Región: Alemania

Ausweise - Änderung von § 19 des Passgesetzes

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
86 Apoyo 86 En. Alemania

No se aceptó la petición.

86 Apoyo 86 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

12/03/2016 3:23

Pet 1-18-06-2101-020872

Ausweise
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Passbehörden in
§ 19 Absatz 3 Satz 1 des Passgesetzes begehrt.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass § 19 Absatz 3
Satz 1 des Passgesetzes (PassG) dahingehend geändert werden sollte, dass bei
mehreren Wohnungen nicht nur die Passbehörde örtlich zuständig sein sollte, in
deren Bezirk der Passbewerber oder Passinhaber seinen Hauptwohnsitz habe,
sondern daneben auch die Passbehörden, in deren Bezirken der Passbewerber oder
Passinhaber mit weiteren Nebenwohnsitzen gemeldet sei. Die Hauptwohnung sei im
Allgemeinen die vorwiegend genutzte Wohnung, in der sich der Einwohner den
größten Teil des Jahres aufhalte. Man könne jedoch zeitweilig durch Arbeit o. ä. an
seinen Nebenwohnsitz gebunden sein. Falls man in diesem Fall einen neuen Pass
beantrage, entstünden hohe zusätzliche Kosten und Aufwände. Das neue
Bundesmeldegesetz sehe vor, dass die Sicherheitsbehörden und weitere, durch
andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden „rund um die Uhr
länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten erhalten sollen“. Dies
sollte den einzelnen Behörden, insbesondere auch den jeweiligen Pass- und
Ausweisbehörden, die Möglichkeit geben, die entsprechenden Ausweisdokumente
auszustellen. Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und
-übermittlung würden dadurch nicht erschwert; die Bürger würden hingegen entlastet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 86 Mitzeichnungen und 31 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass nach § 19 Absatz 3 Satz 1 PassG
im Inland die Passbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk der Passbewerber
oder der Inhaber eines Passes für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für
seine Hauptwohnung gemeldet ist. Diese Regelung folgt der melderechtlichen
Anknüpfung (vgl. Drucksache 10/3303, S. 16) an den Bezirk der Hauptwohnung des
Passbewerbers bzw. Passinhabers. Nach Ziffer 19.3.1 der Passverwaltungsvorschrift
(PassVwV, GMBl. 2009, S. 1686, 1715) kommt es dabei für den Status einer
Wohnung allein auf den Inhalt des Melderegisters an.
Dies korrespondiert mit den Regelungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 PassG sowie
der Ziffer 4.1.9.1 PassVwV, wonach als inländischer Wohnort die Gemeinde in den
Pass einzutragen ist, in der die antragstellende Person zum Zeitpunkt der
Antragstellung aufgrund des Melderegisters ihre Wohnung, bei mehreren
Wohnungen ihre Hauptwohnung hat.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass diese Angaben im Pass letztlich dem Zweck
dienen sollen, eine eindeutige Identifizierung des Inhabers des Passes zu
gewährleisten (vgl. Drucksache 10/3303, S. 12). Dies setzt zum einen voraus, dass
darauf geachtet wird, dass grundsätzlich keine vom Melderegister abweichenden
Daten verwendet werden. Zum anderen ist es erforderlich, dass nicht wahlweise
unterschiedliche Daten Verwendung finden können, sondern anhand eindeutiger
Festlegungen auch eindeutige Angaben eingetragen werden.
Die Regelungen des § 19 Absatz 3 PassG bzw. § 8 Absatz 1 des
Personalausweisgesetzes (PAuswG) sowie des § 19 Absatz 4 PassG bzw. § 8
Absatz 4 PAuswG, wonach die Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses bzw.
Personalausweises auch bei einer unzuständigen Behörde gestellt werden können,
wenn zuvor die Ermächtigung der örtlich zuständigen Behörde eingeholt wurde,
stellen darauf ab, dass grundsätzlich nur die örtlich zuständige Behörde die
Dokumente ausstellt und diese somit auch den Überblick hat, welche Dokumente für
eine Person ausgestellt sind. Darüber führen allein die zuständigen Behörden die

erforderlichen Informationen, um z. B. Anordnungen nach § 7 Absatz 1 PassG bzw.
§ 6 Absatz 7 PAuswG treffen zu können.
Weiterhin hebt der Ausschuss hervor, dass bei gleichberechtigten Zuständigkeiten
von Behörden, in deren Zuständigkeitsbereich eine Person über Haupt- und/oder
Nebenwohnungen verfügt, die Informationen z. B. zu Passversagungsgründen nach
§ 7 Absatz 1 PassG bei allen Behörden geführt werden müssten, damit pass- bzw.
ausweisbeschränkende Maßnahmen erfragt werden können. Dies würde zu einem
wesentlichen Mehraufwand bei den Pass- und Ausweisbehörden führen.
Würden mehrere gleichberechtigt zuständige Behörden nach dem Pass- und
Ausweisrecht bestehen, könnten diese eigenständig Identitätsdokumente ausstellen,
so dass für eine Person mehrere gültige Dokumente im Umlauf sein könnten. Ein
Dokumentenmissbrauch könnte mithin nicht ausgeschlossen werden.
Mehrfachausstellungen könnten nur verhindert werden, wenn allen zuständigen
Behörden eine gegenseitige Unterrichtungspflicht auferlegt würde, was zu einem
erheblichen Mehraufwand in den Behörden führen würde.
Zudem wäre für sonstige unzuständige Behörden unklar, bei welcher Behörde die
oben erwähnte Ermächtigung (§ 19 Absatz 4 PassG bzw. § 8 Absatz 4 PAuswG)
eingeholt werden müsste, da es mehrere zuständige Behörden nach dem Pass- und
Ausweisrecht geben würde. Auch die Herbeiführung einer Klärung in dieser Frage
würde einen Mehraufwand für die Pass- und Ausweisbehörden bedeuten.
Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die vorgenannten
Mehraufwände von den Behörden unentgeltlich geleistet werden müssten, da die
bundeseinheitlichen Gebühren an die bestehenden Verwaltungsabläufe angepasst
sind. Neue zusätzliche Aufgaben bzw. Abstimmungsprozesse wären demzufolge
nicht erfasst und würden zu einer Belastung der kommunalen Haushalte führen.
Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des Ausschusses nicht zu
beanstanden, dass bei mehreren Wohnungen die Passbehörde örtlich zuständig ist,
in deren Bezirk der Passbewerber oder Passinhaber für seine Hauptwohnung
gemeldet ist.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der
Petitionsausschuss im Ergebnis mithin keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung aus den dargelegten
Gründen nicht zu unterstützen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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