Região: Alemanha

Ausweise - Wegfall der Gebühren für Ersatzdokumente bei aktenkundigem Verlust/Diebstahl des Personalausweises oder Reisepasses

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
53 Apoiador 53 em Alemanha

A petição não foi aceite.

53 Apoiador 53 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:20

Pet 1-18-06-2101-026105

Ausweise


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass bei Verlust des Personalausweises oder
Reisepasses durch Diebstahl, der durch eine Strafanzeige bei der Polizei
aktenkundig geworden ist, keine Gebühren für die Ausstellung eines
Ersatzdokumentes erhoben werden.
Zur Begründung des Anliegens wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH) zur Unwirksamkeit von Entgeltklauseln für die Ausstellung von Ersatzkarten
von Geldinstituten Bezug genommen. Der BGH habe mit Urteil vom 20. Oktober
2015 (Az. XI ZR 166/14) entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach das Entgelt für eine „Ersatzkarte auf
Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte) 15 Euro beträgt und dieses
Entgelt nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der
Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat“, unwirksam
sei. Da bei Taschendiebstahl nicht nur die Bankkarte, sondern unter Umständen
auch die Ausweispapiere gestohlen würden, sollten die Betroffenen nicht noch
zusätzlich mit den Kosten für die Ausstellung der Ersatzdokumente belastet werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 105 Mitzeichnungen und 24 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Ausstellung von Ausweisen und
Pässen nach der Personalausweisgebührenverordnung bzw. der
Passgebührenverordnung gebührenpflichtig ist.
Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom
Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt. Eine
individuell zurechenbare öffentliche Leistung liegt u. a. dann vor, wenn eine
Handlung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbracht wird. Individuell zurechenbar
ist eine Leistung u. a., wenn sie zugunsten des von der Leistung Betroffenen
erbracht wird oder sie durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde.
Nach dem Vorbehalt des Gesetzes können der öffentliche Aufwand und die
Finanzierungsverantwortlichkeit nur durch den Gesetzgeber zu einem
Gebührentatbestand verknüpft werden. Dabei verfügt der Gesetzgeber über einen
weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welchen öffentlichen Aufwand er
durch ein Gebührenaufkommen decken und welche individuell zurechenbare
Finanzverantwortlichkeit er als Gebührenschuld einfordern will (vgl. BVerfGE 50,
217, 226 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es dem
Gesetzgeber „grundsätzlich nicht verwehrt, bei der Gebührenpflicht einer staatlichen
Leistung an wirtschaftliche und finanzielle Kriterien anzuknüpfen, soweit der
Gebührenpflichtige der Leistung näher steht als die Allgemeinheit“ (vgl. BVerfGE 91,
207, 223).
Vor diesem Hintergrund ist es nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses nicht
zu beanstanden, dass die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen
gebührenpflichtig ist und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung von
Ausweisen und Pässen vom Pass- bzw. Personalausweisbewerber zu tragen sind.
Dies beansprucht nach Auffassung des Ausschusses auch dann Geltung, wenn eine
(Neu-)Ausstellung von Pass- bzw. Ausweisdokumenten auf ein Abhandenkommen
aufgrund Diebstahls zurückgeht.
Zwar wäre der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes nicht
daran gehindert, eine Gebührenbefreiung für die Ausstellung von Pässen und
Personalausweisen in Fällen des Diebstahls vorzusehen.

Der Petitionsausschuss hebt jedoch hervor, dass auch in Fällen des
Abhandenkommens aufgrund Diebstahls der Gebührenpflichtige der Leistung näher
steht als die Allgemeinheit.
Zudem macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass sich die Sachverhalte des
Verlustes von Pass- und Ausweisdokumenten sowie deren erneute Ausstellung und
des Abhandenkommens von „Bankkarten“ und deren Ersatz mit Blick auf ihren
jeweiligen öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Regelungshintergrund
substanziell unterscheiden.
Schließlich birgt die kostenlose Ausstellung eines Ersatzdokumentes im Fall eines
Diebstahls nach Ansicht des Ausschusses die Gefahr eines Missbrauches.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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