Autobahnen - Beschilderung für Tempolimit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
43 Unterstützende 43 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

43 Unterstützende 43 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:34

Pet 1-18-12-9111-023635 Autobahnen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass auf Autobahnen und autobahnähnlichen
Kraftfahrstraßen vor einem Tempolimit das Schild "Richtgeschwindigkeit" mit dem
Zusatzschild "Limit folgt in 2 km" aufgestellt werden muss, wenn die vor dem
Tempolimit zulässige Geschwindigkeit entweder mehr als 20 km/h höher ist oder
nicht beschränkt ist. Die Richtgeschwindigkeit soll dem nachfolgend vorgegebenen
Tempolimit entsprechen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 43 Mitzeichnungen und 19 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Kfz, die auf
Autobahnen mit hoher Geschwindigkeit führen, aufgrund eines Tempolimit, wie z. B.
von 100 km/h, plötzlich stark abgebremst werden müssten. Dadurch entstehe ein
Auffahrrisiko für nachfolgende Kfz, mindestens aber eine Art „Schockwelle“ infolge
des abrupten Bremsvorgangs, die den Verkehrsfluss beeinträchtigte. Manchmal
führten Tempolimits zu Staus, hier bestünde das Risiko, dass Fahrzeuge auf das
Stauende aufführen. Es sei daher sinnvoll, Tempolimits durch ein Verkehrsschild
anzukündigen, um einen reibungslosen Verkehrsfluss zu gewährleisten und Unfälle
zu vermeiden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen, und hat die von ihr angeführten Aspekte in seine
parlamentarische Prüfung einbezogen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt einleitend fest, dass sich die Verhaltensregeln im
Straßenverkehr aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ergeben. Wer ein
Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht
wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und
Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von
Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass
innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann, vgl. § 3 Abs. 1 StVO.
Nach der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung wird Fahrerinnen und
Fahrern von Pkw sowie von anderen Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu
3,5 t empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und
Wetterverhältnissen u. a. auf Autobahnen, nicht schneller als 130 km/h zu fahren.

Mit dem Neuerlass der StVO im Jahr 2013 wurde das Zeichen 380 für die
sogenannte Richtgeschwindigkeit aus der StVO gestrichen. Aus Sicht von Bund und
Ländern bestand kein Bedarf für ein spezielles Verkehrszeichen
„Richtgeschwindigkeit". In der Verkehrspraxis fand das Zeichen daher kaum
Verwendung. Eine Streichung des Zeichens empfahl sich auch wegen der durch die
Farbgebung möglichen Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen 275 „vorgeschriebene
Mindestgeschwindigkeit“.

Nach der die StVO begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zu
§ 41 Randnummer 8 darf auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen die
Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden. Eine Geschwindigkeitsstufe soll
höchstens 40 km/h betragen. Der Mindestabstand in Metern zwischen den
unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten soll das 10-fache der
Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen. Nach Streckenabschnitten ohne
Beschränkung soll in der Regel als erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h
angeordnet werden.

Die mit der Petition geforderte Möglichkeit zur Beschilderung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen mit dem Ziel einer „sanften"
Geschwindigkeitsanpassung ist nach der derzeit geltenden Rechtslage also bereits
möglich. Dies bedarf jedoch immer der Prüfung im konkreten Einzelfall. Die
Akzeptanz und die Eindeutigkeit von Verkehrsregeln sind Grundvoraussetzungen für
die Sicherheit im Straßenverkehr. Mit dem Abbau der Überbeschilderung wurde auch
die eigenverantwortliche Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln der StVO durch
die Verkehrsteilnehmer gestärkt. Der Grundsatz lautet: So viel Verkehrszeichen wie
nötig, so wenig Verkehrszeichen wie möglich.

Vor diesem Hintergrund ist die erneute Einführung des Zeichens
„Richtgeschwindigkeit" aus Sicht des Ausschusses nicht angezeigt.

Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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