Maßnahmen bei der Einfuhr von Waren ist jedoch schon insoweit schwierig, als die
Handelspolitik zur EU-Kompetenz gehört und die Frage somit nicht auf Bundes-,
sondern auf EU-Ebene zu behandeln wäre.
Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ist ein handelspolitisches Instrument der EU,
das Entwicklungsländern Zollermäßigungen bis hin zu vollständiger Zollfreiheit bei
der Einfuhr industrieller Fertig- und Halbfertigerzeugnisse mit Ursprung in dem
jeweiligen Entwicklungsland gewährt. Ziel der Regelung ist, EL in ihrem Bestreben zu
unterstützen, auf den Märkten der Industriestaaten neue Potenziale zu erschließen
oder dort ihren Ansatz zu steigern. Ein Mechanismus, welcher zeigt, dass
Deutschland in Verbindung mit der EU Anreize zur Einhaltung von UN-Konventionen
setzt bzw. unterstützt, bildet die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und
verantwortungsvolle Staatsführung (APSplus) des allgemeinen Präferenzsystems als
ein Instrument der EU. Bei APSplus ist vorgesehen, dass einem APS-begünstigten
Land auf Antrag weitreichende Sonderpräferenzen mit einem Zollsatz von Null
gewährt werden, wenn es u. a. alle sich im Anhang VIII der APS-Verordnung
aufgelisteten 27 internationalen Konventionen ratifiziert hat und diese auch
tatsächlich anwendet, ohne dass von den einschlägigen Aufsichtsgremien
schwerwiegende Verstöße festzustellen sind. Diese Auflagen werden alle zwei Jahre
von der EU-Kommission kontrolliert. Neben den dauerhaften
Überwachungsmechanismen bestehen auch Regelungen zur Möglichkeit der
vorübergehenden Präferenzrücknahme, u. a. bei schwerwiegenden und
systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den wesentlichen
Übereinkommen der VN und der ILO zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten
niedergelegt sind.
Mit der Petition wird außerdem gefordert, eine verschärfte Unternehmenshaftung
einzuführen. Dazu stellt der Ausschuss fest, dass gegen Verbände (juristische
Personen und Personengesellschaften) bereits nach geltendem Recht eine
Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro festgesetzt werden kann, wenn eine
Leitungsperson eine unternehmensbezogene Straftat oder Ordnungswidrigkeit
begangen hat (30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG). Das
Höchstmaß der Verbandsgeldbuße wurde im Jahr 2013 von einer Million auf bis zu
zehn Millionen Euro angehoben (§§ 30 Abs. 2 Satz 1, 130 Abs. 3 Satz 3 OWiG).

Diese Höchstgrenze kann zur Vermögensabschöpfung weiter überschritten werden,
wenn sie zur Abschöpfung des aus der Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteils nicht
ausreicht (§§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG).
An diese Forderung schließt sich eine weitere an, danach soll sich die Sanktion auf
die Höhe des Umsatzes der Unternehmen beziehen. Das OWiG enthält bislang keine
eigenen Regelungen für die Zumessung der Verbandsgeldbuße. Es ist jedoch bereits
nach derzeitiger Rechtslage zulässig, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Unternehmens bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen. Dazu sollen
konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Unternehmensbußen
geschaffen werden. Wie diese Vorgabe umgesetzt werden kann, wird derzeit geprüft.
Darüber hinaus strebt die Bundesregierung mit Blick auf strafbares Verhalten im
Unternehmensbereich an, das Ordnungswidrigkeitenrecht auszubauen. Auch ein
Prüfauftrag für ein Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne ist
beabsichtigt. Zur Umsetzung dieser Vorgaben ermittelt die Bundesregierung, welche
praktischen Defizite bei der Verbandsverantwortlichkeit auf Grundlage des geltenden
Ordnungswidrigkeitenrechts bestehen und welche gesetzgeberischen Maßnahmen
zu ihrer Beseitigung am besten geeignet erscheinen.
Abschließend hält der Ausschuss fest, dass kritische Konsumenten in diesem
Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen: Wenn die Nachfrage nach Produkten,
die unter fairen Bedingungen und ohne Kinderarbeit hergestellt wurden, in
Deutschland und Europa vorhanden ist, besteht ein Zwang in den
Herstellungsländern die Arbeitsbedingungen zu verbessern.
Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, empfiehlt der Petitionsausschuss die
Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es um den Ausbau des Ordnungswidrigkeitenrechts zur Sanktionierung
strafbaren Verhaltens in Unternehmen, und um die Schaffung von
Zumessungsregeln für Unternehmensbußen geht, die Petition dem Europäischen
Parlament zuzuleiten, soweit es um dessen Zuständigkeit für die Schaffung von
Umwelt- und Sozialsiegeln sowie Standardsystemen zur Schaffung von Transparenz
für die Kontrollgremien bei Warenimporten geht, und das Petitionsverfahren im
Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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