Region: Tyskland

Ausweise - Name der Eltern im Kinderreisepass

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
440 Støttende 440 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

440 Støttende 440 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.16

Pet 1-17-06-2101-042151Ausweise
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass der Name der Eltern im Kinderreisepass
zum Nachweis der Elternschaft eingetragen werden muss.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, für unverheiratete
alleinerziehende Mütter, deren Kinder den Nachnamen des Vaters tragen würden,
bestehe nur durch die Vorlage der Geburtsurkunde die Möglichkeit des Nachweises,
mit dem eigenen Kind zu verreisen. Am Flughafen müsse man neben dem eigenen
Reisepass und dem Reisepass des Kindes zusätzlich die Geburtsurkunde vorlegen,
um nachweisen zu können, dass man die Mutter des eigenen Kindes sei. Würde der
Vater des Kindes eine andere Frau heiraten und diese nun seinen Namen
annehmen, könnte die neue Ehefrau das Kind problemlos auf Reisen mitnehmen,
wohingegen die Mutter immer in der Nachweispflicht wäre. Vor diesem Hintergrund
müsse der Name der Eltern im Kinderreisepass vermerkt werden, um derartige
Probleme auszuschließen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 440 Mitzeichnungen und 21 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass Reisepässe und damit auch
Kinderreisepässe ihrer Zweckbestimmung nach lediglich Identitätsnachweise sind,
demgemäß ausschließlich der Identifikation ihrer Inhaber dienen und somit lediglich
die hierfür notwendigen Angaben enthalten.
Ergänzend weist der Ausschuss ferner darauf hin, dass die Möglichkeit zur
Eintragung von Kindern in den elterlichen Reisepass mit der Änderung des
Passgesetzes zum 1. November 2007 abgeschafft wurde. Die Änderung ergibt sich
unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004
des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den
Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (EU-Passverordnung).
Hintergrund ist das in der EU-Passverordnung aus Sicherheitsgründen verankerte
Prinzip „eine Person - ein Pass“, das EU-weit bis zum 26. Juni 2012 umzusetzen
war.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass Einträge
der Namen der Eltern in Kinderreisepässen für die Identifikation des Passinhabers
nicht erforderlich sind. Das Begehren der Petition ist nach ihrem Sinn und Zweck
darauf gerichtet, dass durch den Eintrag in den Kinderreisepass das
Aufenthaltsbestimmungsrecht als Bestandteil der Personensorge, welches durch
eine mögliche Ausreise des Kindes verletzt werden würde, „nachgewiesen" werden
kann. Hierzu sind Einträge der Namen der Eltern ungeeignet, da hierdurch lediglich
die Elternschaft „nachgewiesen" werden könnte; das Aufenthaltsbestimmungsrecht
aber nicht zwingend den Eltern zustehen muss.
Da die elterliche Sorge zeitlich nach einer Pass- oder Ausweisausstellung bei
Vorliegen eines im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehenen
Entziehungstatbestandes, z. B. nach § 1666 oder § 1671 BGB, durch gerichtliche
Entscheidung entzogen werden kann, müsste der Kinderreisepass für ungültig erklärt
und eingezogen werden, um eine Ausreise und damit eine Verletzung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts wirksam verhindern zu können.
Allein durch die Veränderung der Sorgerechtsverhältnisse kann ein deutscher Pass
allerdings nicht unwirksam werden, da die Normen des Passgesetzes nach ihrer
Systematik ausschließlich die Identifikation des Passinhabers bezwecken und eine

Ungültigkeit des Dokuments nur im Falle eines nicht mehr eindeutigen
Identitätsnachweises des Passinhabers anordnen.
Darüber hinaus kann der sichere Nachweis der Elternschaft bereits heute nach
Ansicht des Ausschusses sowohl gegenüber behördlichen als auch gegenüber
nichtbehördlichen Stellen durch eine aktuelle Geburtsurkunde erbracht werden.
Insofern ist der Eintrag der Namen der leiblichen Eltern in den Kinderreisepass nach
Auffassung des Ausschusses nicht möglich und auch nicht erforderlich.
Das mit der Petition verfolgte Anliegen, eine gesetzliche Regelung vorzuschreiben,
wonach der Name der Eltern im Kinderreisepass eingetragen werden muss, vermag
der Petitionsausschuss daher im Ergebnis nicht zu unterstützen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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