Autobahnen - Unentgeltliche Nutzung sanitärer Anlagen auf Autobahnraststätten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
772 Unterstützende 772 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

772 Unterstützende 772 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:16

Pet 1-17-12-9111-042779Autobahnen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Nutzung sanitärer Anlagen auf
Autobahnraststätten gemäß dem Rahmenvertrag von 1998 zur Privatisierung der
Autobahn-Nebenbetriebe unentgeltlich möglich ist.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass bei größeren
Reisen Pausen notwendig seien. Auf Raststätten seien die Preise für Speisen und
andere Güter bereits so hoch, dass saubere sanitäre Anlagen ohne Verluste
betrieben werden könnten, wie dies insbesondere die Autohof-Betreiber zeigten.
Demnach müssten Wertbon-Lösungen („Sanifair“) oder ähnliche entgeltliche
Lösungen ausgeschlossen werden. Eine Nutzungsgebühr von derzeit 70 Cent würde
einen Verstoß gegen den Rahmenvertrag darstellen. Darüber hinaus sei ein
„normaler“ Wettbewerb zwischen den Betreibern nicht möglich, da die Lizenzen für
Autobahnraststätten durch die öffentliche Hand vergeben werden würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 772 Mitzeichnungen und 136 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Zunächst macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass Raststätten und
Tankstellen, die sich auf den bewirtschafteten Rastanlagen der Bundesautobahnen
befinden, gemäß § 15 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Nebenbetriebe sind.
Sie haben die Aufgabe von Versorgungsstützpunkten und dienen den Belangen der
Verkehrsteilnehmer auf Bundesautobahnen.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass das System der Nebenbetriebe im Jahr 1998
privatisiert wurde. Infolgedessen veräußerte der Bund seine Aktien an der damaligen
Autobahn Tank & Rast AG vollständig an ein privates Erwerberkonsortium und ist
seitdem nicht mehr Gesellschafter des Unternehmens. Die Autobahn
Tank & Rast GmbH (T & R) verfügt mittlerweile über rund 95 Prozent der
Nebenbetriebskonzessionen im Bundesautobahnnetz.
In diesem Zusammenhang macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass
Nebenbetriebskonzessionen von den zuständigen Straßenbauverwaltungen
vergaberechtlich als Dienstleistungskonzessionen zu qualifizieren sind und daher
stets öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Der Europäische Gerichtshof sowie
die Europäische Kommission verlangen hierbei im Rahmen des
europäischen Wettbewerbsrechts insbesondere die Anwendung der Grundsätze der
Transparenz und der Gleichbehandlung sowie die Beachtung des
Diskriminierungsverbotes. Zudem darf nach § 15 Abs. 2 Satz 4 FStrG eine
Übertragung von Konzessionen nur unter Voraussetzungen erfolgen, die für jeden
Dritten gleichwertig sind. Um die Einhaltung dieser vergaberechtlichen Vorgaben
sicherzustellen, wird das Vergabeverfahren in zwei Verfahrensabschnitten
durchgeführt: Zunächst erfolgt ein Teilnahmewettbewerb und im Anschluss daran
eine Angebotsphase, die mit der Erteilung des Zuschlags an einen Bieter endet.
Hierbei haben neben der T & R demnach auch andere Unternehmen die Möglichkeit,
sich um die Erteilung einer Konzession zu bewerben. Aus Sicht des
Petitionsausschusses ist mithin der Wettbewerb gewährleistet.
Die T & R hat sich als Konzessionsnehmerin für den Bau und Betreib von
Nebenbetrieben in standortspezifischen Konzessionsverträgen dazu verpflichtet, die
sanitären Einrichtungen allen Verkehrsteilnehmern täglich 24 Stunden zur Verfügung
zu stellen. Die Erhebung eines Nutzungsentgelts ist hingegen eine unternehmerische
Entscheidung, die nicht der Zustimmung der Bundesregierung bedarf.
Ferner weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass der Rahmenvertrag vom
29. Oktober 1998, der im Zuge der Privatisierung zwischen dem Bund und der T & R
geschlossen worden ist, einer entgeltlichen Nutzung von Sanitäranlagen an

Autobahnraststätten nicht entgegensteht. Er enthält nämlich lediglich eine
„Bemühensklausel“ zur Unentgeltlichkeit der Toilettennutzung und keine vertragliche
Verpflichtung, die sanitären Anlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus hat die T & R seit 2003 Toilettenanlagen modernisiert und auf das
„Sanifair-Konzept“ umgestellt. Durch diese Bemühungen um dauerhafte
Qualitätssicherung ist die Zufriedenheit der Nutzer infolge der hohen Qualitäts- und
Sauberkeitsstandards gestiegen. Im Rahmen einer weiteren Modernisierung hat die
T & R das „Sanifair-Konzept“ weiterentwickelt und zusätzliche
Qualitätssicherungselemente umgesetzt sowie die Kunden- und
Familienfreundlichkeit der von ihr betriebenen Rastanlagen verbessert. So stehen
neben der normalen Nutzung der Toiletten Babywickelräume, behindertengerechte
WCs und sogar Defibrillatoren zur Verfügung. Der Ausschuss weist zudem darauf
hin, dass die Nutzungsgebühr von 70 Cent einen Verzehr-Gutschein in Höhe von
50 Cent enthält, sodass das reine Toiletten-Entgelt 20 Cent beträgt.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie im Hinblick auf das Ziel
der dauerhaften Gewährleistung von Sauberkeit und Hygiene der sanitären Anlagen
an Autobahnraststätten vermag der Petitionsausschuss die Forderung der Petition im
Ergebnis nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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