Région: Allemagne

Ausweise - Ersatz des Staatsangehörigkeitsausweises durch eine mehrsprachige Staatsangehörigkeitsbescheinigung

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
9 Soutien 9 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

9 Soutien 9 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

17/11/2018 à 03:27

Pet 1-18-06-2101-044009 Ausweise

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass der Staatsangehörigkeitsausweis durch eine
mehrsprachige Staatsangehörigkeitsbescheinigung in den Sprachen Deutsch,
Englisch und Französisch ersetzt wird. Zudem sollen zur Prüfung der
Voraussetzungen nur noch in Ausnahmefällen Angaben zu Großeltern und
Urgroßeltern gemacht werden müssen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Staatsangehörigkeitsausweis derzeit nur in deutscher Sprache verfügbar sei. Auch
das verwendete Formular sei bereits sehr „betagt“. Bei einer Ausfertigung in mehreren
Sprachen gebe es weniger Probleme mit der Anerkennung in anderen Staaten und
eine teure Übersetzung könne entfallen. Ferner sollte eine Umbenennung in
Staatsangehörigkeitsbescheinigung erfolgen, da es sich nicht um ein
Identitätsdokument (wie z. B. Personalausweis) handele. Durch die Mehrsprachigkeit
und die Umbenennung dürfte das Dokument zudem weniger attraktiv für Reichsbürger
werden. Der Verwaltungsprozess solle so vereinfacht werden, dass jeder Deutsche
ohne Begründung dieses Dokument beantragen könne.

Wenn der Antragsteller bereits einen deutschen Pass habe, dann solle die Ausstellung
einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung einfach möglich sein, ohne aufwendige
Feststellung, woher die Staatsangehörigkeit über Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.
erworben worden sei. Daher solle es ausreichen, wenn ein Elternteil bei Geburt bereits
einen deutschen Pass gehabt habe und davon die Staatsangehörigkeit abgeleitet
werde. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen die Behörde begründete Zweifel habe
bzw. in denen der Antragsteller noch keine deutsche Staatsangehörigkeit besitze,
sollte ein aufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchgeführt
werden, in dem bei Bedarf diese Dokumente verlangt werden können, um einen
lückenlosen Nachweis bis zu einem deutschen Vorfahren führen zu können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen neun Mitzeichnungen und vier Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass das Bestehen der deutschen
Staatsangehörigkeit in der Regel mit einem Pass oder Personalausweis, der von der
Bundesrepublik Deutschland ausgestellt ist, hinreichend glaubhaft gemacht wird. Die
Erteilung solcher Ausweisdokumente setzt nämlich voraus, dass das Bestehen der
deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist (§ 6 Absatz 2 des Passgesetzes, § 9
Absatz 3 des Personalausweisgesetzes). Der vom Petenten angesprochene
Staatsangehörigkeitsausweis wird daher grundsätzlich nur benötigt, wenn über das
Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ein urkundlicher Nachweis verlangt wird.

Ist ein solcher Nachweis ausnahmsweise erforderlich, wird das Bestehen oder
Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit von der
Staatsangehörigkeitsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt (vgl. § 30
des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG). Wird ihr Bestehen auf Antrag festgestellt,
stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die äußere Form (Muster) des
Staatsangehörigkeitsausweises für Bund und Länder in der mit Zustimmung des
Bundesrates erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in
Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV, vgl. dort Anlagen 6 und 7 [GMBI 1975
S. 468 und 469]) in einem bundeseinheitlichen Muster festgelegt ist. Da in Deutschland
die Amtssprache Deutsch ist (vgl. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), sehen
diese Muster die Ausstellung nur in deutscher Sprache vor. Dies ist nach dem
Dafürhalten des Ausschusses auch ausreichend, da Staatsangehörigkeitsausweise in
der Regel nur als Nachweis gegenüber deutschen Behörden benötigt werden.
Die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises kommt u. a. für die Beantragung
eines deutschen Ausweisdokuments in Fällen in Betracht, in denen bisher nicht
bekannt war oder Zweifel darüber ausgeräumt werden müssen, dass die deutsche
Staatsangehörigkeit tatsächlich erworben wurde und fortbesteht und dies deshalb erst
festgestellt werden muss. Das kann beispielsweise bei Personen erforderlich sein, die
im Ausland geboren wurden und die dort ihren gewöhnlichem Aufenthalt haben, wenn
die deutsche Staatsangehörigkeit wegen des Besitzes einer ausländischen
Staatsangehörigkeit nicht geltend gemacht oder in Anspruch genommen worden ist.
In solchen Fällen muss unter Umständen über mehrere Generationen zurück anhand
von Urkunden und anderen Beweismitteln ermittelt werden, ob ein Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit, z. B. durch Geburt im Wege der Abstammung über
einen jeweils zu ihrer Weitergabe fähigen deutschen Elternteil, erfolgt ist und, sofern
dies zutrifft, ob diese danach nicht wieder verloren gegangen ist. In solchen
Einzelfällen sind Angaben auch zu den Großeltern unvermeidbar.

Vor dem Hintergrund, dass nach § 3 Absatz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit
auch erwirbt, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher
Staatsangehöriger behandelt worden ist (insbesondere durch die Ausstellung und
mindestens einmalige Verlängerung eines Personalausweises oder Reisepasses) und
dies im Fall der Fehlerhaftigkeit nicht zu vertreten hat (sogenannte Ersitzung), sind in
der Mehrzahl der Staatsangehörigkeitsfeststellungen im Inland Angaben zu den Ahnen
inzwischen entbehrlich.

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage empfiehlt der
Petitionsausschuss daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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