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Ausweise - Klassifizierung eines elektronischen Aufenthaltstitels als Identifikationsdokument

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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12.10.2019, 04:24

Pet 1-18-06-2101-046527 Ausweise

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat – als Material zu überweisen, soweit es darum geht, den elektronischen
Aufenthaltstitel ohne den Zusatz „Ausweisersatz“ im Rahmen des
Postident-Verfahrens für die geldwäschekonforme Identifizierung zuzulassen,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass der elektronische Aufenthaltstitel dem
Personalausweis in seiner Funktion und Wirkung als Identifikationsdokument
gleichgestellt wird.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass legal in
Deutschland lebende Ausländer den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) erhielten,
dieser jedoch ohne den Reisepass nicht selbst als Identifikationsdokument gültig sei.
So könnten z. B. Vietnamesen kein Postident-Verfahren für die Aktivierung einer
Prepaid-Handykarte oder zur Eröffnung eines Kontos durchführen. Nach Auskunft der
Deutschen Post AG seien vietnamesische Pässe hierfür nicht zugelassen, da die
Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht erfüllt
würden. Auch mit dem eAT werde die im Rahmen der Kontoeröffnung erforderliche
Identifikation verweigert. Postident werde auch von verschiedenen
Telekommunikationsdienstleistern zur Identifizierung ihrer Kunden genutzt. Durch die
Nichtanerkennung des eAT als Identifikationsdokument würden legal in Deutschland
lebende Ausländer diskriminiert und von vielen grundlegenden Dienstleistungen
ausgeschlossen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 32 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
(BMI), dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass sich der deutsche Personalausweis
und der eAT grundlegend in ihrer Zweckrichtung unterscheiden. Wenngleich beide
Dokumente äußerlich ähnlich erscheinen, handelt es sich beim eAT im Gegensatz zum
Personalausweis nicht um ein klassisches Identitätsdokument.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass ein Ausländer für die Dauer seines Aufenthalts
in der Bundesrepublik verpflichtet ist, zu Identitätszwecken einen gültigen und
anerkannten Pass oder Passersatz (§ 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) und zu
aufenthaltsrechtlichen Zwecken einen Aufenthaltstitel zu besitzen (§ 4 AufenthG). Der
eAT dient entsprechend seiner Zweckrichtung lediglich den aufenthaltsrechtlichen,
nicht aber den passrechtlichen Erfordernissen. Mit dem eAT wird regelmäßig nur die
Aufenthaltstitelpflicht erfüllt; er stellt jedoch kein ausweisrechtliches Dokument dar.

Hinsichtlich der Frage nach notwendigen Dokumenten zur Identifikation im Rahmen
der Kontoeröffnung und der Wahrnehmung von im Voraus bezahlten
Telefondienstleistungen muss differenziert werden:

Für die Identifizierung zur Wahrnehmung von im Voraus bezahlten
Telefondienstleistungen reicht die Vorlage eines Aufenthaltstitels explizit aus (§ 111
Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 Telekommunikationsgesetz).

Die Identitätsüberprüfung im Rahmen der Kontoeröffnung hat anhand eines der in § 12
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente zu erfolgen. Hierzu zählt
vor allem ein gültiger amtlicher Ausweis, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit
dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines
inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder
zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes.

Wie oben dargelegt, handelt es sich beim eAT nicht um ein Dokument, mit dem die
Pass- und Ausweispflicht erfüllt wird. Die von der Sozialistischen Republik Vietnam
ausgestellten Reisepässe sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet
jedoch anerkannt.
Die Information des Petenten, dass die Deutsche Post AG vietnamesische Pässe nicht
akzeptiert, weil die Vorgaben der BaFin nicht erfüllt würden, ist nicht zutreffend.
Die Deutsche Post AG hat mitgeteilt, dass der Reisepass der Sozialistischen Republik
Vietnam – nach anfänglichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung
neuer Ausweislesegeräte im Sommer 2017 – seit dem 1. Februar 2018 im Rahmen
des Postident-Verfahrens anerkannt wird.

Eine Liste der von der Deutschen Post AG akzeptierten Ausweisdokumente findet sich
unter dem Link www.deutschepost.de/de/p/postident/downloads.html.

Darüber hinaus merkt der Ausschuss an, dass die Identifikation auch über einen
elektronischen Identitätsnachweis im Sinne von § 78 Absatz 5 AufenthG möglich ist.
Inhaber, deren Identität zweifelsfrei festgestellt wurde, erhalten einen eAT mit
aktiviertem elektronischem Identitätsnachweis. Diese Funktion kann gleichwertig zu
der des deutschen Personalausweises zur Identifizierung im elektronischen
Geschäftsverkehr genutzt werden.

Der Ausschuss macht jedoch darauf aufmerksam, dass die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, dass sie aufgrund zahlreicher
Beratungsanfragen seit mehreren Jahren mit den Schwierigkeiten im Postident-
Verfahren bzw. mit den daraus resultierenden Konsequenzen für die Eröffnung eines
Kontos oder den Abschluss eines Telefondienstleistungsvertrages befasst ist. Sofern
bestimmte Ausweise im Postident-Verfahren nicht akzeptiert werden und die Bank
keine alternativen Identifizierungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, kommt eine
mittelbare Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft durch die Bank in
Betracht.

Wegen der Zunahme der Anzahl der Beratungsanfragen und Beschwerden zum
Postident-Verfahren seit dem Frühjahr 2017, u. a. durch die Einführung automatischer
Lesegeräte, hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes im Juni 2018 einen
Fachaustausch zum Thema Benachteiligung aufgrund des Ausweises im
Postident-Verfahren mit Antidiskriminierungsberatungsstellen durchgeführt, zu dem
auch die Deutsche Post AG und der Bankenverband eingeladen wurden.

Nach Rücksprache mit den zuständigen Bundesstellen konnte die Deutsche Post AG,
die sich bis dahin am deutschen Personalausweis orientiert hatte, ihr Prüfverfahren
ändern. Zukünftig wird die Identitätsprüfung auch anhand von Ausweisen möglich sein,
die keine Unterschrift und keinen Hinweis auf die ausstellende Behörde enthalten. Die
ausstellende Behörde sowie der Geburtsort werden durch Befragung der Betroffenen
erfasst. Dafür werden die automatischen Lesegeräte neu programmiert. Die Anzahl
der Ausweise, die für das Postident-Verfahren geeignet sind, wird damit erhöht.

Die Deutsche Post AG kann jedoch auch in Zukunft nicht für alle Ausweisarten das
Postident-Verfahren anbieten. Dazu gehören neben Ausweisen, die keine lateinischen
Schriftzeichen verwenden, auch einige Ausweise im Zusammenhang mit dem
Aufenthaltsstatus eines Menschen.

Zusammengefasst stellt sich die Situation hinsichtlich des eAT folgendermaßen dar:

1. Menschen, die einen eAT mit dem Zusatz „Ausweisersatz“ haben, können damit
am Postident-Verfahren teilnehmen und dadurch die für die Eröffnung eines
Bankkontos notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

2. Menschen, die einen eAT ohne den Zusatz „Ausweisersatz“ haben, können am
Postident-Verfahren teilnehmen, wenn der Ausweis ihres Herkunftslandes die o. g.
Voraussetzungen erfüllt und dieser Ausweis in der Liste der Deutschen Post AG
enthalten ist.

3. Menschen, die einen eAT ohne den Zusatz „Ausweisersatz“ und einen Ausweis
haben, der keine Unterschrift, keinen Hinweis auf den Geburtsort und die ausstellende
Behörde hat, können nach Abschluss der Neuprogrammierung der automatischen
Lesegeräte der Post AG am Postident-Verfahren teilnehmen.

4. Menschen, die einen eAT und einen Ausweis haben, der den Voraussetzungen
der Deutschen Post AG nicht entspricht (z. B. nicht maschinenlesbar, keine
fälschungssichere Merkmale), können nicht am Postident-Verfahren teilnehmen.
Sofern das Postident-Verfahren zur Eröffnung eines Basiskontos durchgeführt werden
sollte, ist die Bank verpflichtet, im Einzelfall ein alternatives Identifizierungsverfahren
anzubieten. Sofern es nicht um die Eröffnung eines Basiskontos geht, können diese
Menschen keinen Vertrag mit einer Online-Bank abschließen.

5. Menschen, die noch keinen eAT haben bzw. nur einen Ankunftsnachweis und
keinen Ausweis ihres Herkunftslandes haben, können schon aufgrund des Formats
des Ankunftsnachweises nicht am Postident-Verfahren teilnehmen.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass der eAT, der als „Passersatz“ ausgestellt wurde,
nur in Verbindung mit dem im eAT eingetragenen Pass zur Identifikation
herangezogen wird.
Die Deutsche Post AG hat mitgeteilt, dass es aus ihrer Sicht wünschenswert wäre,
dass vom Gesetzgeber auch als „Passersatz“ ausgestellte eAT zulässig für die
Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz sind.

Auch gegenüber der Antidiskriminierungsberatungsstelle des Bundes wurde von der
Deutschen Post AG der Wunsch geäußert, dass der eAT, der nicht als „Ausweisersatz“
ausgestellt wurde, auch ohne den zugehörigen Ausweis zur Identifikation nach dem
Geldwäschegesetz genutzt werden kann. Dieser eAT sei fälschungssicherer als die im
eAT eingetragenen Pässe.

Der Ausschuss hebt hervor, dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ebenfalls
die Ansicht vertritt, dass für die Menschen, die einen eAT ohne den Zusatz
„Ausweisersatz“ haben, in dem ein Pass eingetragen ist, der nicht in der Liste der
Deutschen Post AG enthalten ist, gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Der Petitionsausschuss teilt diese Auffassung und hält es für geboten, die Petition der
Bundesregierung – dem BMI – als Material zuzuleiten, um auf das Anliegen der
Petition und die generelle Problematik besonders aufmerksam zu machen. Der
Ausschuss würde es begrüßen, wenn zeitnah eine Lösung gefunden werden könnte,
da der Ausschluss vom Postident-Verfahren gravierende Auswirkungen für die
betroffenen Menschen haben und diese diskriminieren kann.

Anders als das BMI sieht der Ausschuss hier nicht die Deutsche Post AG in der
Verantwortung, sondern staatliche Behörden. Da Hintergrund für die Verschärfung der
Anforderungen im Geldwäschegesetz die Terrorismusbekämpfung ist, handelt es sich
um eine staatliche Aufgabe.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, die Petition der Bundesregierung – dem BMI – als Material
zu überweisen, soweit es darum geht, den elektronischen Aufenthaltstitel ohne den
Zusatz „Ausweisersatz“ im Rahmen des Postident-Verfahrens für die
geldwäschekonforme Identifizierung zuzulassen.

Im Übrigen empfiehlt er, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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