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Ausweise - Ausschließliche Fassung des § 5 (2) Nr. 9 PAuswG

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Vuoropuhelu vastaanottajan kanssa
  5. Päätös

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

14.08.2018 klo 4.32

Pet 1-18-06-2101-041851 Ausweise

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat –
als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Eingabe wird gefordert, dass auch eine ausländische Adresse in den
Personalausweis eingetragen werden kann, um diesen als elektronischen
Identitätsnachweis nutzen zu können.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass 3,5 Millionen
Auslandsdeutsche, also 4,73 Prozent aller deutschen Staatsangehörigen, von der
Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und somit von der Teilnahme am
elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr ausgeschlossen seien. Der Wohnsitz
stelle jedoch keinen sachlichen Grund für eine Benachteiligung von Auslands-
gegenüber Inlandsdeutschen dar.

Ausweislich der Gesetzesbegründung wolle der Gesetzgeber auch
Auslandsdeutschen die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 18
Personalausweisgesetz (PAuswG) ermöglichen. Derzeit laute § 5 Absatz 2 Nummer 9
PAuswG jedoch: „9. Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe „keine
Hauptwohnung in Deutschland“. Damit sei die Nutzung des elektronischen
Identitätsnachweises für Auslandsdeutsche ausgeschlossen, wenn an
Diensteanbieter die tatsächliche Anschrift eines Auslandsdeutschen gemäß § 18
Absatz 3 Nr. 6 PAuswG für die Geschäftszwecke der Diensteanbieter übermittelt
werden müsse. Die meisten Anbieter benötigten aufgrund gesetzlicher Vorgaben die
tatsächliche Anschrift, z. B. zum Versand von amtlichen Dokumenten (Bundesamt für
Justiz, Kraftfahrt-Bundesamt, Bundesdruckerei GmbH für Berechtigungscode zum
Laden von Signaturzertifikaten, Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages).
Auch zur Eröffnung eines Kontos im Internet benötige die Bank die tatsächliche
Anschrift wegen des Geldwäschegesetzes und zur Feststellung des
Steuerwohnsitzes. Auch Onlineversandhändler, die den elektronischen
Personalausweis für die Abwicklung von Onlinebestellungen verwendeten, benötigten
die tatsächliche Anschrift, um die Waren versenden zu können. Die Anschriftenangabe
„keine Hauptwohnung in Deutschland“ sei zum Versand von Dokumenten und Waren
ungeeignet.

Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 PAuswG habe der Ausweisinhaber den Nachweis über
den Aufenthalt, also die Anschrift, zu erbringen. Eine nachgewiesene Anschrift könne
jedoch auch gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 9 PAuswG auf dem Personalausweis eingetragen
und gemäß § 5 Absatz 5 Nr. 1 PAuswG auf demselben gespeichert werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 16 Mitzeichnungen und drei Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass der Personalausweis der
eindeutigen Identifizierung einer Person dient. Als hoheitliches Dokument darf er nur
behördlich überprüfte und überprüfbare Angaben über den Ausweisinhaber enthalten.

Die Adresse in Deutschland ist ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil des
deutschen Personalausweises, da ein Wohnsitz in Deutschland anhand der Daten des
Melderegisters überprüft werden kann.

Einen Wohnsitz im Ausland können deutsche Behörden nicht in jedem Fall verlässlich
nachvollziehen. Grund hierfür ist, dass nicht alle Staaten ein Melderegister oder
vergleichbare Einrichtungen unterhalten. Insbesondere hat das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat (BMI) keinen Einfluss auf das Meldewesen in anderen
Staaten.
Im Sinne einer einheitlichen Regelung für alle deutschen Staatsangehörigen mit
Wohnsitz im Ausland hat sich der Gesetzgeber daher entschieden, im Datenfeld
ANSCHRIFT auf der Rückseite des Personalausweises anstelle einer Adresse nur die
in allen Fällen nachprüfbare Information „keine Hauptwohnung in Deutschland“
einzutragen und im Chip zu speichern.

Der Ausschuss stellt jedoch fest, dass Dienstleistungsanbieter offenbar viele ihrer
Online-Dienste so konzipieren, dass die Authentifizierung mittels Online-
Ausweisfunktion nur dann erfolgreich abgeschlossen wird, wenn der Chip eine
geprüfte Meldeadresse enthält. Das gilt zum Beispiel auch für die qualifizierte
elektronische Signatur mit „sign-me“.

Eine staatlich geprüfte, verlässliche Meldeadresse ist für viele Anbieter von
Anwendungen mit Online-Ausweisfunktion eine unentbehrliche Grundlage für die
vertrauensvolle Zusammenarbeit. Ließen die Dienstleistungsanbieter bei bestimmten
Online-Diensten mit hohem Vertrauensniveau eine Authentifizierung ohne geprüfte
Meldeadresse zu, gingen sie das Risiko ein, für die darauffolgende, vertrauenswürdige
Kommunikation lediglich eine ungeprüfte Anschrift zu verwenden. Für private Anbieter
bestünde ohne geprüfte Meldeadresse das Risiko, beispielsweise eine Rechnung oder
Mahnung nicht wirksam zustellen zu können.

Weiterhin hebt der Ausschuss hervor, dass die Bürgerinnen und Bürgern sowie die
Geschäftspartner jedoch durch die Online-Ausweisfunktion bei bestimmten
behördlichen Dienstleistungen und Geschäftskontakten in die Lage versetzt werden
sollen, eine sichere und vertrauensvolle Kommunikation ausschließlich durch
elektronische Identifikation (= Online-Ausweisfunktion) aufbauen zu können, die dem
Vorlegen des Personalausweises durch persönliche Anwesenheit in einer Behörde
oder einer Filiale eines Unternehmens gleicht.

In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass das BMI
derzeit nach einer Lösung sucht, die die Interessen der Anbieter von Online-
Anwendungen mit sicherer Authentifizierung per Online-Ausweisfunktion
berücksichtigt und für die deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland
sinnvoll und handhabbar ist. Allerdings kann eine Verbesserung der Situation nicht
kurzfristig erreicht werden.

Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass Deutschland als erster Mitgliedstaat die
EU-weite Anerkennung seiner eID-Lösung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (sog.
eIDAS-Verordnung) im September 2017 abgeschlossen hat. Damit sind alle EU-
Mitgliedstaaten ab 29. September 2018 verpflichtet, ihre eigenen
Verwaltungsverfahren, die eine elektronische Identifizierung auf „substanziellem“ oder
„hohem“ Vertrauensniveau benötigen, für die deutsche Online-Ausweisfunktion zu
öffnen.

Perspektivisch können sich deutsche Bürgerinnen und Bürger dann elektronisch an
Hochschulen im EU-Ausland einschreiben, Gewerbe in anderen Mitgliedstaaten
anmelden, Steuererklärungen im EU-Ausland abgeben oder Kfz-Zulassungen im
Ausland beantragen. Unternehmen im europäischen Binnenmarkt können den
elektronischen Identitätsnachweis auf freiwilliger Basis anerkennen.

Inwieweit die Behörden der Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung gemäß eIDAS-
Verordnung zum Stichtag nachkommen werden, kann das BMI ebenso wenig
beeinflussen wie die Anerkennung der Online-Ausweisfunktion durch Unternehmen
der Mitgliedstaaten.

Für Deutsche im Ausland (mit Eintrag: „keine Hauptwohnung in Deutschland“ anstelle
der Adressdaten) kann die Zahl der Anwendungsmöglichkeiten für die Online-
Ausweisfunktion im EU-Ausland steigen, sofern die anderen EU-Mitgliedstaaten bei
vertrauenswürdigen Online-Dienstleistungen auf die Übermittlung der Adresse
verzichten.

Weitere Informationen können dem Personalausweisportal des BMI unter dem Link
www.personalausweisportaLde/DE/Home/home node.html entnommen werden.

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage begrüßt der Petitionsausschuss
ausdrücklich, dass das BMI sich, wie oben dargestellt, um eine tragfähige Lösung für
die mit der Petition adressierte Problematik der Nutzung der elektronischen
Ausweisfunktion des Personalausweises im Ausland bemüht.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss im Ergebnis, die Petition der
Bundesregierung – dem BMI – als Material zu überweisen, damit sie in die laufende
Prüfung der Thematik einbezogen wird. Zugleich empfiehlt er, die Petition den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, weil sie als Anregung
für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.

Begründung (PDF)


Auta vahvistamaan kansalaisten osallistumista. Haluamme saada huolesi kuuluviin ja pysyä itsenäisinä.

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