Região: Alemanha

Ausweise - Kostentragung für Herstellung und Ausstellung von Personalausweisen durch den Bund

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
665 Apoiador 665 em Alemanha

A petição não foi aceite.

665 Apoiador 665 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:11

Pet 1-18-06-2101-002061

Ausweise
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll eine Änderung des Personalausweisgesetzes dahingehend
erreicht werden, dass die Gebühren für die Herstellung und Ausstellung von
Personalausweisen vom Bund getragen werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Gestaltung der Personalausweise der Entscheidungsgewalt des Bundes obliege. Die
Kosten für die Herstellung der Personalausweise würden keine ausreichende
Berücksichtigung finden, da sie nicht im Etat des Bundes aufgeführt seien. Der
Sicherheitsaspekt werde gegenüber dem Kostenaspekt überbewertet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Sie wurde von 665 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
37 Diskussionsbeiträge ein. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf
alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst weist der Ausschuss darauf hin, dass mit der Föderalismusreform die
Gesetzgebungskompetenz für das Ausweiswesen gemäß Artikel 73 Abs. 1 Nr. 3
Grundgesetz vollständig auf den Bund übergegangen ist. Auf Basis dieser
Zuständigkeit wurde das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen

Identitätsnachweis vom 18. Juni 2009 (Personalsausweisgesetz – PAuswG)
verabschiedet.
§ 31 Abs. 1 PAuswG sieht für Amtshandlungen nach dem Personalausweisgesetz
und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes die Erhebung von Gebühren und Auslagen vor. Der
Petitionsausschuss führt aus, dass mit der Erhebung von Gebühren ein Aufwand des
Staates abgedeckt werden soll, der einem einzelnen Gebührenschuldner individuell
zugerechnet werden kann.
Des Weiteren hebt der Ausschuss hervor, dass die Entscheidung des Staates,
Gebühren zu erheben, der Rechtfertigung bedarf. Nach dem Vorbehalt des Gesetzes
können der öffentliche Aufwand und die Finanzierungsverantwortlichkeit nur durch
den Gesetzgeber zu einem Gebührentatbestand verknüpft werden. In diesem
Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass der Gesetzgeber über einen
weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt, welchen öffentlichen
Aufwand er durch ein Gebührenaufkommen decken und welche individuell
zurechenbare Finanzverantwortlichkeit er als Gebührenschuld einfordern will. Dem
Gesetzgeber ist es nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich
nicht verwehrt, bei der Gebührenpflicht einer staatlichen Leistung an wirtschaftliche
und finanzielle Kritierien anzuknüpfen, soweit der Gebührenpflichtige der Leistung
näher steht als die Allgemeinheit (vgl. Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts 91, 207, 223). Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des
Petitionsausschusses auf die Ausstellung des Personalausweises übertragbar.
Insbesondere stellt der Ausschuss heraus, dass sich der Gesetzgeber bewusst für
die Erhebung von Gebühren entschieden hat, da die Ausstellung eines Ausweises
individuell einer Person zugerechnet werden kann. Unerheblich ist dabei nach
Auffassung des Ausschusses, dass der Personalausweis als Pflichtdokument
einzustufen ist. Der Petitionsausschuss betont, dass sich die Erhebung von
Gebühren für die Ausstellung des Personalausweises auch unter dem Aspekt
rechtfertigen lässt, dass dieser nunmehr im privaten Bereich vielfältig einsetzbar ist.
Insbesondere durch die Integration der Online-Ausweisfunktion werden die
Einsatzmöglichkeiten im Bereich von eBusiness und eCommerce deutlich erhöht.
Zur Frage der zu erhebenden Gebühren für die Ausstellung des Personalausweises
verweist der Ausschuss auf § 1 Abs. 1 Personalausweisgebührenverordnung
(PAuswGebV). In dieser Verordnung werden auch diejenigen Umstände benannt,

unter denen eine Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung möglich ist
(vgl. § 1 Abs. 6 PAuswGebV).
Bei der Gebührenfestlegung ist zudem das Kostendeckungsprinzip zu beachten.
Nach § 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes sind die Gebühren so zu
bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlung
entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden
Verwaltungszweig nicht übersteigt. Die reguläre Gebührenhöhe von 28,80 Euro
ergibt sich aus einem Produktionskostenanteil in Höhe von 22,70 Euro einschließlich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer für die Herstellung des Dokuments, der von den
Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller abzuführen ist, einem
Verwaltungskostenanteil in Höhe von 6 Euro für die Amtshandlung und einen
Infrastrukturanteil in Höhe von 0,10 Euro für die Pflege und Wartung der
sogenannten „Bürgerclient“ - Software, die zur sicheren Nutzung des elektronischen
Identitätsnachweises erforderlich ist.
Angesichts der Kostenstrukur unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips
für ein Hochsicherheitsdokument sowie im Hinblick auf die möglichen Vorteile für den
Ausweisinhaber durch die Online-Ausweisfunktion hält der Ausschuss die getroffene
Gebührenhöhe für sachgerecht.
Ferner ist die Personalausweisgebühr nach Auffassung des Ausschusses auch bei
einem Vergleich mit anderen europäischen Staaten nicht zu beanstanden. Die
Gebühr ist im Mittelfeld anzusiedeln, wobei andere EU-Mitgliedstaaten teilweise nicht
die Funktionalitäten des elektronischen Identitätsnachweises bieten.
Abschließend merkt der Ausschuss an, dass die Erhebung einer Gebühr für die
Ausstellung des Personalausweises kein Novum ist. Bereits beim „alten“
Personalausweis wurde eine Gebühr in Höhe von 8 Euro erhoben.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss angesichts der dargestellten
Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu
erkennen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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