Kraj : Nemecko

Ausweise - Eintragung der vollständigen Adresse (einschließlich Ort und Straße) im Reisepass

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 29 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

29 29 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

  1. Zahájená 2018
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

17. 05. 2019, 4:31

Petitionsausschuss

Pet 1-19-06-2101-007200
56323 Waldesch
Ausweise

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass im Reisepass - wie beim Personalausweis - die
vollständige Adresse mit Ort und Straße eingetragen wird.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 38 Mitzeichnungen und 20 Diskussionsbeiträgen
sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des
Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen
werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für Besitzer eines
gültigen Reisepasses generell bei Autozulassungen und Bankgeschäften zusätzlich zum
Pass eine Meldebescheinigung verlangt werde (Kosten: 6 Euro). Im Reisepass sei jedoch
ausreichend Platz, um auch den Wohnort und die Straße einzutragen. Besitzer eines
Reisepasses seien somit gezwungen, um nicht dauernd eine Meldebescheinigung
ausstellen zu lassen, zusätzlich einen Personalausweis zu beantragen und somit
zusätzlich 28,80 Euro auszugeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass der Gesetzgeber in § 4 Absatz 1
Ziffer 9 des Passgesetzes vorgesehen hat, dass in den Reisepass der Wohnort einzutragen
ist. Die Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) legt hierzu konkretisierend fest, dass die
Postleitzahl sowie andere postalische Zusätze (beispielsweise Straße und Hausnummer)
nicht eingetragen werden dürfen; vgl. Ziffer 4.1.9.1 PassVwV.

Diese Regelung dient dem Zweck, dass die Inhaberin/der Inhaber des Reisepasses in den
Staaten weltweit identifiziert werden kann, ohne dass Rückschlüsse auf sein persönliches
Wohnumfeld möglich sind. Diese Regelung ist nach dem Dafürhalten des Ausschusses
auch sachlich gerechtfertigt, da die Interessen anderer Staaten an den personenbezogenen
Daten der Reisenden vielfältig sind.

Der Ausschuss hebt hervor, dass Deutschland die rechtlichen Regelungen in anderen
Staaten, aufgrund derer die Daten der Reisenden gespeichert und verarbeitet werden,
nicht beeinflussen kann. Daher hat der gesetzgebende Bundestag entschieden, dass die
konkrete Adresse des Reisenden im außereuropäischen Ausland generell nicht relevant
ist und in den Reisepass daher lediglich der Wohnort – ohne weitere Adresszusätze –
einzutragen ist.

Der Personalausweis erleichtert dagegen den Nachweis der Meldeanschrift, indem er die
Adresse bereits im Dokument enthält. Der Personalausweis ist zur Nutzung innerhalb
Deutschlands und des Freizügigkeitsraums der Europäischen Union (EU) bestimmt. Nach
Identifizierung durch Vorlage des Personalausweises ist von einer missbräuchlichen
Verwendung der Adressangabe innerhalb der EU nicht auszugehen: Grund hierfür sind
die bestehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften in Deutschland und vergleichbare
datenschutzrechtliche Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten einschließlich
entsprechender Sanktionsmöglichkeiten.
Petitionsausschuss

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf zu erkennen und die Forderung der Petition nicht zu unterstützen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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