Ausweise - Ersatz der Berechtigungs-Nummer auf neuen Personalausweisen durch ein anderes Verfahren

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 Unterstützende 31 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

31 Unterstützende 31 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:31

Pet 1-18-06-2101-041224 Ausweise

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass die Berechtigungsnummer auf den neuen
Personalausweisen durch ein anderes Verfahren ersetzt wird, welches das Kopieren
des Ausweises und die Abgabe des Ausweises als Pfand wieder ermöglicht.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regelung,
dass auf dem neuen Personalausweis die Berechtigungsnummer abgedruckt sei, nicht
praktikabel sei. Diese soll grundsätzlich nur dem Ausweisinhaber bekannt sein, könnte
durch Kopieren des Ausweises aber in Umlauf geraten. Bei Reisen im europäischen
Ausland stehe man vor der Wahl, seinen Personalausweis abzugeben oder das
Kopieren zu erlauben. Es sei dem Personal in Hotels jedoch nicht zu vermitteln, dass
der deutsche Ausweis nicht aus der Hand gegeben werden dürfe. Weiterhin sei nicht
sichergestellt, dass z. B das Hotelpersonal beim Erfüllen der Registrierungspflicht bei
der Anmeldung die Berechtigungsnummer nicht heimlich notiere. Zudem sei eine
kurze Ziffernfolge für viele Menschen kurzzeitig leicht zu merken, so dass man den
Personalausweis eigentlich nicht einmal Fremden vorlegen dürfte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 31 Mitzeichnungen und 12 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst klarstellend darauf hin, dass aus dem
Zusammenhang deutlich wird, dass mit der Petition nicht die auf dem deutschen
Personalausweis sichtbar aufgedruckte Berechtigungsnummer, sondern vielmehr die
Zugangsnummer (Card Access Number - CAN) gemeint ist.

Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass die im elektronischen Speichermedium (Chip)
von Ausweisen und Reisepässen gespeicherten personenbezogenen Daten es den
zuständigen Behörden oder anderen Dienstleistern u. a. ermöglichen, die
Identifizierung der Person und die Prüfung der Gültigkeit des Dokuments mit
Unterstützung elektronischer Verfahren schnell und sicher vorzunehmen.

Zugriff auf die im Chip hoheitlicher Dokumente gespeicherten personenbezogenen
Daten des Ausweisinhabers erfolgt über eine gemäß ISO/IEC 14443 normierte
Schnittstelle. Der Chip kann nur aus der Nähe – mit wenigen Zentimetern Abstand –
ausgelesen werden.

Voraussetzung für den Lesezugriff ist hierbei aber die Kenntnis der geheimen PIN oder
der Zugangsnummer (CAN) sowie ein Berechtigungszertifikat mit entsprechenden
Berechtigungen.

Neben der maschinenlesbaren Zone (hauptsächlich für die Sicherheitsbehörden an
der Grenze) ist mit der Zugangsnummer eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen
worden, um auf den Chip zugreifen zu können. Dies ist insbesondere in den Fällen
von Vorteil, in denen kein Lesegerät für die maschinenlesbare Zone zur Verfügung
steht. Das Wissen um die Zugangsnummer eröffnet daher lediglich die Möglichkeit, die
auf dem Ausweis aufgedruckten Informationen auch elektronisch auslesen zu können.

Der Ausschuss merkt an, dass mit der Registrierung in Hotels und bei anderen
Gelegenheiten (z. B. Mietwagen) die persönlichen Daten (Familienname, Vorname[n],
Geburtsdatum etc.) durch die Vorlage des Ausweises ohnehin bekannt sind. Die
Kenntnis der aufgedruckten Zugangsnummer ist in diesen Fällen ohne Belang.

Für das Online-Ausweisen im Internet ist darüber hinaus die persönliche PIN
erforderlich. Ein Missbrauch der Online-Ausweisfunktion lediglich mit Wissen der
Zugangsnummer ist generell nicht möglich.

Soweit mit der Petition die Möglichkeit des Kopierens des Personalausweises
gefordert wird, weist der Ausschuss auf Folgendes hin:
Die Regelung des § 20 Absatz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) a. F., der
insbesondere das Scannen, Fotografieren und Ablichten des Personalausweises
verbieten sollte, hat sich als nicht praxisgerecht erwiesen. Im behördlichen wie im
privaten Rechtsverkehr kann ein berechtigtes Bedürfnis für das Kopieren des
Personalausweises bestehen (vgl. Drucksache 18/11279, S. 27).

Der Deutsche Bundestag hat daher in seiner 234. Sitzung am 18. Mai 2017 den
„Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises“
(Drucksache 18/11279) in der Fassung der Beschlussempfehlung des
Innenausschusses (Drucksache 18/12417) beschlossen (vgl. Plenarprotokoll 18/234).
Die entsprechenden Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden.

Paragraph 20 Absatz 2 PAuswG wurde danach wie folgt geändert:

„(2) Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit
Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die
Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der
Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch
Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder
verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit
Einwilligung des Ausweisinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen
Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
bleiben unberührt.“

Der Ausschuss begrüßt im Sinne der Praktikabilität die Verabschiedung dieser
vereinfachenden Regelungen zu Ausweiskopien.

Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass das Bundesministerium
des Innern anregt, in Fällen eines gegebenenfalls „üblichen Hinterlegens des
Personalausweises als Pfand“ eine Alternative, wie einen Geldbetrag, als Pfand
anzubieten.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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