Region: Tyskland

Ausweise - Deutscher Reisepass und Personalausweis als Nachweis der Staatsangehörigkeit

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
110 Støttende 109 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

110 Støttende 109 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.55

Pet 1-17-06-2101-039469Ausweise
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird begehrt, dass der rechtlich verbindliche Nachweis der deutschen
Staatsangehörigkeit zukünftig durch den Reisepass bzw. Personalausweis geführt
werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, um im Inland
Behördengänge zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen, müsse der
Personalausweis bzw. der Reisepass ein rechtlich sicherer Beweis dafür sein, dass
die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich vorliege und dürfe nicht lediglich als
Indiz für die deutsche Staatsangehörigkeit dienen. Daher solle bei der Antragstellung
der Ausweisdokumente verbindlich festgestellt werden, ob die antragstellende
Person Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei. Diese
Prüfung solle nach dem Abstammungsprinzip ein Leben lang gelten. Darüber hinaus
wird in diesem Zusammenhang ein vereinfachtes Wiedereinbürgerungsverfahren für
ehemalige deutsche Staatsangehörige gefordert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 121 Mitzeichnungen und 52 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Reisepässe und Personalausweise
ihrer Zweckbestimmung nach in erster Linie ein Instrument für die hoheitliche
Identitätsfeststellung darstellen und demgemäß der Identifikation ihrer Inhaber
dienen. Mit einem gültigen deutschen Pass oder Personalausweis kann aber in der
Regel auch die deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden, denn das
Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine der wesentlichsten
Voraussetzungen für die Erteilung deutscher Ausweisdokumente und wird vor jeder
Pass- oder Ausweisausstellung im konkreten Einzelfall von der zuständigen Stelle
geprüft. Gleichwohl merkt der Ausschuss an, dass sich die deutschen Pässe oder
Personalausweise nicht als verbindliche Nachweise für die deutsche
Staatsangehörigkeit eignen, da diese nach einer Pass- oder Ausweisausstellung mit
dem Eintritt eines im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vorgesehenen
Verlusttatbestandes, z. B. dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf
Antrag nach § 25 Absatz 1 Satz 1 StAG, kraft Gesetzes verloren gehen kann. Dies
gilt auch dann, wenn die zuständigen deutschen Behörden erst später Kenntnis von
dieser Verlustfolge erhalten und die im Pass oder Personalausweis angegebene
Gültigkeitsdauer bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit noch nicht
abgelaufen war. Die Verlustfolge tritt unabhängig von der Gültigkeitsdauer des
Passes oder Personalausweises ein. Der Pass oder Personalausweis wird somit
bereits mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 11 Nummer 2
des Passgesetzes (PassG), § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes
(PAuswG) kraft Gesetzes ungültig.
Für Pass- und Ausweisinhaber besteht daher eine bußgeldbewehrte Verpflichtung,
u. a. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unverzüglich anzuzeigen.
Dementsprechend beinhaltet ein gültiger deutscher Pass oder Personalausweis
lediglich eine im Einzelfall „widerlegbare Vermutung", dass der Inhaber die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt, was aber im allgemeinen Rechtsverkehr ausreicht, um
ihr Bestehen glaubhaft zu machen.
Um den aktuellen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachzuweisen, kann auf
Antrag ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt werden. Mit dem
Staatsangehörigkeitsausweis wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
am Tage seiner Ausstellung bescheinigt. Die mit dem Staatsangehörigkeitsausweis
verbundene Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist in allen

Angelegenheiten gemäß § 30 StAG verbindlich, in denen ihr Bestehen
rechtserheblich ist. Der Ausschuss stellt fest, dass der Ausstellung eines
Staatsangehörigkeitsausweises in der Regel eine eingehende Prüfung in einem
staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsverfahren vorausgeht, ob die
antragstellende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt
insbesondere dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die antragstellende
Person diese tatsächlich erworben (z. B. durch Geburt, Adoption oder Einbürgerung)
und später nicht wieder verloren hat. Sofern sich solche Zweifel bei Anträgen auf
Ausstellung eines Passes oder Personalausweises ergeben, soll ein
staatsangehörigkeitsrechtliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Der
Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass abgesehen von Fällen, in denen
die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse einer Klärung bedürfen oder
begründete Zweifel am Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen, ein
Staatsangehörigkeitsausweis in der Regel nur für wenige spezielle Rechtsgeschäfte
oder die Begründung bestimmter Rechtsverhältnisse (z. B. Adoption, Verbeamtung,
Approbation) benötigt wird.
Für die in der Petition angesprochenen im Ausland lebenden ehemaligen Deutschen
verweist der Ausschuss abschließend auf § 38 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
der eine privilegierte Rückkehrmöglichkeit vorsieht, die den ehemaligen Deutschen
eine Aufenthaltnahme und Wiedereinbürgerung in Deutschland erleichtert. Auch eine
Wiedereinbürgerung von im Ausland lebenden ehemaligen Deutschen ist unter
bestimmten Voraussetzungen gemäß § 13 StAG möglich.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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