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Ausweise - Änderung der Angabe "Name" zu "Familienname" auf dem Personalausweis (gemäß § 5 Absatz 2 PAuswG)

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
40 Atbalstošs 40 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

40 Atbalstošs 40 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 12:59

Pet 1-18-06-2101-031509Ausweise
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird unter Bezugnahme auf § 5 Absatz 2 Personalausweisgesetz eine
Änderung der Angabe „Name“ in „Familienname“ im bundesdeutschen
Personalausweis gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 5
Absatz 2 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) als gesetzlich
festgelegte Angabe für den Personalausweis der „Familienname und Geburtsname“
vorgesehen sei. Seit Einführung des Personalausweises im Scheckkartenformat
befinde sich dort lediglich die Angabe „Name“. Dies verstoße gegen die gesetzlichen
Vorgaben des Personalausweisgesetzes, welche eindeutig festgelegt worden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 40 Mitzeichnungen und 10 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber das
Ausweiswesen gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz dem Bund
zugewiesen hat.

In § 5 Absatz 2 PAuswG (bzw. § 4 Absatz 1 des Passgesetzes - PassG) hat der
Bundesgesetzgeber lediglich festgelegt, dass der Personalausweis bzw. der
Reisepass die dort aufgeführten Daten (z. B. „Familienname“ und „Geburtsname“)
enthalten muss.
Der Ausschuss stellt jedoch fest, dass damit keine Regelung zur Bezeichnung der
Datenfelder verbunden ist. Sofern dies gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber
dies entsprechend schriftlich festgelegt bzw. festlegen müssen.
Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, lediglich zu regeln, welche Daten sich
aus dem Personalausweis bzw. Reisepass ergeben sollen. Er hat dem
Bundesministerium des Innern aufgrund des § 34 Nummer 1 PAuswG bzw. § 4
Absätze 5 und 6 PassG die Befugnis eingeräumt, die Muster der Ausweise zu
bestimmen und damit festzulegen, welche der geforderten Daten in welchem
Datenfeld enthalten sind. Dies ist in § 11 der Personalausweisverordnung sowie mit
den im Anhang 1 abgebildeten Mustern bzw. §§ 1 bis 4 der Passverordnung und den
Mustern entsprechend den Anlagen 1 bis 7 erfolgt.
Die Datenfeldbezeichnung sowie die geforderten Daten ergeben sich aus den dort
abgebildeten personalisierten Mustern.
Weiterhin hebt der Ausschuss hervor, dass durch den Eintrag eines „Familiennamens“
als auch eines „Geburtsnamens“ durch die Voranstellung der Abkürzung „GEB.“ unter
der Überschrift „Name/Surname/Nom“ schlüssig zum Ausdruck gebracht wird, dass
der Begriff „Name“ als Oberbegriff für den „Familiennamen“ und den „Geburtsnamen“
steht.
Abschließend merkt der Ausschuss an, dass die mit der Petition geforderte Angabe
des „Familiennamens“ und des „Geburtsnamens“ im Legendentext des
Personalausweises in einer Vielzahl von Fällen zu Doppelungen führen würde.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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